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CO2-Abgabe: Aufteilung der Kosten beschlossen

Seit dem Jahr 2021 müssen alle, die mit Gas oder Öl heizen, eine zusätzliche CO2-Abgabe zahlen. Ziel dahinter ist, den CO2-Ausstoß in Gebäuden zu senken. Doch bisher musste der Mieter/die Mieterin allein dafür aufkommen. Ab dem 1. Januar 2023 wird sich das ändern: Künftig teilen sich Mieter*innen und Vermieter*innen die CO2-Abgabe. Das hat der Bundesrat im November 2022 beschlossen. Welchen Anteil die Parteien übernehmen müssen, ergibt sich aus einem Stufenmodell. 

CO2-Stufenmodell für Wohngebäude

Wie hoch der Anteil der Vermieterinnen und Vermieter wird, hängt vom energetischen Zustand des Mietshauses ab. Denn Mieterinnen und Mieter haben auf bestimmte Bedingungen ihres Wohnsitzes keinen Einfluss und mussten bislang trotzdem den vollen Umfang der CO2-Umlage tragen. Sie können zwar sparsam und effizient heizen, aber nur Eigentümerinnen und Eigentümer einer Immobilie können den Zustand der Gebäudefassade, der Heizung oder der Fenster beeinflussen. 


Das Stufenmodell, welches sich auf Wohngebäude bezieht, soll die Kosten gerechter verteilen. Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil für Vermieterinnen und Vermieter. Wenn sie ihr Haus klimafreundlich und energieeffizient  sanieren, sinkt ihr Anteil an den CO2-Kosten. Bei Häusern mit einem sehr hohen Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter (≥52 kg CO2/m²) sollen sie 95 Prozent des CO2-Preises übernehmen. 


Beschlossen sind insgesamt zehn Stufen – die niedrigste gilt für sehr effiziente Gebäude mit dem Energiestandard EH55 (Effizienzhaus 55): Hier müssen die Mieter die Zusatzkosten weiterhin allein stemmen. EH55 ist die Effizienzhaus-Stufe einer Immobilie, in der der Primärenergiebedarf zwischen 40 und 55 Prozent liegt. Diese Stufe ergibt sich immer aus der Kombination verschiedener baulicher und technischer Maßnahmen, vor allem aus den Bereichen Heizung, Lüftung und Dämmung.

Immobilien ohne Stufenmodell

Es gibt Fälle, in denen staatliche Vorgaben die Möglichkeiten einer energetischen Sanierung stark oder ganz einschränken – zum Beispiel aufgrund von Denkmalschutz, der Pflicht zur Nutzung von Fernwärme oder Milieuschutz. In diesen Ausnahmen entfällt der Kostenanteil für Vermieterinnen und Vermieter ganz oder wird halbiert.


Bei Nichtwohngebäuden, wie Gewerbeimmobilien, gilt zunächst noch die „50-50-Regelung”. Dies bedeutet, dass der CO2-Preis zur Hälfte geteilt wird. Anders als bei Wohngebäuden sind die Eigenschaften dieser Immobilien sehr verschieden, weshalb sich ein Stufenmodell aufgrund mangelnder Datenlage derzeit noch nicht eignet. Bis Ende 2024 sollen jedoch alle erforderlichen Daten erhoben und ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude Ende 2025 eingeführt werden. (19.12.22)

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