Engel & Völkers Lizenzpartner Minden > Blog > Mietrecht-Tipps: Neue Betriebskosten sind nicht automatisch umlegbar

Mietrecht-Tipps: Neue Betriebskosten sind nicht automatisch umlegbar


Neue Betriebskosten können beispielsweise bei der erstmaligen Einsatz eines Gärtners anfallen. Doch sind diese auf den Mieter umlegbar? Entscheidend ist, was im Mietvertrag vereinbart wurde.


Berlin (dpa/tmn)

Mieter müssen nur Betriebskosten zahlen, die im Mietvertrag vereinbart sind. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin aufmerksam.

Betriebskosten, die nach Abschluss des Mietvertrages neu entstehen, zum Beispiel durch die erstmalige Beauftragung eines Gärtners oder Hausmeisters, sind nur umlagefähig, wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass «neu entstehende Betriebskosten» auf den Mieter umlegbar sind.

Diese sogenannte Öffnungsklausel hilft dem Vermieter aber nicht, wenn er beim Abschluss des Mietvertrages einzelne Betriebskostenarten vergessen hat. Betriebskosten, die schon beim Vertragsabschluss anfielen, sind keine neuen Betriebskosten.

Die Betriebskostenverordnung nennt 17 verschiedene Betriebskostenarten. Nummer 17 sind die «sonstigen Betriebskosten». Will der Vermieter «sonstige Betriebskosten» abrechnen, muss im Mietvertrag konkret angegeben sein, welche Betriebskostenarten als «sonstige Betriebskosten» auf die Mieter umgelegt werden sollen. Hier reicht dann nach Informationen des Mieterbundes die Vereinbarung, wonach der Mieter sämtliche Betriebskosten zahlen muss, nicht mehr aus.

Kontaktieren Sie uns jetzt
Engel & Völkers
Lizenzpartner Minden
  • Hufschmiede 9
    32423 Minden
    Deutschland
  • Fax: +49 571 889 119 29

Mo - Fr: 09:00 bis 18:00 Uhr

Wir kennen den Marktwert Ihrer Immobilie

Wissen Sie, was Ihre Immobilie aktuell wert ist? Ganz gleich, ob Sie sich zunächst nur über ihren derzeitigen Marktwert informieren möchten oder ob Sie Ihre Immobilie zu den bestmöglichen Bedingungen verkaufen wollen: Unsere erfahrenen Vermarktungsexperten stehen Ihnen gerne für eine kostenfreie und unverbindliche Wertermittlung zur Seite.

Folgen Sie uns auf Social Media