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Das Umwandlungsverbot tritt zukünftig auch in Hannover in Kraft!

Im Zuge des Baulandmobilisierungsgesetzes 2021 wurde in §250 BauGB das Umwandlungsverbot von Mehrfamilienhäusern erlassen. In Berlin und Hamburg bereits in Kraft getreten, gilt dies nun auch in Niedersachsen. In Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt wird seit dem 24.09.2022 für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen eine Genehmigung benötigt. Um Mietwohnungen zu erhalten und Mieter vor einer Zwangsräumung zu schützen, werden Genehmigungen nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt.

Ein Zustimmungsanspruch besteht z.B. nach § 250 Abs. 3 BauGB, wenn die Wohnung oder das Teileigentum an einen Familienangehörigen oder an mindestens zwei Drittel der Mieter zur Eigennutzung veräußert wird.

Auch in Fällen in denen der Genehmigungsvorbehalt sonst umgangen werden konnte, z.B. bei Begründung eines Wohnungserbbaurechts, Dauerwohnrechts oder Dauernutzungsrechts ist zukünftig eine Genehmigungserfordernis notwendig. Die zuständige Gemeindeverwaltung der jeweiligen Kommune ist zuständig für die Prüfung des Anspruchs. Zum Schutz von Kleineigentümern und Kleineigentümerinnen entfällt die Genehmigungspflicht, wenn in Wohngebäuden nicht mehr als fünf Wohnungen vorhanden sind.


Welche Kommunen sind von dem Umwandlungsverbot betroffen?

Folgende Kommunen in Niedersachsen sind von der Genehmigungspflicht betroffenen: Baltrum, Borkum, Braunschweig, Buchholz in der Nordheide, Buxtehude, Göttingen, Hannover, Juist, Laatzen, Langenhagen, Langeoog, Lüneburg, Norderney, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Spiekeroog, Wangerooge und Wolfsburg. 

Die Verordnung hinsichtlich des Umwandlungsverbotes ist vorerst bis zum 31.12.2026 befristet.



Autoren: Alexandra Petrovic (Retail-Investment), Marius Köcke (Projektentwicklung)

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