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Die Bestimmungen zur Berliner Mietpreisbremse sorgen immer wieder für Unklarheiten, insbesondere, wenn es um sanierten Wohnraum geht. Orientierung liefert ein im September gefasstes Urteil des Amtsgerichts Schöneberg. Streitpunkt war die Rückzahlungsforderung eines Berliner Mieters, dessen Wohnung vor der Vermietung aufwändig modernisiert worden war.
In dem Fall ließ die Vermieterin unter anderem Parkett verlegen, die Elektrik und das Bad vollständig erneuern und die Küche mit einer zeitgemäßen Einbauküche versehen. Der Mieter argumentierte, die Miethöhe sei nach der Mietpreisbremse nicht zulässig und eine umfassende Modernisierung liege auch nicht vor. Das Schöneberger Amtsgericht entschied jedoch: Die Wohnung wurde vor der Vermietung umfassend modernisiert, somit greift die Mietpreisbremse nach § 556f Satz 2 BGB nicht.
Dem Urteil zufolge ist eine Modernisierung nach § 556f Satz 2 BGB dann umfassend, wenn ihr Umfang mit Blick auf den Investitionsaufwand und die qualitativen Auswirkungen einem Neubau gleicht. Ein solcher wesentlicher Bauaufwand sei dann erreicht, wenn er etwa einem Drittel des Aufwands einer Neubauwohnung entspricht. Die Baukosten für Mietwohnungen in Berlin lagen 2016 laut Statistischem Bundesamt bei durchschnittlich 1.486 Euro pro Quadratmeter. Für eine umfassende Modernisierung müssen sich die Baukosten also mindestens auf ca. 500 Euro je Quadratmeter belaufen.
Die Diskussion um die Mietpreisbremse nimmt nach der Bundestagswahl weiter Fahrt auf. In einer potenziellen Jamaika-Koalition will die FDP die Mietpreisbremse als Investitionshemmnis abschaffen. Diese Forderung bekräftigte jüngst Jürgen Lenders, Parlamentarischer Geschäftsführer der FDP-Fraktion im Hessischen Landtag. Lenders berief sich dabei auch auf eine aktuelle Entscheidung des Berliner Landgerichts.
Das Gesetz zur Anwendung der Mietpreisbremse führt nach Einstufung des Berliner Landgerichts zu einer Ungleichbehandlung der Vermieter. Das Gericht begründet seine Einschätzung unter anderem mit dem unterschiedlichen Preisniveau, das Vermieter in München besser stelle, als in Berlin. Damit entspräche das Gesetz nicht dem Grundsatz der Gleichheit und verstoße somit gegen die Verfassung. Anlass war auch hier die Klage einer Berliner Mieterin gewesen, die Rückzahlungen auf Basis der Mietpreisbremse geltend machen wollte.
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