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Wohnungen in Berlin dürfen bei Neuvermietung nicht mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese Regelung der Mietpreisbremse gilt ab sofort für weitere fünf Jahre.
Stand 20.05.2020 | Der Berliner Senat verabschiedete am 19. Mai 2020 die Mietenbegrenzungsverordnung gemäß § 556d Absatz 2 BGB, die sogenannte Mietpreisbremse. Auf Vorlage von Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher wurde Berlin damit erneut zu einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt.
Mit der erlassenen Mietenbegrenzungsverordnung gilt die Mietpreisbremse in ganz Berlin bis Ende Mai 2025.
Bei Wiedervermietung einer Wohnung darf nach den Regelungen zur Mietpreisbremse im Bürgerlichen Gesetzbuch deshalb auch in den kommenden fünf Jahren grundsätzlich nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden.
Senatorin Lompscher kommentierte das Zusammenwirken von Mietpreisbremse und Mietendeckel: „In Berlin gelten für ca.1,5 Millionen Mietwohnungen seit dem 23. Februar dieses Jahres durch den Beschluss des Mietendeckels eine festgelegte Mietobergrenze sowie ein Mietenstopp. Gleichwohl ist die Verlängerung der Mietpreisbremse wichtig, denn der Mietendeckel lässt auch Ausnahmen zu und gilt beispielsweise nicht für die seit 2014 errichteten Neubauwohnungen. Durch die Verlängerung der Mietpreisbremse wird bei Wiedervermietung auch zukünftig die zulässige Miethöhe dieser Wohnungen begrenzt.”
Die wichtigsten Eckpunkte der Mietpreisbremse finden Sie hier.
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