Engel & Völkers
  • 4 Min. Lesezeit
  • 29.09.2021

Bäume auf dem eigenen Grundstück fällen

Ein Baum im Garten sorgt für eine tolle Atmosphäre, spendet Schatten und gehört für viele Gartenbesitzer einfach dazu. Wird er jedoch zu groß oder ist geplant, die Gartengestaltung zu ändern, kann es passieren, dass der Wunsch entsteht, das Gewächs zu entfernen. Es bestehen durchaus nachvollziehbare Gründe, einen Baum auf dem Grundstück zu fällen. Dennoch sollte die Rechtslage beachtet werden, denn dies ist nicht immer erlaubt. Je nach Land und Region herrschen unterschiedliche rechtliche Bestimmungen im Hinblick auf die Entfernung von Bäumen, auch wenn sich diese auf dem eigenen Grund und Boden befinden.

Gesetzliche Regelungen für das Fällen von Bäumen auf Privatgrundstücken

Prinzipiell ist gemäß Bundesnaturschutzgesetz das Fällen eines Baumes erlaubt, sofern sich dieser vollständig auf dem eigenen Grundstück befindet. Dennoch sind verschiedene Aspekte zu beachten. Dazu gehören die Fällzeiten sowie der Stammumfang des Baumes. Die Fällzeiten werden ebenfalls durch das Bundesnaturschutzgesetz geregelt, bei den Vorgaben bezüglich des Stammumfangs ist die Baumschutzsatzung der jeweiligen Gemeinde oder Stadtverwaltung ausschlaggebend. Ab einem gewissen Umfang muss eine Genehmigung eingeholt werden. Ausnahmeregelungen bestehen, sofern die Verkehrssicherheit gefährdet ist, ein Schädlingsbefall oder eine ansteckende Krankheit vorliegt, die Gefahr auf Baumbruch besteht oder eine Gefährdung von Strukturen oder Personen gegeben ist. Auch abgestorbene Bäume dürfen grundsätzlich entfernt werden. Darüber hinaus gelten Ausnahmeregelungen, wenn die problemlose Grundstücksnutzung nicht mehr gewährleistet ist oder notwendige Baumaßnahmen, zum Beispiel für den Denkmalschutz, nicht umsetzbar sind.

Fällzeiten für Bäume

Sofern eine Baumfällung gestattet werden soll, ist auf die bundesweiten Fällzeiten zu achten. Der Grund dafür liegt im Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen. Wildtiere nutzen Pflanzen und Bäume als Ruheplätze und zur Fortpflanzung. Um dies nicht zu stören, besteht ein Schutzzeitraum zwischen dem 01. März und dem 30. September. In dieser Zeit ist es nicht gestattet, Bäume zu fällen. Der Antrag auf die Genehmigung kann problemlos bereits während des Schutzzeitraums gestellt werden, die Fällung selbst darf dann jedoch erst im Herbst oder Winter erfolgen.

Regelungen zum Baumumfang

Die Vorgaben zum Stammumfang des Baumes, ab dem eine Fällung genehmigungspflichtig ist, unterschieden sich zum Teil je nach Gemeinde und Stadt. Es ist jedoch empfehlenswert, prinzipiell vor der Fällung den Umfang des Stammes nachzumessen, um Bußgelder zu vermeiden. Auch wenn regionale Abweichungen bestehen, gibt es bestimmte Richtwerte, die zum großen Teil in ganz Deutschland gelten. Bei Laubbäumen ist dies ein Umfang von 60 oder 80 cm, bei Nadelbäumen 100 cm und bei Obstbäumen 150 cm. Diese gelten für einzelstämmige Bäume. Ist der Baum mehrstämmig, muss der Umfang jedes einzelnen Stammes vermessen werden. Bestimmte Arten sind in Gemeinden zudem geschützt oder von dieser Regelung ganz ausgenommen. Daher ist es sinnvoll, im Vorfeld konkrete Informationen bei der zuständigen Gemeinde oder Stadtverwaltung einzuholen.

Bußgelder für unerlaubte Fällungen

Wer einen Baum fällt, ohne eine Genehmigung dafür aufzuweisen, muss mit zum Teil empfindlichen Bußgeldern rechnen. Die Höhe der Bußgelder regelt jedes einzelne Bundesland. Abhängig vom geltenden Gesetz und der Art des gefällten Baumes betragen diese zwischen 50 und 100.000 Euro - die Bandbreite ist also groß. Für das Fällen eines Laubbaumes mit einem Stamm von großem Umfang muss man mehr zahlen als für einen Obstbaum mit schmalem Stamm.

Regelungen außerhalb von Deutschland

In anderen Ländern Europas herrschen zum Teil abweichende Bedingungen, die sich auch auf die Rechtslage in Bezug auf das Fällen von Bäumen auswirken. Gebiete, die stärker von Waldbränden bedroht sind, beispielsweise Portugal oder Spanien, haben Sonderregelungen, die das Baumfällen erlauben, sofern eine akute Waldbrandgefahr besteht. Darüber hinaus sind in Frankreich, England, Spanien und Portugal ebenfalls die Fällzeiten zu beachten. Individuelle Regelungen in den Ländern sind den geltenden Gesetzen zu entnehmen.

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