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Einigung zum Gebäudeenergiegesetz: Was für Hamburger Eigentümer wichtig wird

Als eines der am meisten polarisierenden Themen des politischen Diskurses beschäftigt die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes auch in Hamburg die Eigentümer von Häusern, Wohnungen und anderen Immobilien: Die geplante Umrüstpflicht für ältere Heizungen zugunsten der Wärmewende in Deutschland stand medial wie öffentlich zur Debatte, ein Konsens der Koalitionsparteien ließ lange Zeit auf sich warten. Mitte Juni 2023 wurde nun eine regierungsinterne Einigung erzielt, die als aussichtsreiche Grundlage für die Verabschiedung im Bundestag gilt. Ihr Immobilienmakler für den Hamburger Nordosten, Engel & Völkers Alstertal, möchte in diesem Artikel für Sie zusammenfassen, welche Änderungen das sogenannte „Heizungsgesetz“ für Eigentümer von Häusern und Wohnungen mit sich bringt und warum gerade in Hamburg mit einer schnelleren Umsetzung zu rechnen ist als auf Bundesebene. Informieren Sie sich jetzt! 


Geplante Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes mit größeren Freiräumen für Eigentümer

Mit der Einigung zwischen SPD, FDP und Grünen wurde die geplante Gesetzesänderung zuletzt in einigen Punkten entschärft, sodass Eigentümer bestehender Häuser und Wohnungen flexibler auf die neuen Verpflichtungen reagieren können. Grundsätzlich sollen neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden können. Hierzu zählen etwa Solarthermie-Anlagen oder Wärmepumpen, auch Pelletheizungen oder Strom-Direktheizungen sind möglich.

Während diese Vorgabe im Neubau bereits ab 2024 greifen soll, genießen Bestandsobjekte eine Übergangsfrist, die voraussichtlich ab 2028 beginnt. Dies soll es Eigentümern erlauben, mehr Zeit bei der Auswahl eines nachhaltigen Heizsystems einplanen zu können; darüber hinaus wird Kommunen die Gelegenheit gegeben, eigene Wärmeplanungen vorzustellen und in die Tat umzusetzen, sodass beispielsweise auch Fernwärmenetze auf erneuerbare Energie umgestellt werden können. Für Gasheizungen gilt, dass sie nur dann noch neu verbaut werden dürfen, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt auf Wasserstoff umgerüstet werden können. Ölheizungen können unterdes als Unterstützung eingesetzt werden, um Spitzenlast bei besonders kalten Temperaturen auszugleichen. 

Im Alstertal und anderen Teilen Hamburgs könnte jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit einer gesetzlichen Implementierung der neuen Vorgaben zu rechnen sein, wie der folgende Abschnitt verrät.


Wärmeplanung der Stadt Hamburg lässt schnellere Umsetzung des Heizungsgesetzes zu 

Da das novellierte Gebäudeenergiegesetz eine Einführung der Umrüstungspflicht im Einklang mit der kommunalen Wärmeplanung vorsieht, könnte sie in Hamburg bereits deutlich eher in Kraft treten als in anderen Teilen der Republik. Denn: Die aktuelle Planung der Hansestadt Hamburg ist bereits soweit fortgeschritten, dass Ende 2024 mit einer Fertigstellung gerechnet wird. Bereits seit 2016 führt die Stadt ein Wärmekataster, in dem transparent nachvollziehbar ist, welche Wohngebiete und Straßen an Fernwärme angebunden werden können. An welcher Stelle ein Ausbau des bestehenden Netzes priorisiert vorgenommen werden soll, gilt als letzter Identifikationsschritt, bevor der Hamburger Wärmeplan final vorgelegt werden kann. Für Eigentümer wäre dies mit einer Verkürzung der Karenzzeit auf Anfang 2025 verbunden. Unter Berücksichtigung der anberaumten Ausnahmen und Subventionen soll jedoch auch dies nicht zu einer übermäßigen Belastung für Haus- und Wohnungsbesitzer führen. 


Zahlreiche Ausnahmen von der Umrüstpflicht für Heizungen in Häusern und Wohnungen

Funktionierende Heizungen in Bestandsimmobilien müssen auch nach 2028 nicht ausgetauscht werden. Erst dann, wenn eine defekte Heizung nicht mehr repariert werden kann oder aus sonstigen Gründen ein Systemwechsel erwogen wird, muss die neue Anlage den oben geschilderten Nachhaltigkeitskriterien gerecht werden. Erst im Jahr 2045 dürfen Heizungen zur Gänze nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sodass die kommende Gesetzgebung lediglich einen Zwischenschritt auf dem Weg zur angestrebten Wärmewende darstellt. 


Darüber hinaus wurden Ausnahmesituationen festgelegt, in denen Eigentümer für Bestandsimmobilien der Umrüstpflicht nicht nachkommen müssen – auch wenn dies im Regelfall so vorgesehen wäre. So sind Eigentümer von Wohnobjekten mit bis zu sechs Einheiten von den angesprochenen Vorgaben befreit, wenn sie das 80. Lebensjahr vollendet haben. Im Falle einer sogenannten Heizungshavarie – also einem irreparablen Heizungsausfall – gelten Übergangsfristen zwischen 3 und 13 Jahren, in denen als Zwischenlösung auch Heizungen mit fossilen Energieträgern genutzt werden dürfen. Zudem sollen neue Fördermaßnahmen aus öffentlichen Mitteln eingerichtet werden; hier stehen aktuell Subventionen in Höhe zwischen 30 und 50 Prozent der Anschaffungskosten im Raum. 


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