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Novelle des GEG ist Anfang Januar in Kraft getreten

Das Wichtigste vorab: Seit dem 1. Januar 2023 und dem Inkrafttreten des neuen „Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ (GEG) muss jeder Neubau in Deutschland den Effizienzstandard 55 erfüllen. Das bedeutet, dass der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten von bisher 75 Prozent des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 Prozent reduziert wird.


Die Immobilienwirtschaft hat die Änderungen, die bereits im vergangenen Sommer beschlossen worden waren, im Großen und Ganzen begrüßt. Vor allem die Tatsache, dass die Anforderungen an den Wärmeschutz in dieser Novelle unverändert blieben und dass die Effizienzwerte damit nicht über die Dämmung der Gebäudehülle erreicht werden müssen, stieß auf Zustimmung.


Selbst produzierter erneuerbarer Strom lässt sich voll anrechnen

Zudem hat der Gesetzgeber beschlossen, dass in der Energiebilanz von Neubauten sich nun auch selbst produzierter erneuerbarer Strom voll anrechnen lässt, den man auf dem Grundstück erzeugt und ins Netz einspeist. Zuvor war dies nur für den Teil des eigenen Stromertrags möglich, den man selbst verbraucht hat.


Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) nannte das neue Gebäudeenergiegesetz einen wichtigen Beitrag zu effizientem und bezahlbarem Klimaschutz. Denn mit der Reform sei ein Schwerpunkt auf erneuerbare Energien gelegt und der bereits hohe Wärmeschutz für Neubauten nicht noch weiter verschärft worden. So könnten Ressourcen geschont und der Blick auf die wesentlich wichtigere Erzeugung CO2-armer Energie gelenkt werden, hieß es vom GdW.


Weitere Novellen angekündigt

Klar ist dabei aber auch, dass kommende Novellen bereits heute angedacht und angekündigt sind. So soll ab 2024 eine bundesweite Solarpflicht eingeführt werden. Zudem sollen ab 2025 neu eingebaute Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden.


Austausch- und Nachrüstverpflichtungen für Mehrfamilienhäuser

Das GEG gilt seit dem 1. November 2020 für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Mit dem Gesetz waren damals die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt worden. Seine Vorgaben beziehen sich vorwiegend auf die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard der Gebäude. Wichtiger Bestandteil des GEG sind bestimmte Austausch- und Nachrüstverpflichtungen für Mehrfamilienhäuser. Das betrifft vornehmlich Öl- und Gas-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind und eine übliche Größe haben.


Das Bundeswirtschaftsministerium hat die wichtigsten Änderungen im GEG hier zusammengefasst. Der gesamte Gesetzestext ist hier abrufbar.

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