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Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Novelle des Grundsteuerrechts tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Die Bundesländer haben nun die Wahl, sich entweder dem sog. „Bundesmodell“ anzuschließen oder einen Sonderweg zu wählen. Grundlage des vom Bundesfinanzministeriums entwickelten Modells ist das sog. „Ertragswertverfahren“. In die Berechnung fließen ein der Bodenrichtwert, die Nutzfläche, die Nettokaltmiete und das Baujahr. Anhand von verschiedenen Formeln kann von den Finanzämtern der Steuermessbetrag ermittelt werden, der anschließend mit dem individuellen Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert wird. So kann sich die Grundsteuer je nach Wohnort in Zukunft deutlich unterscheiden.
Kritiker der Reform weisen darauf hin, dass die vom Bund konzipierte Neuregelung zu deutlich höheren Belastungen in den Ballungsräumen führen wird. Auch würden besonders diejenigen Bundesländer belastet, in denen die Grundstückspreise schon immer höher gelegen haben. In der Folge hat sich etwa die Hälfte der Länder zur Neuberechnung der Grundsteuer für ein eigenes Modell entschieden. So gab das Land Niedersachsen zuletzt bekannt, dass die Grundsteuer ab 2025 nach dem tatsächlichen Wert der Grundstücke berechnet werden soll; es zählen zukünftig Fläche und Lage.
Bedeckt hält man sich dagegen immer noch in Nordrhein-Westfalen. Experten weisen darauf hin, dass die Besteuerung von Grundstücken im dicht besiedelten Westen Deutschlands eine besondere Bedeutung hat. Die Landesregierung steht vor dem Dilemma, einerseits eine von den Bürgern als gerecht empfundene Systematik vorzulegen, anderseits aber jegliche Einnahmeausfälle zu verhindern.
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