Erbrecht Österreich


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Engel & Völkers Erbschaftsratgeber Österreich

Erbrecht Österreich

Das Erbrecht in Österreich ist für all jene relevant, die sich mit der Nachlassplanung und den damit verbundenen Rechten und Pflichten auseinandersetzen. Es gilt natürlich auch für Immobilieneigentum. Wesentliche Fragen dazu betreffen vor allem die gesetzliche und gewillkürte Erbfolge, den Pflichtteil, steuerliche Aspekte und das Erben im internationalen Kontext. Im Folgenden erläutern wir Ihnen die Begriffe und was Sie bei der Nachlassplanung in Österreich beachten müssen.


Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen ersten Einblick in das Thema und erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch ersetzt er eine juristische oder steuerliche Beratung. Wenn es konkret wird, sollten Sie sich individuell von Spezialisten unterstützen lassen. Engel & Völkers hat diesen Ratgeber zusammen mit Dorda entwickelt – eine der führenden Wirtschaftskanzleien in Österreich.


1. Wo liegt der Unterschied zwischen Vermächtnis, Testament und Erbvertrag?

Im österreichischen Erbrecht wird zwischen Vermächtnis, Testament und Erbvertrag unterschieden. Alle drei sind Formen der letztwilligen Verfügung, durch die ein Erblasser die Erbfolge selbst bestimmen kann – dann spricht man von der sogenannten gewillkürten Erbfolge. Die einzelnen Begriffe erläutern wir an dieser Stelle kurz:


Testament: Die Begriffe Testament und Vermächtnis werden bisweilen synonym verwendet, inhaltlich unterscheiden sie sich allerdings. Mit einem Testament vermacht der Erblasser Anteile an seinem Nachlass an eine oder mehrere Personen und setzt diese so als Erben ein. Der Erblasser hat das Recht, sein Testament jederzeit zu widerrufen. In unserem Ratgeber zum Thema Testament im Erbrecht Österreichs finden Sie weitere Informationen.


Vermächtnis: Vermacht der Erblasser einer Person aber nicht einen Erbteil, der sich auf die gesamte Verlassenschaft bezieht, sondern eine bestimmte Sache, spricht man von einem Vermächtnis. Genau wie das Testament kann das Vermächtnis vom Erblasser jederzeit widerrufen werden.


Erbvertrag: Eine dritte Möglichkeit zur Nachlassverwaltung im Erbrecht von Österreich stellt der Erbvertrag dar. Er kann nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Personen, die sich verlobt oder die eingetragene Partnerschaft versprochen haben, gültig geschlossen werden. Zudem darf sich der Erbvertrag maximal auf ¾ des Vermögens beziehen, sodass dem Erblasser ein reines Viertel, das weder durch Pflichtteile noch durch andere Forderungen belastet sein darf, zur freien letztwilligen Verfügung verbleibt. Anders als das Vermächtnis oder das Testament kann der Erbvertrag nicht einseitig durch den Erblasser widerrufen werden. Er erlischt aber in der Regel für beide Parteien im Falle einer Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. 


Generell gilt: Sowohl Vermächtnis, Testament als auch Erbvertrag sollten möglichst eindeutig verfasst sein, um spätere Erbstreitigkeiten zu verhindern. Dies gilt besonders dann, wenn neben dem Privat- auch Betriebsvermögen vererbt werden soll. 


2. Welche gesetzliche Erbfolge gilt in Österreich?

Welcher Angehörige welchen Teil des Nachlasses erbt, wird durch die Erbfolge bestimmt. Das Erbrecht in Österreich unterscheidet hierbei zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge findet immer dann Anwendung, wenn der Nachlass nicht durch ein Testament, ein Vermächtnis oder einen Erbvertrag geregelt ist.


Die gesetzlichen Erben sind neben dem Ehepartner oder eingetragenen Partner die in nächster Linie Verwandten des Erblassers. Diese unterteilen sich grundsätzlich in vier Linien, wobei Verwandte einer näheren Linie die Verwandten der nachfolgenden Linie von der Erbfolge ausschließen. Die genaue gesetzliche Erbfolge finden Sie in unserem Ratgeber Pflichtteil und Erbfolge.


Wer erbt welchen Anteil? 


