Handänderungssteuer


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Handänderungssteuer

Die Handänderungssteuer wird generell bei der Übertragung einer Immobilie als sogenannte Rechtsverkehrssteuer fällig. Unerheblich ist dabei, ob beim Immobilien-geschäft auch ein Gewinn erzielt wurde – selbst bei Verlusten kann sie fällig werden. Was hingegen essenziell ist, ist die Tatsache, in welchem Kanton die Übertragung vonstattenging.


Eine hohe Handänderungssteuer kann bei einem Immobilienverkauf zu einer recht hohen Belastung werden. So kann sie natürlich als Konsequenz das Wohnen teurer machen und grundsätzlich den Immobilienmarkt belasten. Aus diesem Grund erheben einige Kantone die Handänderungssteuer nicht (Aargau, Schwyz, Zug, Zürich). Auch die Hauseigentümer-organisationen setzen sich zunehmend für eine Senkung oder sogar für eine Abschaffung ein.


Wichtig zu wissen: Die Regelung der Handänderungssteuer fällt je nach Kanton unterschiedlich aus.

STEUERPFLICHT UND HÖHE DER HANDÄNDERUNGSSTEUER



Je nach Kanton wird die Handänderungssteuer auch als Steuer, als Gebühr oder als Abgabe benannt. Es gibt ausserdem in einigen Kantonen auch behördliche Handänderungsgebühren, die jedoch nicht die Steuer ersetzen und bei diversen Verwaltungsaufgaben fällig werden.


Ausserdem regeln die (unterschiedlichen) Steuergesetze der Kantone, wer genau bei der Immobilienübertragung steuerpflichtig ist. In den meisten Kantonen unterliegen die Käufer der Steuerpflicht, in einigen Käufer und Verkäufer. Und in manchen Kantonen können sich die Parteien im Kaufvertrag darauf einigen, wer diese Steuer zu welchem Anteil übernimmt. Mancherorts ist zwar der Käufer der Immobilie abgabepflichtig, doch auch der Verkäufer solidarisch steuerpflichtig – falls der Käufer diese Steuer nicht entrichtet. Es gilt daher, sich bei seiner Steuerbehörde genau zu erkundigen.


Und wie hoch kann die Handänderungssteuer im Einzelnen werden? Eher durchschnittlich fällt sie zb. in Luzern aus, wo sie 1,5 % des Verkaufspreises beträgt. Den aktuell wohl höchsten Satz des Landes weist der Kanton Neuenburg mit satten 3,3 % des Verkaufspreises auf.

HANDÄNDERUNGSSTEUER: (K)EINE STEUER WIE
JEDE ANDERE

Wenn Immobilien veräussert oder erworben werden, können je nach Sachlage auch weitere Steuerarten ins Spiel kommen, die die Handänderungssteuer nicht ersetzen. Nachfolgend eine kleine Übersicht zur Abgrenzung:


1. Handänderungsgebühr

Diese behördliche Gebühr hat eine Namensähnlichkeit zur Handänderungssteuer, stellt jedoch keine Steuer im eigentlichen Sinne dar. Diese Gebühr kann in einigen Kantonen für unterschiedliche Verwaltungstätigkeiten anfallen.


2. Grundstückgewinnsteuer

Diese Steuer fällt, wie der Name schon sagt, nur in dem Fall an, dass beim Immobilienverkauf auch ein Gewinn erzielt wurde.


3. Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer

Auch diese Steuern sind nur bei einer Erbschaft resp. bei einer Schenkung fällig.

GIBT ES AUSNAHMEN BEI DER HANDÄNDERUNGSSTEUER?

In manchen Situationen wird die Handänderungssteuer tatsächlich nicht fällig. Über Ausnahmen entscheiden auch hier wieder die Steuergesetze der einzelnen Kantone.


Je nach Kanton wird daher die Handänderungssteuer dann nicht erhoben, wenn eines der folgenden Szenarien eintritt:


  • Erwerb durch Ehegatten und Nachkommen
  • Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis oder Erbvorbezug
  • Schenkung
  • Änderungen im Grundbuch aufgrund einer Baulandumlegung
  • Umwandlung von Gesamt- in Miteigentum


Genaue Auskunft erhalten Sie bei Ihrer Steuerbehörde.



STEUERLICHE TIPPS ZUM SCHLUSS

Im Zweifel lohnt sich hier immer ein Gespräch mit Ihrer Steuerbehörde. Da erfahren Sie, ob eine Steuerpflicht in Ihrem konkreten Fall besteht und wenn ja, wer abgabepflichtig ist.


Wichtig: Klären Sie dabei unbedingt auch, ob Sie als Immobilienverkäufer auch dann haften, wenn der Käufer steuerpflichtig ist.

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