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Bei der Berechnung der Grundsteuer wird der „Einheitswert“ der Immobilie ab 2025 vom „Grundsteuerwert“ abgelöst. Allerdings müssen Eigentümer von Grundstücken schon bald aktiv werden. Denn zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 müssen sie gegenüber dem Finanzamt folgende Angaben machen: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes. Betroffen sind insgesamt 36 Millionen Grundstücke; Bewertungsstichtag ist der 1. Januar 2022. Alle sieben Jahre wird die Bewertung wiederholt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Frühjahr 2018 entschieden, dass die bisherige Vorgehensweise bei der Ermittlung der Grundsteuer zumindest in den „alten” Bundesländern mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar ist. Dem Gesetzgeber wurde für die Neuordnung eine Frist bis Ende 2019 gesetzt. Herausgekommen ist schließlich ein wertabhängiges Verfahren („Bundesmodell“), das in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen zur Anwendung kommen wird. Eine gesetzliche Öffnungsklausel nutzen dagegen Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Diese Länder setzen auf ein eher flächenabhängiges Bewertungsverfahren.
Wie auch immer: Die Politik hat zugesagt, dass die Grundsteuerbelastung für die Eigentümer nach dem neuen Verfahren insgesamt nicht steigen soll.
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