Der Ehegatte oder eingetragene Partner des Erblassers erbt laut Erbrecht in Österreich neben den Kindern und deren Nachkommen ein Drittel der Verlassenschaft. Hinterlässt der Erblasser keine Kinder aber seine Eltern leben in diesem Zeitpunkt noch, erbt der Ehegatte oder eingetragene Partner neben den Eltern zwei Drittel des Nachlasses. Ist ein Elternteil bereits verstorben, fällt dessen Anteil ebenfalls dem Ehegatten zu. Hat der Erblasser weder Kinder noch Eltern im Zeitpunkt seines Todes, ist der Ehegatte oder eingetragene Partner alleiniger gesetzlicher Erbe und erbst den gesamten Nachlass. 


3. Wie funktioniert die gewillkürte Erbfolge in Österreich?

Im Erbrecht Österreichs besteht für den Erblasser die Möglichkeit, die Erbfolge durch ein Testament, ein Vermächtnis oder einen Erbvertrag selbst zu bestimmen. In einem solchen Fall ist dann von der gewillkürten Erbfolge die Rede. Durch diese sogenannte Testierfreiheit  kann von der gesetzlichen Erbfolge wie sie oben beschrieben ist, abgewichen werden. 


Durch den Pflichtteil sind der gewillkürten Erbfolge allerdings rechtliche Grenzen gesetzt. Werden Ehegatten, eingetragene Partner oder Nachkommen vom Erblasser in der letztwilligen Verfügung, also beispielsweise im Testament, nicht berücksichtigt, steht diesen Verwandten dennoch mit dem gesetzlichen Pflichtteil ein Mindestanteil am Nachlass zu. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss gegenüber den Erben aktiv geltend gemacht werden.


Der Erblasser kann den Pflichtteil allerdings in jeder beliebigen Gestalt hinterlassen: Als Erbteil, als Vermächtnis, oder auch durch Schenkung auf den Todesfall. Zudem muss sich der Pflichtteilsberechtigte Schenkungen, die er vom Erblasser, sei es noch zu dessen Lebzeiten oder von Todes wegen, erhalten hat, auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen.


4. Wie ist die vorweggenommene Erbfolge geregelt?

Entscheidet sich der Erblasser dazu, Teile seines Vermögens bereits zu Lebzeiten an potenzielle Erben zu übertragen, spricht man im Erbrecht Österreich von vorweggenommener Erbfolge. Diese sollte mit der tatsächlichen Erbfolge im Rahmen der Nachlassplanung abgestimmt sein. 


Zu diesem Zweck wird auch die Frage der Anrechnung, das heißt ob und in welchem Ausmaß die Schenkung auf den Erb- oder Pflichtteil des Beschenkten angerechnet werden soll, im Schenkungsvertrag geregelt. Auch ein Erb- und Pflichtteilsverzicht kann vereinbart werden.


Eine weitere Möglichkeit ist, dass der Erblasser mit dem Beschenkten eine Schenkung auf den Todesfall vereinbaren. Dann ist der Erblasser bis zu seinem Tod der uneingeschränkte Eigentümer des Schenkungsgegenstands, der erst im Todesfall auf den Beschenkten übergeht. Da es sich hierbei um einen rechtskräftigen Vertrag handelt, kann der Erblasser diesen nur in Ausnahmefällen einseitig widerrufen.  


Soll ein Schenkungsvertrag abgeschlossen werden, bedarf es der tatsächlichen Übergabe des Schenkungsgegenstandes. Schenkungen unter Ehegatten und eingetragenen Partnern, Schenkungen auf den Todesfall und Schenkungen von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung erfordern zusätzlich die Form eines Notariatsakts. Schenkungen von Liegenschaften und Immobilien müssen ebenfalls mit einem Notarvertrag abgeschlossen werden, um die vom Gesetz geforderten Formvorschriften für eine wirksamen Übertragung zu erfüllen.

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5. Wie hoch sind Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer in Österreich?

Nach dem Erbrecht in Österreich werden aktuell weder Erbschaft- noch Schenkungssteuer erhoben. Bei der unentgeltlichen Übertragung einer Immobilie oder Liegenschaft fällt jedoch die Grunderwerbsteuer an. Um diese Grunderwerbsteuer zu berechnen, wird der Verkehrswert der Immobilie oder Liegenschaft hinzugezogen. Auf dieser Grundlage wird die Steuer in gestaffelten Prozentsätzen erhoben:


  • Für die ersten 250.000 Euro gilt ein Steuersatz von 0,5%.
  • Für die nächsten 150.000 Euro gilt ein Steuersatz von 2,5%.
  • Für den 400.000 Euro übersteigenden Verkehrswert gilt ein Steuersatz von 3,5%.


