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Die Immobilienbranche und die Corona-Krise: Hilfspaket und Maßnahmen

Stand 30.03.2020 | Wie geht die Branche in Deutschland mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie um und welche Unterstützung gibt es für Eigentümer, Vermieter, Mieter und Unternehmen? Ein Überblick zum Maßnahmenpaket der Bundesregierung.


Am 27. März 2020 hat der Bundesrat im Eilverfahren die Gesetze des Corona-Pakets sowie den Nachtragshaushalt beschlossen, der die Hilfsmaßnahmen absichert. Zur Bewältigung der Krise stehen zusätzlich 156 Milliarden Euro für 2020 zur Verfügung. Die einzelnen Regelungen sollen zu unterschiedlichen Zeitpunkten - zum Teil rückwirkend - in Kraft treten. 

Das Gesetz enthält zahlreiche Änderungen im Miet-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht. Ziel ist unter anderem, den Mieterschutz zu erhöhen und Insolvenzverfahren zu vermeiden.


Regelungen zum Wohnen sollen bis 30. Juni gelten

Zum 1. April sollen die Bestimmungen zum Thema Wohnen in Kraft treten, die das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vorsieht. Zunächst mit Geltung bis zum 30. Juni, eine Verlängerung mittels Rechtsverordnung bis zum 30. September ist möglich.


Gewerbliche und private Mieter: Keine Kündigung von Mietverträgen

Nicht nur für private Mieter, sondern auch für Gewerbemieter soll das Kündigungsrecht wegen ausstehender Mietzahlung ausgesetzt werden. Dies gilt für Mieten vom 1. April bis 30. Juni 2020, sofern die fehlende Zahlung eine Folge der Corona-Pandemie ist. Der Kündigungsausschluss für Zahlungen dieses Zeitraums gilt 2 Jahre. Bis dahin können ausstehende Mieten beglichen werden.


  • Gewerbemieter: Den Bezug der fehlenden Zahlung zur Corona-Krise müssen gewerbliche Mieter nachweisen. Beispielsweise, wenn eine Betriebsschließung oder umfangreiche Einschränkung nötig ist.


  • Private Mieter: Auch bei Zahlungsausfällen für Mietwohnungen müssen Mieter den Corona-Bezug belegen, etwa durch eine Bescheinigung vom Arbeitgeber über den Verdienstausfall.


Vermieter: Stundungen bei ausbleibenden Mietzahlungen

Vermieter, die von fehlenden Mietzahlungen betroffen sind, können die Bedienung von Krediten bis zum 30. Juni stunden – dies gilt jedoch nur für Verbraucherverträge, die vor dem 8. März abgeschlossen wurden.


Wohneigentümer: Moratorium für Kredite

Auch Wohnungskäufer, die einen Kredit aus Krisenfolgen aktuell nicht mehr bedienen können, können sich auf die im Hilfspaket vorgesehene Leistungsverweigerung bis zum 30. Juni beziehen. Die Zahlungen müssen nachgeholt werden.


Immobilienkäufer: Chance auf Rekord-Bauzinsen

Wer einen Kredit zum Immobilienkauf plant, kann von den Marktentwicklungen durch die Corona-Ausbreitung derzeit profitieren. Baufinanzierer gehen von Darlehensoptionen für 0,4 bis 0,6 Prozent p. a. bei zehnjähriger Zinsbindung aus.


Forderungen der Branche: Mietfonds und Wohnkostengarantie

Damit sowohl Mietern als auch Vermietern schnell geholfen werden kann, fordern der Deutsche Mieterbund (DMB) und der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) gemeinsam die umgehende Einrichtung eines „Sicher-Wohnen-Fonds“. Dieser soll Mietverhältnisse sichern und finanzielle Schieflagen auf beiden Seiten verhindern.


Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland unterstützt den Vorstoß und fordert zudem eine Stärkung der Wohnkosten-Garantie mit Kündigungsschutz. Wie aussichtsreich die Forderungen der Branchenvertreter sind, bleibt abzuwarten. Derweil hat die Deutsche Wohnen Einzelfalllösungen angekündigt, um die Stundung von Mietzahlungen zu ermöglichen und damit Mietern mit Corona-bedingten Einkommenseinbußen entgegenzukommen.

Weitere Maßnahmen des Hilfspakets


KfW-Kredite: Unterstützung für den Mittelstand und Großunternehmen

Neben Hilfen für Kleinunternehmer und Selbstständige enthält das Maßnahmenpaket der Bundesregierung auch Unterstützung für mittelständische und große Unternehmen. Für Unternehmenskredite bis zu 1 Milliarde Euro mit 5jähriger Laufzeit kann die KfW-Bank bis zu 90 Prozent des Risikos abdecken.


Insolvenzantragspflicht ausgesetzt

Die üblicherweise dreiwöchige Insolvenzantragspflicht soll laut Gesetzentwurf rückwirkend zum 1. März bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf Corona-Auswirkungen beruht. Unternehmen sollen so mehr Zeit erhalten, um die Hilfsleistungen in Anspruch zu nehmen und ihre wirtschaftliche Lage ausgleichen zu können.

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Die aktuellen Entwicklungen zum Einfluss der Pandemie auf die Berliner Immobilienbranche finden Sie auf unserem Corona-Blog.

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