Öffnungszeiten:
Mo - Fr von 9 bis 18 Uhr
Damit WEG-Verwalter und Wohnungseigentümer während der Pandemie auch ohne die gesetzlich vorgeschriebene Eigentümerversammlung handlungsfähig bleiben, gelten seit dem Frühjahr 2020 übergangsweise Sonderregeln. Diese sind nun vom Bundestag in der letzten Sitzung der abgelaufenen Legislaturperiode vorsorglich bis zum 31. August 2022 verlängert worden. Das bedeutet gleichzeitig, dass reine Online-Versammlungen weiterhin unzulässig sind. Kritiker sehen daher das Risiko eines „Entscheidungsstau“ in vielen WEG.
Das im März 2020 beschlossene „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ hat sich u.a. auf das Wohnungseigentumsrecht bezogen. So bleibt der bleibt der zuletzt bestellte Hausverwalter bei Ablauf seines Mandats auch ohne neue Beschlüsse im Amt. Festgelegt worden ist außerdem, dass der letztbeschlossene Wirtschaftsplan weiter gilt, solange es keinen Beschluss über einen neuen Plan gibt. Damit hat der Gesetzgeber auf die besondere Situation regiert, dass vielerorts keine Präsenzversammlungen der Eigentümer mehr stattfinden konnten.
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