Darüber hinaus fällt für den Eintrag des Erben als neuer Eigentümer im Grundbuch eine Gebühr von 1,1 Prozent an. Diese basiert bei unentgeltlichen Übertragungen zwischen nahen Familienangehörigen, dazu zählen der Ehe- oder eingetragener Partner, der Lebensgefährte, sofern beide einen gemeinsamen Wohnsitz haben, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, sowie eigene Neffen und Nichten des Schenkenden/Erblassers, auf dem dreifachen Einheitswert der Immobilie oder Liegenschaft, in allen anderen Fällen auf ihrem Verkehrswert.


Schenkungen von anderen Dingen als Immobilien und Liegenschaften sind steuerfrei, müssen jedoch dem Finanzamt gemeldet werden, sofern deren Wert 15.000 Euro über einen Zeitraum von fünf Jahren, oder zwischen Angehörigen einen Wert von 50.000 Euro erreicht. 


6. Was ist beim Erben im internationalen Kontext zu beachten?

Besonders komplex erweist sich das Erbrecht von Österreich bei grenzüberschreitenden Erbfällen, also beispielsweise dann, wenn der Erblasser im Ausland verstirbt oder sich ausländische Vermögensgegenstände im Nachlass befinden. Hier stellt sich dann oftmals die Frage, ob das Erbrecht von Österreich, ausländisches Recht oder gar beide Erbrechtsordnungen Anwendung finden. Die Antwort dafür findet sich für Erblasser mit einem Bezug zu Österreich in der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Demnach ist das nationale Recht jenes Staates anzuwenden, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 



7. Welche Besonderheiten gibt es beim Vererben einer Immobilie im Gesellschaftsvermögen?

Wenn Sie eine Immobilie vererben möchten, die zum Vermögen einer Gesellschaft z.B. einer GmbH gehört, besteht die Möglichkeit, anstelle der Immobilie Gesellschaftsanteile im jeweils passenden Ausmaß an Ihre Nachfolger zu übertragen. Die kann bereits zu Lebzeiten oder auch von Todes wegen erfolgen.


In Österreich fällt für die Übertragung von Geschäftsanteilen weder Schenkungs- noch Erbschaftsteuer an. Es kann jedoch Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst werden und zwar immer dann, wenn durch die Übertragung zumindest 95 Prozent aller Anteile an der Gesellschaft in einer Hand vereinigt werden. Dies ist unabhängig davon, ob die 95 Prozent-Beteiligung auf einmal oder in mehreren Schritten auf den Übernehmer übertragen wird. Die Grunderwerbsteuer berechnet sich in diesem Fall vom Grundstückswert und beträgt 0,5 Prozent.

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Ich stimme der Weitergabe meiner Daten an den zuständigen Lizenzpartner innerhalb des Engel & Völkers Netzwerks zu, um Informationen über immobilienwirtschaftliche Aspekte im Zusammenhang mit dem Thema Vermietung zu erhalten. Welche Daten Engel & Völkers im Einzelnen speichert und verarbeitet und welche Rechte Sie in diesem Zusammenhang haben, erfahren Sie hier. Engel & Völkers speichert Ihre personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von sechs Monaten. Meine Einwilligungen kann ich jederzeit für die Zukunft per E-Mail an info@engelvoelkers.com widerrufen.

Engel & Völkers Commercial hat am Montag, den 14.12.20 und Dienstag, den 15.12.20 vor dem zweiten Corona Lockdown die Passantenfrequenz von 99 einzelhandelsrelevanten Lagen in 49 Städten ausgewertet. Betrachtet wurden am 14./15. Dezember 2020 die Frequenzen zwischen 10 und 20 Uhr, im Vergleich zu Montag, dem 7. Dezember 2020, sowie den Samstagen vor den Adventssonntagen.

Die wesentlichen Ergebnisse haben wir nachfolgend zusammengefasst. Bereitgestellt wurden die Daten von der hystreet.com GmbH, einem Tochterunternehmen des Investors Aachener Grund.

