Das neue Jahr bringt einige Änderungen für Vermieter, Mieter und Bauherren mit sich. Denn mit dem Jahreswechsel wurden einige gesetzliche Neuerungen und Reformen im Immobilien-Bereich eingeführt. Diese reichen von neuen Regelungen für mehr Nachhaltigkeit und der Verbesserung der Energieeffizienz bis hin zu Gesetzesänderungen bei der Erbschaftssteuer.
Wir haben für Sie die wichtigsten Neuregelungen 2023 zusammengefasst:
Das Gebäudeenergie-Gesetz
Ab dem 1. Januar 2023 gilt das Effizienzhaus 55 (EH 55) als gesetzlicher Neubaustandard. Außerdem wurde der zulässige Jahres-Primärbedarf von 75 Prozent (EH 75) auf 55 Prozent (EH 55) reduziert.
Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen
Das neue Kohlenstoffdioxidaufteilungsgesetz, welches am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, regelt die faire Aufteilung der CO2-Kosten bei Wohngebäuden zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen, die sich aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ergeben. Bisher stemmten die CO2-Abgaben vor allem die Mieter*innen. Das Gesetz soll dabei helfen, den Kohlendioxid-Ausstoß zu senken und insgesamt Energie zu sparen, sowie Gebäude energetischer zu sanieren.
Entlastung der Gas- und Fernwärmekunden durch eine einjährige Preisbremse
Vom 1. März 2023 bis zum 30. April 2024 wird der Gaspreis auf zwölf Cent (brutto) pro Kilowattstunde und auf 9,5 Cent (brutto) für Fernwärme gesenkt. Diese Gaspreisbremse gilt für ca. 13 Monate für Mieter*innen und Eigentümer*innen. Im März werden rückwirkend die Entlastungsbeiträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.
Strompreisbremse
Vom 1. März 2023 bis zum 30. April 2024 wird der Strompreis für private Verbraucher (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh pro Jahr) auf vierzig Cent (brutto) pro Kilowattstunde inklusive Abgaben, Umlagen, Steuern und Netzentgelte gesenkt.
EEG 2023: Steuerliche Entlastung bei kleineren Solaranlagen
Ab dem 1. Januar 2023 entfällt die Umsatzsteuer bei Erwerb, Einfuhr, Lieferung und Installation von kleineren Solaranlagen (Leistung bis 30 kWp). Es wird zusätzlich keine Einkommensteuer auf die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage erhoben.
Lineare AfA: Steuervorteile beim Mietwohnungsbau
Der lineare Abschreibungssatz wird ab dem 1. Januar 2023 von zwei auf drei Prozent pro Jahr angehoben. Dies ermöglicht dem Eigentümer, sein Gebäude schneller abzuschreiben, was ihn steuerlich entlastet.
Steuererhöhung für Erben von Ein- und Zweifamilienhäusern
Die Erbschaftssteuer fällt dann an, wenn die Immobilie vererbt wird. Die Höhe der Steuer ist abhängig vom Wert der Immobilie. Durch die Neuregelung bei der steuerlichen Bewertung und Wertermittlung der Immobilien könnte der Wert einer Immobilie deutlich höher bewertet werden. Die vererbten Vermögenswerte nehmen zu, sodass der geltende Freibetrag für Erben schneller ausgeschöpft ist und somit mehr Steuern gezahlt werden müssen. Wir machen Ihnen dies an einem Beispiel deutlich:
Bewertung der Immobilie (2022): 500.000 EUR
Freibetrag für ein Kind: 400.000 EUR
Zu versteuernder Betrag: 100.000 EUR
Steuersatz (in Klasse 1): 11% (bis 300.000 EUR)
Erbschaftsteuer: 11.000 EUR
Bewertung der Immobilie (2023): 750.000 EUR
Freibetrag Kind: 400.000 EUR
Zu versteuernder Betrag 350.000 EUR
Steuersatz (in Klasse 1): 15 % (bis 600.000 EUR)
Erbschaftssteuer: 52.500 EUR
Verlängerte Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung
Im Zuge der Grundsteuerreform müssen rund 36 Millionen Eigentümer von Immobilien und Grundstücken in Deutschland eine Grundsteuererklärung abgeben. Die Frist wurde damit um drei Monate verlängert: Bis zum 31. Januar 2023 haben Eigentümer*innen eines Grundstücks noch Zeit, um die Grundsteuererklärung elektronisch über die Elster-Plattform einzureichen. Die Einrichtung eines Elster-Kontos kann bis zu einigen Tagen dauern, somit empfehlen wir rechtzeitig damit zu beginnen.