Öffnungszeiten:
Montag - Freitag 9.00 bis 18.00 Uhr
und nach Vereinbarung
Der Winter ist da und damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass es selbst bei uns zu Schneefall und Eis kommt. So sehr wir uns über Schnee freuen, um Unfällen vorzubeugen, muss der Gehweg vor dem Haus regelmäßig davon befreit werden.
Zuständig ist hier laut Gesetz der Hauseigentümer. Wer seine Immobilie vermietet hat, kann, wenn es ausdrücklich im Mietvertrag steht, die Pflicht, Schnee und Eis zu entfernen auf Mieter übergeben. Zu beachten ist allerdings, dass der Vermieter trotzdem verantwortlich bleibt. Er muss kontrollieren, ob die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden und seinem Mieter auch das nötige Arbeitsgerät zur Verfügung stellen.
Rutscht tatsächlich eine Person wegen Vernachlässigung der Streupflicht auf dem Gehweg aus und verletzt sich, so können erhebliche Schadensersatzforderungen im Raum stehen. So können bei schweren Verletzungen neben den Heilkosten auch hohe Schmerzensgeldforderungen entstehen.
Als Eigentümer kann man sich insoweit mit einer Hauseigentümer-Haftpflichtversicherung absichern.
Ist die Benutzung des Schneebläsers immer möglich?
Nein, hier müssen – aufgrund der Lautstärke bestimmte Zeiten eingehalten werden. Da Laub- bzw. Schneebläser zum Teil sehr laut werden können, stellen sie auf Dauer eine Belastung für die Ohren sein, denn sie schaffen über 100 Dezibel. Deshalb gibt es für den Einsatz von diesen Geräten eine bundesweite Verordnung. Laut dieser sogenannten Bundesimmisionsschutzverordnung dürfen die Geräte nur an Werktagen von 9 bis 13Uhr und von 15 bis 17 Uhr benutzt werden. Besonders leise Geräte, die mit dem EG-Umweltzeichen gekennzeichnet sind, dürfen werktags zwischen 7 und 20 Uhr im Einsatz sein. An Sonn- und Feiertagen muss in Wohngebieten aber den ganzen Tag lang Ruhe herrschen. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag 9.00 bis 18.00 Uhr
und nach Vereinbarung