 

Bundesweit stark frequentierte Shopping-Meilen vor dem Lockdown

Die Bilder in zahlreichen Medien erinnerten zwei Tage vor dem Lockdown im Einzelhandel in einigen Szenen an den Schlussverkauf. Zahlen von Engel & Völkers Commercial Research bestätigen die Eindrücke in frequentierten Einkaufsstraßen. Die aktuelle Passantenfrequenzzählung des Unternehmens von 99 einzelhandelsrelevanten Lagen in 49 deutschen Städten ergibt für Montag, 14. Dezember 2020, zwischen 10 und 20 Uhr, eine Zahl an Passanten in Höhe von 2.329.222. Prozentual entspricht das einer Steigerung von rund 55 Prozent gegenüber der Vorwoche (1.503.440 Passanten).

Starker Montag, aber schwächer als Samstag

„An 62 Zählpunkten sind die Passantenzahlen am 14. Dezember 2020 um über 50 Prozent gegenüber dem 7. Dezember 2020 gestiegen, an sieben Standorten um über 100 Prozent“, berichtet Miriam Siegert, Research Analystin bei Engel & Völkers Commercial in Hamburg. Die deutlichste prozentuale Steigerung wurde in Düsseldorf für die Schadowstraße-Mitte-registriert. Mit 9.438 mehr Passanten als im vergleichbaren Beobachtungszeitraum, betrug die Steigerung dort +187,4 %, gefolgt von der Flinger Straße-Ost (13.099, +108,4%) sowie der Mittelstraße (6.637, 108 %). Im Vergleich zum Samstag vor dem dritten Advent waren am Zähltag in den ausgewerteten Lagen insgesamt 647.896 Passanten weniger unterwegs (-23,4 %). Die meisten Passanten wurden am 14. Dezember insgesamt wurden in der Kaufingerstraße in München erfasst (insgesamt 62.865 Passanten, +42,9 % im Vergleich zu Mo 07.12.).

Lediglich eine leicht positive Veränderung zeigte sich am Dienstag. Insgesamt wurden 2.195.268 Passanten registriert. Das sind im Vergleich zu Montag 133.954 Passanten weniger (-5,8 %).

 Hamburg
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Dialog in wirtschaftlicher Grenzsituation

Ohne Zweifel stehen Großteile des stationären Einzelhandels in Deutschland vor schwierigen Zeiten. Der erneute Lockdown werde zahlreiche Unternehmen bei weiter laufenden Kosten an ihre finanziellen Grenzen bringen und führe oftmals zu einem wirtschaftlichen Überlebenskampf. „Es wäre im Einzelhandel wichtig, dass Eigentümer und Vermieter in Zeiten von Corona gemeinsam mit ihren Mietern nach individuellen Lösungen suchen, um diese wirtschaftliche Grenzsituation zu überstehen“, berichtet Sinje-Swala Buschmann, Leiterin Retail Services bei Engel & Völkers Commercial Hamburg, mit Blick auf die Zukunft. Ihrer Meinung nach müssten die Vertragsparteien dabei auch die mittelfristige Entwicklung des Stadtbildes im Blick haben, da zunehmende Leerstände immer auch Auswirkungen auf die Qualität von einzelnen Lagen habe.

Differenzierte Aussagen der Experten

Zwei aktuelle Umfragen kommen hier zu differenzierten Aussagen. Der Handelsverband Deutschland (HDE) veröffentlicht nach der Befragung von 245 Einzelhändlern das Ergebnis, dass der Versuch der Mieter, mit ihren Vermietern Gespräche über eine Anpassung ihres Mietvertrags zu führen, in zwei Dritteln der Fälle erfolglos gewesen sei. Einer aktuellen Analyse von Mietverhältnissen bei Mitgliedern des Zentralen Immobilien Ausschusses ZIA, Spitzenverband der Immobilienwirtschaft zufolge, die über zahlreiche Geschäfte in deutschen Innenstädten und Shopping-Centern mit insgesamt mehr als 12.000 Mietverträgen verfügen, ist nur noch bei lediglich zehn % der Verträge mit den jeweiligen Mietern eine Einigung offen. Mit rund 50 % der infolge der Corona-Krise betroffenen Händler habe eine Mietreduzierung vereinbart werden können.

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