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Wie vererbt man ein Haus im Ausland?
Viele Deutsche besitzen heutzutage eine Immobilie im Ausland. Sie nutzen sie zum Ferien machen, um regelmäßige Mieteinnahmen zu erzielen oder als Investment. Wie plant man den Nachlass der Immobilie?

Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Auslandsimmobilien ist es besonders wichtig, ihren Nachlass sorgfältig zu planen. Denn: Grenzüberschreitende Erbfälle sind mitunter kompliziert, weil sich die beteiligten Staaten sowohl in erbrechtlicher als auch in steuerrechtlicher Hinsicht deutlich unterscheiden können. Um für alle Fälle gewappnet zu sein, führt in der Regel kein Weg daran vorbei, sich juristisch beraten zu lassen.
Ohne Testament gilt EU-Recht
Eine der großen Fragen: Welches Erbrecht gilt eigentlich, wenn eine Erblasserin oder ein Erblasser im Ausland verstirbt? Deutsches Recht, ausländisches Recht oder gar die Gesetze beider Länder? Die Antwort hierauf findet sich in der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO).
Danach wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem die Erblasserin oder der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes den sogenannten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Verstirbt die Person beispielsweise auf Mallorca, wo sie stets einen großen Teil des Jahres verbracht hat, und liegt kein Testament vor, gilt das spanische Erbrecht für den gesamten Nachlass.
Wie die Eigentümerin bzw. der Eigentümer Einfluss nehmen kann
Wer nicht will, dass er automatisch unter ein ausländisches Erbrecht fällt, sollte darum ein Testament aufsetzen. Darin kann derjenige ausdrücklich verfügen, dass für den Besitz das deutsche Erbrecht gelten soll.
Dann hätte es beispielsweise keine Auswirkungen mehr, wenn die betreffende Person sich gewöhnlich auf Mallorca aufgehalten hat. Der Besitz fiele, wie im Testament festgeschrieben, unter das deutsche Erbrecht.
Auch das Steuerrecht birgt Stolperfallen
Anders als das Erbrecht lässt sich das Steuerrecht beim Vererben über Grenzen hinweg aber nicht durch ein Testament beeinflussen. Der gesamte Nachlass, das heißt sowohl in- als auch ausländisches Vermögen, fällt unter die deutsche Erbschaftsteuer – vorausgesetzt, die Erblasserin oder der Erblasser war zum Zeitpunkt des Todes „Inländer” im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes.
Abkommen soll Doppelbesteuerung verhindern
Da die Erbschaftsteuersysteme vieler Staaten aber nicht aufeinander abgestimmt sind, besteht bei grenzüberschreitenden Erbfällen durchaus das Risiko, dass ein ausländischer Staat auf den gleichen Erbfall noch einmal Erbschaftsteuer erhebt. Verhindern können das nur Doppelbesteuerungsabkommen. Doch sie gelten noch nicht überall.
Diese Informationen sollen Ihnen einen ersten Einblick in das Thema Vererben einer Immobilie im Ausland geben, sie können aber natürlich juristische und steuerliche Beratung nicht ersetzen. Wenn Sie ein Testament verfassen oder eine Schenkung vorbereiten möchten, sollten Sie sich von einer Fachkanzlei unterstützen lassen.
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