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Was tun, wenn der Mieter nicht mehr zahlt?

Viele Wohnungs- und Ladenmieter haben derzeit Zahlungsschwierigkeiten. Umfragen von Engel & Völkers Commercial im Rheinland sowie in Hamburg und Schleswig-Holstein ergaben, dass bereits 66 Prozent der befragten Eigentümer von ihren Ladenmietern auf Stundung oder Reduktion der Miete angesprochen worden und 41 Prozent der Ladenmieter ihre April-Miete nicht vollständig überwiesen haben. Jeder dritte Eigentümer wurde auch von Wohnungsmietern auf Zahlungsschwierigkeiten angesprochen.

Das Thema drängt also. Doch wie ist die Situation der Eigentümer und Vermieter? Was ist, wenn der Mieter den vertraglich vereinbarten Betrag nicht oder nicht in voller Höhe überweist?

Das erläuterten die Rechtsanwälte Dr. Tanja Rodiek und Dr. Stefan Osing von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek in einem Webinar, das sich an Kunden der deutschen Standorte von Engel & Völkers Commercial richtete. Rund 300 Interessenten nahmen an der Online-Veranstaltung teil.


Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausgesetzt

Generell ist es in “normalen Zeiten” so, dass ein Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, wenn der Mieter über einen Zeitraum von zwei Monaten in Zahlungsverzug gerät. Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragrafen 569 und 543 festgeschrieben. Doch für Mietzahlungen ab dem 1. April ist das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs vorübergehend ausgesetzt worden. 


Hintergrund ist – natürlich – die Corona-Pandemie, aufgrund derer beispielsweise Läden und Restaurants schließen mussten und ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen können. Auch etliche Wohnungsmieter sind in finanzielle Schwierigkeiten geraten, weil sie ihre Anstellung verloren haben oder in Kurzarbeit gehen mussten. Für sie gelten Ausnahmen, die im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie geregelt sind. 


Wann nicht gekündigt werden dürfen

Für Eigentümer und Vermieter heißt das, sie dürfen Mietern aufgrund von Mietschulden nicht kündigen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Die Mieter haben einen Mietvertrag, der vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde.
  • Sie kommen Zahlungsverpflichtungen im Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 nicht nach.
  • Sie können glaubhaft machen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Nichtzahlung und der Pandemie besteht.


Der besondere Kündigungsschutz aus dem COVID-19-Gesetz gilt bis 30. Juni 2022. Erst wenn bis dahin der Mietrückstand nicht ausgeglichen ist, kommt wieder das normale Kündigungsrecht aus dem BGB zum Zug.

Interessiert an mehr? Hier finden Sie weitere Informationen rund ums Thema Vermietung in der Corona-Krise – zum Beispiel dazu, wie aktuell Wohnungsübergaben funktionieren, welche Verzugszinsen Sie nehmen dürfen und was die Krise für Eigentümerversammlungen bedeutet.


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