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Deutschlands Weg zur Energieeffizienz: Wichtige Änderungen im Gebäude-Energie-Gesetz ab 2024

Von Roy Schellenberger, Energieberater bei Purpose Green


18. Dezember 2023 | Das Jahr 2024 bringt bedeutende Veränderungen im Bereich der Energieeffizienz und Heizungstechnologien für Gebäude in Deutschland. Mit der Überarbeitung des Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG) durch den Bundestag im September 2023 werden neue Anforderungen und Fördermöglichkeiten eingeführt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und was diese für Eigentümer, Bauherren und die Immobilienwirtschaft bedeuten.


Kernänderungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab Januar 2024

Ab Januar 2024 treten wichtige Änderungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft, die wesentliche Auswirkungen auf den Immobiliensektor haben werden. Diese Änderungen zielen darauf ab, die Nutzung erneuerbarer Energien in Neubauten und bestehenden Gebäuden zu fördern und sind ein entscheidender Schritt in Richtung Dekarbonisierung und nachhaltigerer Energieverwendung im Bausektor.


Anpassungen bei Neubauten und bestehenden Gebäuden

Die vielleicht bedeutendste Änderung ist, dass ab 2024 in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizsysteme installiert werden dürfen, die zu mindestens 65 Prozent auf erneuerbaren Energien basieren. Diese Vorgabe stellt einen deutlichen Schritt in Richtung einer umweltfreundlicheren Energieversorgung dar und signalisiert das zunehmende Engagement in der Nutzung erneuerbarer Energiequellen.


Für bestehende Gebäude sowie Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen. Diese Regelung soll den Eigentümern und Investoren genügend Zeit geben, ihre Planungen und Investitionen entsprechend den neuen Richtlinien anzupassen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die lokale Wärmeplanung, die eine effiziente und nachhaltige Energieversorgung sicherstellen soll.


Flexibilität bei der Umstellung auf erneuerbare Energien

Ein weiterer wichtiger Aspekt der GEG-Novelle ist die Flexibilität im Umgang mit neuen und bestehenden Heizsystemen. So sind unter bestimmten Bedingungen neue Gas- oder Ölheizungen weiterhin zulässig. Insbesondere die Option von Hybridlösungen, die in Kombination mit erneuerbaren Energien wie Wärmepumpen oder Solarthermieanlagen eingesetzt werden können, ist hier zu nennen. Diese Regelung ermöglicht es, schrittweise auf erneuerbare Energien umzusteigen, ohne sofortige, umfangreiche Änderungen vornehmen zu müssen.


Für bestehende Heizsysteme gilt, dass sie weiterhin betrieben und bei Bedarf repariert werden dürfen. Sollte jedoch ein Austausch notwendig sein, beispielsweise weil eine Reparatur nicht mehr möglich ist, sieht das Gesetz praktikable Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen vor. In besonderen Härtefällen können Eigentümer sogar von der Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Heizsysteme befreit werden. Diese Regelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass eine vollständige Umstellung auf erneuerbare Energien Zeit und Ressourcen erfordert.


Gebäudeautomation und kommunale Wärmeplanung

Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der GEG-Novelle ist die verpflichtende Gebäudeautomation nach Art. 71a: § 71a. Nicht-Wohngebäude mit einer Nennleistung der Heizung oder der Kombination von Heiz- und Lüftungsanlagen von mehr als 290 kW müssen bis zum 31.12.2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet sein. Ziel ist es, die Anlagen kontinuierlich zu monitoren und die aktuellen Verbräuche der Hauptenergieträger zu analysieren. Zudem müssen herstellerunabhängige Schnittstellen für weitere Auswertungen vorhanden sein.


Ab 2024 tritt auch das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung in Kraft. Dieses Gesetz stellt sicher, dass die Wärmeplanung ein erhöhtes Interesse erhält und bei Klagen im Zusammenhang mit dem Naturschutz bevorzugt wird. Für die Immobilienwirtschaft ist besonders vorteilhaft, dass sie vollständig in die Wärmeplanung einbezogen wird. Zukünftig soll es eine Gebäudedatenbank geben, die auch Auswertungen ermöglicht und somit die Daten für weitere hoheitliche Zwecke nutzbar macht.


Fördermöglichkeiten im Rahmen des GEG

Purpose Green bietet als One-Stop-Shop umfangreiche Dienstleistungen an, darunter auch die Beantragung von Fördermitteln des Bundes. Wichtige Fördergeber sind die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) und das BAfA (Bundesamt für Ausfuhrkontrolle). Darüber hinaus gibt es landeseigene Förderinstitute, die kumulierbare Förderzuschüsse auszahlen, wie zum Beispiel die IBB Berlin. Die Verfügbarkeit der Fördermittel wird oft tagesaktuell geprüft, da die finanziellen Mittel beschränkt sind.


Aktuelle Lage und Förderprogramme

Aufgrund der unsicheren Lage des Bundeshaushalts können sich Änderungen in der Förderlandschaft ergeben. Die Fördermittel werden aus dem Klima-Transformationsfond (KTF) bereitgestellt, und es wurde politisch zugesichert, dass die Maßnahmen zur Gebäudesanierung und Dekarbonisierung des Gebäudebestands nicht betroffen sein sollen.


Bei der KfW gibt es derzeit für bestimmte Programme einen Antrags- und Zusagestopp. Die wichtigsten und für uns relevanten Förderprogramme der KfW, wie die Programme 261 (Haus und Wohnung energieeffizient sanieren) und 270 (Erneuerbare Energien Standard), sind davon nicht betroffen. Beim BAfA gibt es weiterhin das Förderprogramm BEG-EM (Bundesförderung für die energetische Gebäudesanierung) als Tilgungszuschuss, der aktuell bei einem Grundfördersatz von 15% der förderfähigen Investitionskosten liegt.


Geplante Änderungen für die BEG-EM ab dem kommenden Jahr

Ab dem kommenden Jahr sind folgende Änderungen für die BEG-EM geplant:


- Eine Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude.

- Einen einkommensabhängigen Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit niedrigem Einkommen.

- Einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von zunächst 20% für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen.


Die Boni sind kumulierbar, und die maximale Zuschussförderung kann bis zu 70% betragen. Wichtig für Vermieterinnen und Vermieter: Sie erhalten ebenfalls die Grundförderung, dürfen diese aber nicht über die Miete umlegen. Dies soll den Anstieg der Mieten durch energetische Sanierungen dämpfen.


Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen sind klar definiert und additiv, mit einer Höchstgrenze der förderfähigen Kosten von 90.000 Euro pro Jahr, wenn Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen durchgeführt werden.


Standards und Kriterien für die Förderung

Die Förderungen der BAfA sind unabhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes, jedoch müssen die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden. Für Einzelmaßnahmen besteht eine Frist von zwei Jahren ab Beantragung zur Fertigstellung der Baumaßnahme.


Bei der KfW besteht die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen über eine Hausbank zu beantragen und mit einem Tilgungszuschuss fördern zu lassen. Die Effizienzhaus-Stufe gibt die Klasse der Energieeffizienz an, mit unterschiedlichen Effizienzhaus-Stufen von 40 bis 85. Je kleiner die Kennzahl, desto geringer ist der Energiebedarf der Immobilie und umso höher fällt der Tilgungszuschuss aus. Für den Zugriff auf einen zinsgünstigen Kredit über die KfW muss mindestens ein Effizienzhaus-Standard (EFH) 85 erreicht werden.


Für eine umfassende Beratung und genauere Informationen zu diesem Thema empfehlen wir einen Besuch der Webseite https://purpose-green.com/


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