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Beim Verkauf einer Immobilie sind schon heute viele Unterlagen vorzulegen - dazu gehört seit 2014 ein aktueller Energieausweis, der über den energetischen Zustand informiert. Ab 1. Mai 2021 gelten nun verschärfte Regeln für Energieausweise von Wohngebäuden - sowohl beim Verkauf als auch bei der Vermietung.
Neu ausgestellte Ausweise müssen nun neben den energetischen Werten auch die CO²-Verbrauchswerte angeben. Da die Ausweise nur zehn Jahre gültig sind, betreffen die Änderungen alle Energieausweise, die 2011 oder früher ausgestellt worden sind. Ausgenommen von der Regelung sind Nutzflächen von weniger als 50 Quadratmetern. Eine Neuerung gibt es bei den Verbrauchsausweisen: Sie müssen jetzt auch die energetische Qualität des Gebäudes widerspiegeln und das Fälligkeitsdatum der nächsten Untersuchung enthalten. Beides war bislang nur bei Bedarfsausweisen Pflicht.
Mit dem neuen Gesetz sind Eigentümer übrigens gesetzlich dazu verpflichtet, den Ausstellern der Energieausweise korrekte Daten zu liefern. Auch die Aussteller sind angehalten, diese Daten zu prüfen. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss die Hausverwaltung den Energieausweis beantragen und die Kosten auf die Eigentümer umlegen. Wie bisher sind Immobilienmakler verpflichtet, den Interessenten die neuen Ausweise vorlegen.
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