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Bestellerprinzip: Das sollten Sie beachten

Das sogenannte Bestellerprinzip ist ein geläufiger Begriff in der Immobilienbranche. Doch er wirft auch immer wieder Fragen auf, egal, ob es um einen Immobilienkauf geht oder um ein Objekt zur Miete. Fakt ist: Seit einem Gesetzesbeschluss vom Mai 2020 ist das Bestellerprinzip nicht mehr auf den Kauf von Immobilien anwendbar. Doch es existiert weiterhin im Bereich der Wohnvermittlung zur Miete. Um Ihnen einen umfassenden Überblick zum Thema zu geben, erläutern wir im Folgenden die wichtigsten Fragen zum Bestellerprinzip. Wie Sie von der Unterstützung eines Immobilienmaklers oder einer Immobilienmaklerin profitieren, erfahren Sie hier.

Was bedeutet das Bestellerprinzip?

Mit dem Bestellerprinzip wird eine Regelung zur Zahlung der Maklerprovision bezeichnet, nach der derjenige die Kosten des Immobilienmaklers/der Immobilienmaklerin zu zahlen hat, der die Dienstleistung in Auftrag gibt. 

Wo gilt das Bestellerprinzip?

Das Bestellerprinzip bezieht sich nur auf den Bereich der Mietimmobilien. Die Anwendung beim Hausverkauf ist aufgrund einer Gesetzesänderung seit Ende des Jahres 2020 nicht mehr gültig. Seitdem teilen sich Käufer*in und Verkäufer*in einer Immobilie die Maklerprovision hälftig.

Seit wann gibt es das Bestellerprinzip?

Das Bestellerprinzip war eines der Ziele, die die große Koalition in ihrem Koalitionsvertrag von 2013 mit aufgenommen hat. Mit dem Gesetz sollte verhindert werden, dass Vermietende die Kosten fürs Makeln der Immobilie auf die Mieter*innen abwälzen und somit zu einer Entspannung des engen Wohnimmobilienmarktes beitragen. Die gesetzliche Regelung trat am 1. Juni 2015 in Kraft. 

Wo ist das Bestellerprinzip geregelt?

Die gesetzliche Grundlage für das Bestellerprinzip findet sich in den Paragraphen 652 bis 655 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Hierin ist die Entstehung des Lohnanspruch seitens des Immobilienmaklers/der Immobilienmaklerin, eine eventuelle Verwirkung dieses Lohnanspruchs und die Höhe der Maklerprovision geregelt.

Bestellerprinzip: Wer zahlt die Maklerprovision?

Im Mai 2020 einigten sich SPD und CDU/CSU auf eine Reform der Maklerprovision. Seit dem 23. Dezember 2020 teilen sich Käufer und Verkäufer einer Immobilie die Kosten für den Immobilienmakler je zur Hälfte. Mit dem Beschluss erteilte die Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD dem Bestellerprinzip beim Hausverkauf eine Absage. Alle Details und Änderungen, die mit dieser Reform einhergehen, haben wir Ihnen in unseren Erläuterungen zum neuen Gesetz zur Maklerprovision zusammengefasst.

Gilt auch in Österreich ein Bestellerprinzip?

Die Frage, wer die Kosten eines Immobilienmaklers/einer Immobilienmaklerin trägt, ist in Österreich ähnlich wie in Deutschland geregelt. Bei der Vermietung einer Immobilie gilt das Bestellerprinzip, beim Kauf bzw. Verkauf nicht. Das Gesetzt trat im Juli 2023 in Kraft.

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