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Erneuerbares Heizen ab 2024: Das wird Pflicht für Eigentümer

Das Bundeskabinett hat am 19.04.2023 die "Gebäudeenergiegesetz-Novelle" (GEG-Novelle) beschlossen. Damit bekräftigt die Ampel Regierung ihr Ziel, dass ab 2024 jede neu eingebaute Heizung zu mind. 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Zugleich wurde ein Konzept vorgelegt, das neben einer Grundförderung von 30 Prozent der Kosten verschiedene Förderboni vorsieht. Für Eigentümer unsanierter Wohn- und Gewerbeimmobilien kommen damit eine Reihe neuer Kosten und Vorschriften zu.


Die Regelungen im Überblick:


Ab 2024 soll jede neu eingebaute Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Eine sofortige Austauschpflicht bei Bestandsgebäuden gibt es nicht und Reparaturen von alten Öl- und Gasheizungen sind weiterhin möglich, sofern die Anlage nicht 30 Jahre oder älter ist. Hinsichtlich solcher Anlagen gilt bereits seit 2020 eine Austauschpflicht nach § 72 GEG. Erst 2045 müssen alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden.


Da der Umbau bestehender Heizungsanlagen aufgrund der Vielfalt an Gebäuden und Eigentümern sowie der Auswirkungen auf die Mieter mit großen Herausforderungen verbunden sei, sollen neue Fördermöglichkeiten, ausreichende Übergangsregelungen und Ausnahmen helfen.


Für alle Eigentümer im selbstgenutzten Wohneigentum und private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt) gilt eine Grundförderung mit einem Fördersatz von einheitlich 30 Prozent für alle Erfüllungspositionen.


Zusätzlich soll es unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge in Form von Klimaboni von zusätzlich 10 bis 20 Prozent geben.


Der Klimabonus I in Höhe von 20 Prozent wird Eigentümern gewährt, die nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind, dies aber dennoch tun. Das betrifft etwa Eigentümer, die ihre Immobilie vor 2002 bewohnt haben, sowie Personen über 80 Jahre. Auch Eigentümer, die einkommensabhängige Sozialleistungen erhalten, sollen diesen Klimabonus erhalten. Eine Staffelung nach Einkommen ist dabei nicht vorgesehen.


Mit dem Klimabonus II in Höhe von 10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung soll vor allem ein Anreiz für eine „schnellere Dekarbonisierung“ gesetzt werden. Er wird für den Austausch von Kohleöfen, Öl- und Gas-Konstanttemperaturkesseln gewährt, wenn der Austausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum einer gesetzlichen Austauschpflicht erfolgt. Erfolgt der Austausch nach einer bestehenden Austauschpflicht, erhält der Eigentümer den Bonus nur unter der Voraussetzung, dass der Anteil der erneuerbaren Energien der neuen Heizungsanlage bei mindestens 70 Prozent liegt.


Die Auszahlung der Klimaboni I und II soll zeitlich so gestaffelt werden, dass zunächst die ältesten Anlagen getauscht werden, um preistreibende Effekte und einen Engpass der Handwerker- und Produktkapazitäten zu vermeiden.


Den Klimabonus III in Höhe von 10 Prozent erhalten Eigentümer, deren Heizung jünger als 30 Jahre ist und irreparabel defekt ist, wenn der Austausch gegen eine neue Heizung innerhalb von einem Jahr erfolgt und damit die gesetzliche Pflicht von drei Jahren nicht ausgeschöpft wird.


Die Novelle des GEG sorgt bereits vor der geplanten Verabschiedung in Bundestag und Bundesrat für heftigen Wirbel und wird uns in den kommenden Wochen weiter begleiten.

               

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