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Staffel- und Indexmietvertrag

Staffel- und Indexmietverträge enthalten Regelungen, zu welchem Zeitpunkt und um welchen Betrag sich die Miete verändert. Sie garantieren dadurch dem Vermieter eine Mieterhöhung. Zur Orientierung hat Engel & Völkers Commercial gemeinsam mit der Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek einen Ratgeber zum Thema Vermietung entwickelt. Erfahren Sie schon einmal, was Sie über Staffel- und Indexmietverträge wissen müssen. ​

Staffelmietvertrag – Mieterhöhung nach Plan

Ein Staffelmietvertrag regelt den Zeitpunkt und den Umfang einer künftigen Mieterhöhung. Zu beachten ist, dass die Vereinbarung schriftlich erfolgen muss und dass die jeweiligen Erhöhungen genau beziffert sind. 


Eine Staffelmiete kann für einen befristeten Zeitraum vereinbart werden. Dabei tritt die Erhöhung automatisch in Kraft und bedarf keiner Erklärung. Allerdings muss die vereinbarte Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Mietanpassungen sind dennoch möglich, zum Beispiel nach Betriebskostenerhöhungen. Nach Modernisierungsmaßnahmen darf jedoch nicht erhöht werden und eine Anhebung auf die orts­übliche Vergleichsmiete ist ebenfalls nicht möglich.

Indexmietvertrag – Die Miete steigt mit der Inflation

Bei einem Indexmietvertrag sind die Veränderungen der Miethöhe an den Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland gekoppelt. Indexmietverträge können für einen befristeten Zeitraum abgeschlossen werden und sind nicht gültig, wenn sie nur mündlich vereinbart wurden. Auch die Erhöhung der Indexmiete muss schriftlich erfolgen. Pflicht ist, dass die Erklärung die eingetretene Indexänderung im Verhältnis zum Vertragsschluss oder zur letzten Erhö­hung enthält. Zudem muss der verlangte Mietpreis beziehungsweise die Erhöhung berechnet und beziffert werden. 


Genauso wie beim Staffelmietvertrag sind Mietanpassungen nach Betriebskostenerhöhungen möglich – nach Modernisierungsmaßnahmen jedoch nicht. Und auch eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist nicht zulässig. Der erhöhte Mietpreis ist ab dem Ersten des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung fällig.


Sind Sie an weiteren Details rund um das Thema Vermietung, wie Mietpreisbremse, Mietendeckel oder Corona-Regelungen interessiert? Dann besuchen Sie unsere Ratgeberseite zum Thema Vermietung.

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