Wie so oft ist Kommunikation die Lösung. Das kennen wir im Privaten. Aber auch im Geschäftsleben hilft es meist, erst einmal zu reden, wenn es irgendwo hakt – so auch jetzt angesichts der Herausforderungen in der aktuellen Corona-Lage.
Denn nicht wenige Gewerbemieter geraten derzeit in Zahlungsverzug. Ein offener Austausch mit dem Vermieter kann da Gold wert sein. Eine Stundung der Miete, eine Reduktion der Miethöhe oder andere Lösungen kommen infrage. Im Gespräch können beide Parteien ausloten, wo sie stehen und welche Optionen sie akzeptieren wollen.
Vorab klären: Was ist mein Ziel?
Es kann hilfreich sein, eine Clearingstelle hinzuzuziehen, etwa die, die jüngst von der Kanzlei Luther und Engel & Völkers Investment Consulting eingerichtet wurde. Sie berät Mieter und Vermieter von Gewerbeimmobilien in der aktuellen Situation. Doch ob mit Unterstützung oder im Vier-Augen-Gespräch: Wichtig ist, sich vorab über sein Ziel klar zu werden. Auf Seiten des Mieters liegt es meist auf der Hand. Für einen gewissen Zeitraum will er weniger oder gar keine Miete mehr überweisen müssen.
Was aber will der Vermieter? Sicher, zunächst einmal ist es sein Ziel, dass der Mieter seinen vertraglich vereinbarten Pflichten nachkommt. Ist dies aktuell nicht möglich, sollte aber auch der Vermieter einen Plan B haben.
Leitende Fragen können sein: Wie dringend brauche ich das Geld, etwa um meine Finanzierung zu bedienen? Kann ich auf die laufenden Einnahmen verzichten und die Miete stunden (und entsprechend verzinsen)? Will ich vor allem den eigentlich soliden Mieter halten und akzeptiere darum eine Mietreduktion? Auf dieser Grundlage können Verhandlungen geführt werden, die in eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung münden.
Viele Fragen…
… hatten auch die Teilnehmer von zwei Webinaren zum Thema Vermietung, die von Engel & Völkers Commercial in Kooperation mit der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek angeboten wurden. Zum Beispiel, wie das mit der sogenannten Glaubhaftmachung ist, wenn ein Mieter aufgrund der Corona-Krise nicht mehr zahlt, und ob eine 100-Prozent-Mietminderung mit Hinweis auf Störung der Geschäftsgrundlage möglich ist. Erfahren Sie mehr…