Brissago, Tessin, Schweiz
Moderne und helle Attika mit Panoramaseeblick (51)
3.250.000 CHF
~3.506.062 €
- 3 Schlafzimmer2 Badezimmer220 m² Wohnfläche
Unabhängig von der Nationalität ist der Einzug in die eigenen vier Wände ein grosser Traum vieler Menschen. Der schweizerische Gesetzgeber macht aufgrund des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland («Lex Koller») jedoch eine Unterscheidung zwischen einem schweizerischen und einem ausländischen Liegenschaftserwerber. Dadurch möchte er die «Überfremdung des einheimischen Bodens» verhindern. Dafür knüpft der Gesetzgeber in gewissen Fällen den Liegenschafts- oder Baulanderwerb an eine Bewilligungspflicht.
Personen, welche über eine Staatsangehörigkeit eines EU- oder EFTA-Staates verfügen sowie einen rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, benötigen für den Erwerb eines Wohngrundstücks in der Schweiz keine Bewilligung (Gleichstellung mit Schweizer Bürgern). Der rechtmässige Wohnsitz liegt vor, wenn der Erwerber über eine Kurzaufenthalts- (L), Aufenthalts- (B) oder Niederlassungsbewilligung (C) EU/EFTA verfügt. Der tatsächliche Wohnsitz im Sinne des schweizerischen Zivilgesetzbuches befindet sich dort, wo sich der Betroffene mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält und wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Bei der Kurzaufenthaltsbewilligung L ist aus Behördensicht fraglich, ob sich der tatsächliche Wohnsitz in der Schweiz befindet. Daher wird in solchen Fällen dennoch oft die Bewilligungsbehörde zur Prüfung eingeschaltet.
Brissago, Tessin, Schweiz
3.250.000 CHF
~3.506.062 €
Brissago, Tessin, Schweiz
1.495.000 CHF
~1.612.788 €
Fluntern, Zürich, Schweiz
4.080.000 CHF
~4.401.456 €
Ascona, Tessin, Schweiz
950.000 CHF
~1.024.849 €
Sorengo, Tessin, Schweiz
13.900.000 CHF
~14.995.156 €
Männedorf, Zürich, Schweiz
9.250.000 CHF
~9.978.791 €
Andermatt, Uri, Schweiz
3.760.000 CHF
~4.056.244 €
Gryon, Waadt, Schweiz
475.000 CHF
~512.424 €
Tegna, Terre di Pedemonte, Tessin, Schweiz
1.300.000 CHF
~1.402.425 €
Staatsangehörige aus Staaten ausserhalb der EU/EFTA, sogenannte «Drittstaatsangehörige», welche über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen, können in der Schweiz bewilligungsfrei Wohneigentum erwerben, wenn sie die zu erwerbende Immobilie als Hauptwohnung nutzen. Bei Drittstaatsangehörigen mit Kurzaufenthaltsbewilligung L besteht ein Risiko des Vorliegens eines Bewilligungserfordernisses, weil der Nachweis eines tatsächlichen Wohnsitzes schwierig sein kann. Drittstaatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C unterliegen keinen Beschränkungen, was bedeutet, dass sie für den Erwerb von Wohneigentum keiner Bewilligung bedürfen.
Angehörige von EU- und EFTA-Staaten, welche ihren Hauptwohnsitz zwar nicht in der Schweiz haben, jedoch über eine Grenzgängerbewilligung G verfügen, dürfen in der Region ihres Arbeitsorts bewilligungsfrei eine Zweitwohnung erwerben. Für alle weiteren ausländischen natürlichen Personen (EU-/EFTA- sowie Drittstaatsangehörige) mit Hauptwohnsitz im Ausland gilt die grundsätzliche Bewilligungspflicht beim Kauf von Wohneigentum in der Schweiz.
Grundsätzlich untersteht der Erwerb von Wohneigentum durch Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz keiner Bewilligungspflicht, wenn diese die Immobilie als Hauptwohnung nutzen und zumindest über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen. Neben der Abklärung der Bewilligungspflicht bestehen jedoch noch weitere Hürden, wie beispielsweise Sprachbarrieren zwischen Käufer und Verkäufer, Unkenntnis des schweizerischen Immobilienkaufrechts und des lokalen Immobilienmarktes. Daher empfiehlt sich bereits vor Abschluss des Kaufvertrags die Einholung einer Bewertung der zu erwerbenden Immobilie sowie der Beizug eines versierten Beraters (Immobilienmakler, Rechtsanwalt).
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