Erbrecht Österreich


Pflichtteil und Erbfolge

Pflichtteil in Österreich – was Erblasser beachten sollten

Erblasser, die ihren Nachlass im Rahmen des Erbrechts in Österreich organisieren möchten, haben unterschiedliche Möglichkeiten, ihr Vermögen unter den Verwandten aufzuteilen – beispielsweise durch ein Vermächtnis oder ein Testament. Begrenzt wird diese sogenannte gewillkürte Erbfolge jedoch durch das Pflichtteilsrecht. Was genau der Pflichtteil beim Erbe ist, wie hoch er ausfällt und unter welchen Umständen er vollständig ausgesetzt werden kann, erläutern wir im Folgenden:


1. Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe?

Der Pflichtteil in Österreich soll gewährleisten, dass bestimmte Verwandte des Erblassers einen Mindestanteil vom Nachlass erhalten, falls diese durch eine Verfügung des Erblassers ansonsten vom Erbe ausgeschlossen sind. Eine solche Verfügung kann beispielsweise in Form eines Testaments oder eines Vermächtnisses vorliegen. Einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben Ehegatten, eingetragene Partner und die Nachkommen des Erblassers. Der Erblasser kann den Pflichtteil in Österreich jedoch in jeder beliebigen Gestalt hinterlassen: Als Erbteil, als Vermächtnis oder auch durch Schenkung auf den Todesfall.


2. Wie ist die gesetzliche Erbfolge in Österreich?

Welchen Pflichtteil in Österreich ein Angehöriger erhält, hängt mit dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser zusammen. Gesetzliche Erben sind neben dem Ehepartner oder eingetragenen Partner die in nächster Linie Verwandten des Erblassers. Gibt es Verwandte einer näheren Linie, schließen diese Verwandte der nachfolgenden Linie von der Erbfolge aus:


Gesetzliche Erben der ersten Linie: Verwandte, die vom Erblasser abstammen, also zum Beispiel seine Kinder, Enkel und Urenkel.


Gesetzliche Erben der zweiten Linie: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, also zum Beispiel seine Geschwister, Neffen und Nichten.


Gesetzliche Erben der dritten Linie: Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, also seine Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen.


Gesetzliche Erben der vierten Linie: Hier sind nur die Urgroßeltern, nicht aber ihre Nachkommen, zur gesetzlichen Erbfolge berufen. 


3. Wie hoch ist der Pflichtteil in Österreich?

Der Pflichtteil beim Erbe in Österreich fällt im Vergleich zum gesetzlichen Erbe deutlich geringer aus: Er beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss gegenüber den Erben aktiv geltend gemacht werden. Wie hoch der gesetzliche Erbteil eines Erben ausfällt, hängt wiederum vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab:


  • Bei Ehegatten, eingetragenen Partnern, den Kindern des Erblassers und deren Nachkommen beträgt der gesetzliche Erbteil ein Drittel der Verlassenschaft.
  • Hinterlässt der Erblasser keine Kinder aber seine Eltern leben zum Zeitpunkt seines Todes noch, erbt der Ehegatte oder eingetragene Partner neben den Eltern zwei Drittel des Nachlasses. Ist ein Elternteil vorverstorben, so fällt dessen Anteil dem Ehegatten oder eingetragenen Partner zu.
  • Hinterlässt der Erblasser keine Kinder und sind seine Eltern bereits verstorben, ist der Ehegatte oder eingetragene Partner alleiniger gesetzlicher Erbe und erbt den gesamten Nachlass.


Werden die oben genannten Verwandten durch ein Testament oder ein Vermächtnis vom gesetzlichen Erbe ausgeschlossen, halbiert sich der genannte Anteil.


4. Wie verhalten sich Schenkung und Pflichtteil?

Eine weitere Besonderheit tritt im Falle von Schenkungen ein. Pflichtteilsberechtigte müssen nämlich Schenkungen, die sie vom Erblasser, sei es noch zu dessen Lebzeiten oder von Todes wegen, erhalten haben, auf den Pflichtteil anrechnen lassen. Das bedeutet, dass sich der Anspruch auf den Pflichtteil um den Wert der Schenkung verringert.


5. Pflichtteil trotz Enterbung?

Ein Sonderfall im Erbrecht von Österreich stellt die Enterbung dar. Hierbei handelt es sich um die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch die letztwillige Verfügung dar. Um einem Erben seinen Pflichtteil zu entziehen, müssen allerdings hinreichende Gründe vorliegen. Außerdem wirkt eine Enterbung immer nur gegen den betroffenen Erben, die Rechte und Ansprüche seiner Nachkommen sind hiervon nicht berührt. 


Um einen Verwandten nach dem Erbrecht in Österreich zu enterben, sind bestimmte Enterbungsgründe zu berücksichtigen. Dazu gehören beispielsweise strafbare Handlungen gegen den Erblasser oder seine Angehörigen. Auch eine Vernachlässigung der familiären Pflichten oder ein Mangel an Fürsorge können im Bedarfsfall ausreichend sein, um eine Enterbung zu begründen. In einem solchen Fall kann der Erbe seinen Anspruch auf den Pflichtteil verlieren. 

Haben Sie Fragen bezüglich Immobilien-Erbangelegenheiten? 

Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gern!


Ich bin mit der Verarbeitung meiner Daten zum Zweck der Kontaktaufnahme durch den Engel & Völkers Lizenzpartner einverstanden. Meine obigen Daten können zum Zweck der Kontaktaufnahme an den örtlich zuständigen Lizenzpartner der Engel & Völkers Gruppe weitergegeben werden. Wenn ich meine Telefonnummer angebe, stimme ich der telefonischen Kontaktaufnahme durch den örtlich zuständigen Lizenzpartner der Engel & Völkers Gruppe zu.



Welche Daten der Engel & Völkers Lizenzpartner im Einzelnen speichert und welche Rechte Sie in diesem Zusammenhang haben, erfahren Sie hier. Sie können Ihre Einwilligungen hier jederzeit für die Zukunft widerrufen.



Kontaktieren Sie uns jetzt
Engel & Völkers
Erbschaftsratgeber Österreich
  • Vancouverstraße 2a
    20457 Hamburg
    Deutschland
  • Fax: +49(0)40 36 13 11 29