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Immobilienkauf in der Schweiz mit Lex Koller

In der Schweiz dürfen Ausländer nur unter bestimmten Bedingungen Immobilien kaufen. Dafür gibt es das Gesetz „Lex Koller” – dieses regelt, welche Bewilligungen beim Immobilienerwerb in der Schweiz für Ausländer nötig sind. Engel & Völkers hat gemeinsam mit der renommierten Schweizer Wirtschaftsanwaltskanzlei Bär & Karrer einen Ratgeber entwickelt, der einen ersten Einblick in das Thema Immobilienbesitz in der Schweiz gibt. 


Seit Jahren ist eine steigende Nachfrage nach Eigentum in der Schweiz zu beobachten. Doch nicht nur Schweizer Bürger oder niedergelassene Ausländer haben ein Interesse an einem Hauskauf, sondern auch ausländische Staatsangehörige ohne festen Wohnsitz in der Schweiz – insbesondere auch an Ferienwohnungen und Ferienhäusern. Jedoch ist der Verkauf von Grundstücken an Ausländer gesetzlich eingeschränkt. Diese Vorschriften sind heute unter dem Namen Lex Koller bekannt und gesamtschweizerisch gültig.


Welche Käufer sind der Lex Koller unterstellt?

Die Lex Koller gilt für „Personen im Ausland“. Hierzu zählen Ausländer mit Wohnsitz im Ausland und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die weder Bürger eines EU- oder EFTA-Landes (Europäische Freihandelsassoziation) sind noch eine gültige Niederlassungsbewilligung haben. 

 
Das bedeutet, dass eine beachtlich grosse Personengruppe in der Schweiz frei Immobilien erwerben darf. Hierzu gehören Schweizer/Doppelbürger mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland, EU-/EFTA-Bürger mit rechtmässigem und tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz und Bürger anderer Staaten mit einer speziellen Bewilligung (C-Bewilligung) und tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz.


Der Erwerb über eine juristische Person kann nur erfolgen, wenn die Gesellschaft sowohl ihren Sitz in der Schweiz hat als auch durch Personen mit Sitz beziehungsweise Wohnsitz in der Schweiz geführt wird. Der Umweg über eine Schweizer Aktiengesellschaft funktioniert somit für Ausländer nicht. Relevant für die Bewilligungspflicht ist der Status der dahinterstehenden „wirtschaftlich berechtigten“ natürlichen Person.


Bewilligungspflichtige Geschäfte

Grundsätzlich bewilligungspflichtig sind Ein- und Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen und Bauland für solche Gebäude – somit können Ausländer diese nicht erwerben. Unbebautes Land ist dann bewilligungspflichtig, wenn nicht innerhalb eines Jahres mit der Erstellung eines bewilligungsfreien Gebäudes begonnen wird. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sämtliche Gebäude mit dauernder gewerblicher Nutzung für Ausländer frei erwerbbar sind.


Erfahren Sie mehr in unserem Ratgeber

Der Engel & Völkers Lex Koller-Ratgeber bietet Ihnen einen ersten Einblick in das Thema Immobilienbesitz in der Schweiz, Geltungsbereich und Ausnahmen. Lesen Sie dazu mehr in unserem Online Ratgeber oder holen Sie sich eine Printausgabe ab im Engel & Völkers Shop in ihrer Nähe


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