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Wer trägt bei einer Trinkwasseruntersuchung die Kosten?

Trinkwasseruntersuchung - Wer trägt die Kosten?

Die Kosten der orientierenden Trinkwasseruntersuchung auf Legionellen sind vom Grundsatz her für jeden vermieteten Wohnraum umlegbar. Dies ergibt sich im Sinne des Überprüfens der Betriebssicherheit von Heizungs- bzw. Warmwasseranlagen. ​​

Ebenso kommt, sofern vereinbart, eine Umlage unter der Rubrik „Sonstige Betriebskosten“ gemäß § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung in Betracht. Voraussetzung für eine Kostenumlage auf den Mieter ist jedoch, dass es sich i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrKV um „laufend“ entstehende Kosten handelt. Das heißt nach Ansicht des BGH, dass darunter auch Kosten fallen, die im Turnus bis zu sieben Jahren entstehen. Darunter fallen dann auch die in der Regel im Dreijahresturnus vorzunehmenden Legionellen-Untersuchungen.

Nicht umlegbar sind demgegenüber bei einer Trinkwasseruntersuchung die einmaligen Kosten für notwendige Nachuntersuchungen bei einem positiven Legionellenbefund. Das gilt gleichermaßen, wenn eine Probe entnommen wird, um eine mögliche Bleibelastung festzustellen. Auch die Kosten für notwendige Aufzeichnungen und Mitteilungen sowie die Sanierung der Anlage für Abhilfemaßnahmen sind keine Betriebskosten und somit nicht auf den Mieter umlegbar. 

Zur Begründung: Sie dienen nicht der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs, sondern der Beseitigung einer „bereits eingetretenen Störung“.

Rechtliche Konsequenzen bei Pflichtverletzungen

Verletzt ein „UsI“, also der Vermieter oder Verwalter – egal wie groß seine Wasserversorgungsanlage ist –, seine Pflichten, wird das in der Regel als Ordnungswidrigkeit gesehen und hat ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro, je Verstoß, zur Folge. Kostspielig wird es für ihn insbesondere dann, wenn Mieter gesundheitliche Probleme durch verunreinigtes Trinkwasser bekommen. 

Wer als Vermieter seinen Mietern vorsätzlich oder fahrlässig chemisch oder mikrobiologisch verunreinigtes Wasser zur Verfügung stellt, begeht sogar eine Straftat – egal wie groß die Trinkwasserverteilungsanlage ist. Gemäß Infektionsschutzgesetz können Verstöße mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden. 

Zusätzlich muss der Vermieter auch mit Mietminderungen und Schadensersatzforderungen rechnen. Unter Umständen sind sogar Forderungen nach Schmerzensgeld möglich, wenn der Vermieter nicht zweifelsfrei nachweisen kann, dass er für die Verunreinigung keine Verantwortung trägt.

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