Überblick: Eckpunkte für einen Mietendeckel in Berlin
Die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hatte das Eckpunktepapier für den Mietendeckel vorgelegt. Folgende Maßnahmen wurden damit vom Senat beschlossen:
- Fünf Jahre Mietenstopp: Für fünf Jahre werden die Mieten für nicht preisgebundene Wohnungen eingefroren.
- Mietobergrenze soll folgen: Es wird eine generelle Mietobergrenze eingeführt. Eine Festlegung zur Höhe besteht noch nicht. Die Mietobergrenze könnte als ein einheitlicher einkommensorientierter Wert oder differenziert, z. B. entsprechend den Baualtersklassen im Berliner Mietspiegel, ausgestaltet werden.
- Bestandsmiete bei Neuvermietung: Bei Wiedervermietung dürfen die Höhe der vorherigen Vertragsmiete und die Mietobergrenze nicht überschritten werden. Liegen bestehende Mieten deutlich oberhalb der Mietobergrenze, können Mieter einen Antrag auf Absenkung stellen. Fällt die amtliche Überprüfung positiv aus, wird die Miete auf die zulässige Obergrenze abgesenkt.
- Erstvermietung im Neubau nicht betroffen: Erstvermietungen in Neubauwohnungen werden vom Berliner Mietengesetz ausgenommen.
- Modernisierungsumlagen anzeige- oder genehmigungspflichtig: Modernisierungen, die zu einer Umlage von maximal 50 Cent pro Quadratmeter auf die Miete führen, müssen lediglich angezeigt werden. Höhere Umlagen sind möglich, müssen aber vorher genehmigt werden.
- Härtefallregelungen für Vermieter: Vermieter, die durch die neuen Regelungen in eine wirtschaftliche Unterdeckung geraten, kann nach Antragstellung und Überprüfung eine Erhöhung der Miete genehmigt werden. Es können dann im Einzelfall abweichend Mieterhöhungen und höhere Mietvereinbarungen genehmigt werden.
- Bußgeld bis 500.000 Euro: Vermieter, die sich nicht an die neuen Regelungen halten, müssen mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro rechnen.
- Rückwirkende Geltung: Das Gesetz soll rückwirkend zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Eckpunkte im Senat gelten.
Quelle: SenSW, FAQ Mietendeckel, Stand 18.06.2019