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Beim Erwerb und Besitz von Immobilien werden in der Schweiz diverse Wohneigentumsformen unterschieden. Das Alleineigentum ist dabei eine der verbreitetsten.
Alleineigentum liegt vor, wenn eine Immobilie nur einem Eigentümer gehört (vgl. Art. 641 ZGB). Als Alleineigentümer stehen Sie also alleine im Grundbuch und erwerben die Immobilie in der Regel alleine mit Ihrem Kapital. Damit haben Sie alle Rechte an der Immobilie und natürlich alle Pflichten.
Alleineigentum: Vor- und Nachteile
Das Alleineigentum bedeutet im Prinzip (bis auf genau definierte Ausnahmen bei Familienwohnungen), dass der Alleineigentümer mit seiner Immobilie tun und lassen möchte, was immer gesetzlich erlaubt ist. Alle Rechte, aber auch alle Pflichten sowie finanzielle Verpflichtungen liegen bei nur einer Person.
Daraus ergibt sich im Falle eines gemeinsam bewohnten Hauses aber auch zugleich der Nachteil, dass die Ehepartner nicht die gleichen Rechte haben.
Alleineigentum im Vergleich
Neben dem Alleineigentum existieren das Miteigentum und das Gesamteigentum.
Beim Miteigentum gehören den Miteigentümern genau definierte Anteile an einer Immobilie. Bei Ehepartnern kann das Eigentum z. B. nach der 50/50-Quote aufgeteilt sein.
Beim Gesamteigentum gehört die Immobilie allen Beteiligten – gemeinschaftlich. Nur gemeinsam kann über die Immobilie verfügt werden. Bei Ehepartner liegt Gesamteigentum liegt dann und automatisch vor, wenn der Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt wird.
Da das Alleineigentum in der Ehe nicht zu allen Lebensentwürfen passt, können sich die Ehepartner auch darauf einigen, die Immobilie in Miteigentum oder in Gesamteigentum zu überschreiben.
Auf weitere Finessen des Alleineigentums in Scheidungsfällen gehen wir nachfolgend ein.
Alleineigentum und Wohnrecht im Scheidungsfall
Bei einer Scheidung kann der Alleineigentümer in den meisten Fällen die Immobilie weiterhin behalten – die Eigentumsverhältnisse bleiben unverändert.
Lebten die Ehepartner vor der Scheidung in einer sog. Errungenschaftsbeteiligung und hat der Nichteigentümer während der Ehe Geld in die Immobilie investiert, kann er diesen Betrag im Scheidungsfall zurückverlangen, Beteiligung an der etwaigen Wertsteigerung inklusive.
Ausserdem kann der geschiedene Partner (Nichteigentümer) vor Gericht unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes zeitlich befristetes Wohnrecht geltend machen (vgl. Art. 121 ZGB). Die Dauer des Wohnrechts hängt von der individuellen Situation ab.
Alleineigentum und Familienwohnung
Wie wir oben erwähnt haben, geniesst die Familienwohnung einen besonderen Schutz. So kann auch der Alleineigentümer die Wohnung nur veräussern, wenn der Ehepartner dafür die Zustimmung gibt (vgl. Art. 169 ZGB). Wird die Zustimmung allerdings ohne triftige Gründe verweigert, muss ein Gericht entscheiden.
Im Todesfall geht die Immobilie des verstorbenen Alleineigentümers in den Nachlass über und somit in das Gesamteigentum der Erben. Natürlich kann auch in einem Testament verfügt werden, wer die Immobilie erhalten soll – die etwaigen Pflichtanteile der Erben dürfen dabei aber nicht verletzt werden.
Im Falle des überlebenden Ehepartners besteht die Möglichkeit, dass ihm die Familienwohnung (unter Anrechnung auf den Erbteil) nach Art. 612a ZGB zugesprochen wird. Er kann aber auch ein Wohnrecht oder die sogenannte Nutzniessung beantragen.
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