Gesetzliche Rahmenbedingungen einer Heizungssanierung

Ab dem Jahr 2050 soll die Schweiz unter dem Strich keine Treibhausgasemissionen mehr ausstossen (klimaneutrale Schweiz). Dadurch würde die Schweiz dem international vereinbarten Ziel entsprechen, die globale Klimaerwärmung auf maximal 1,5° C gegenüber der vorindustriellen Zeit zu halten.


Daneben haben im Januar 2015 die kantonalen Energiedirektoren ihre Vision der Energiezukunft in den MuKEn 2014 präsentiert. Die Mustervorschriften widerspiegeln den kleinsten gemeinsamen Nenner der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren. Ziel ist es, gesamtschweizerisch mit einheitlichen Massnahmen den Anforderungen der Energiestrategie des Bundes gerecht zu werden. Ein wesentlicher Teil betrifft dabei die Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudebereich. Diese Vision soll bis zum Ende des Jahres 2020 flächendeckend in allen Kantonen umgesetzt werden.


Im Weiteren wurde im Ständerat beschlossen, dass ab dem Jahre 2023 Altbauten, deren Wärmeerzeugungsanlage für Heizung und Warmwasser ersetzt wird, in einem Jahr höchstens 20 Kilogramm CO2 aus fossilen Brennstoffen pro Quadratmeter Energiebezugsfläche verursachen dürfen. Kantone, welche eigene Regelungen umsetzen, die mindestens gleich wirksam sind, sind für alle Gebäudekategorien, welche durch die kantonale Regelung abgedeckt sind, von der Umsetzung befreit.

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