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Was sind Betriebskosten?
Die Rede ist von den Betriebskosten, auch bekannt als Miet-Nebenkosten oder zweite Miete. Welche Posten werden dabei berücksichtigt und sind in der jährlichen Abrechnung enthalten?

Betriebskosten sind laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten, die im Zusammenhang mit der Immobilie entstehen. Üblicherweise wird in Mietverträgen vereinbart, dass die Mietpartei neben der Kaltmiete auch die Betriebskosten der Immobilie übernehmen muss. Damit eine solche Vereinbarung wirksam ist, müssen aber sämtliche Nebenkosten aufgelistet werden. Eine Formulierung wie "die üblichen Nebenkosten der Wohnung" wäre zu unbestimmt.
Umlagefähige Betriebskosten
Allerdings dürfen Vermieterinnen und Vermieter nicht jede Art von Betriebskosten auf die Mieterin bzw. den Mieter abwälzen, sondern nur die, die in der Betriebskostenverordnung ausdrücklich aufgezählt sind:
Grundsteuer
Wasserkosten, Abwasserkosten
Heizkosten, Warmwasserkosten
Kosten für Aufzug
Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
Kosten für Gartenpflege
Kosten für Beleuchtung
Kosten für Schornsteinreinigung
Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
Hausmeisterkosten (teilweise)
Kosten der gemeinschaftlichen Antennenanlage und Wascheinrichtungen
sonstige Betriebskosten
Kosten wie z.B die Dachrinnenreinigung müssen ausdrücklich im Mietvertrag aufgeführt werden.
Betriebskostenabrechnung
Die Vermieterin/ der Vermieter muss die Betriebskostenabrechnung spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode vorlegen. Bei einem typischen Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres also bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Danach kann grundsätzlich von dem Mieter nichts mehr nachgefordert werden, es sei denn, der Vermietende trägt keine Schuld an der Verspätung. Solch eine Ausnahmesituation liegt vor, wenn z.B. die Stadt den Grundsteuerbescheid nicht rechtzeitig verschickt hat. Für Nachlässigkeiten einer Firma, die der Vermietende mit der Abrechnung beauftragt hat, muss dieser aber einstehen.
Eine korrekte Betriebskostenabrechnung muss folgende Angaben enthalten:
Zusammenstellung der Gesamtkosten für die ganze Liegenschaft, über die abgerechnet werden soll
Angabe und Erläuterung der zugrunde liegenden Verteilerschlüssel
Berechnung des Anteils, der auf die vermietete Wohnung jeweils entfällt und den die Mietpartei tragen soll (für jede Betriebskostenart)
Abzug der Vorauszahlungen der Mietpartei
Eine Betriebskostenabrechnung, die diese Angaben nicht enthält, gilt bereits formell unwirksam und begründet daher keinen Anspruch der Vermieterin oder des Vermieters. Es dürfen keine Verwaltungskosten, Instandhaltungsrücklagen oder Reparaturkosten auf die Mietpartei umgelegt werden.
Bei Streitigkeiten mit der Vermieterin/ dem Vermieter über Betriebskosten können Mietervereine, Verbraucherzentralen und Fachanwaltskanzleien für Mietrecht helfen. Sie prüfen die Abrechnung und bieten Beratung an.
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