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Schweizer Erbrecht: Das sollten Sie über den Nachlass von Immobilien in Zürich wissen

Das Erbrecht in der Schweiz wurde Anfang 2023 in einigen Punkten reformiert. Mit den Neuerungen haben Erblasser deutlich mehr Entscheidungsfreiheit über den Verbleib ihrer Vermögenswerte. Insbesondere wenn diese ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung beinhalten, ist eine sorgfältige Nachlassplanung wichtig, denn Immobilien sind häufig nicht nur von finanziellem, sondern auch von hohem ideellen Wert für den Eigentümer. Ein Testament kann dabei sicherstellen, dass die Liegenschaft den Erben überlassen wird, die diese wertschätzen. Auch um Auseinandersetzungen unter Hinterbliebenen vorzubeugen, ist es sinnvoll, frühzeitig ein klar definiertes Testament anzulegen.

Damit die Verteilung Ihres Nachlasses zu Ihrem Interesse erfolgt, informieren unsere Engel & Völkers Immobilienmakler in Zürich und der Region Sie mit allen relevanten Fakten über das aktuelle Erbrecht in der Schweiz.


Engel & Völkers informiert: Die Grundlagen des Schweizer Erbrechts

Beim Verfassen eines Testaments oder Erbvertrags in der Schweiz muss der Pflichtteil berücksichtigt werden. Dieser legt fest, dass bestimmten Erben ein Teil des Nachlasses gesetzlich zusteht. Mit den Neuerungen im Schweizer Erbrecht können Erblasser seit dem 01.01.2023 einen Grossteil ihres Besitzes frei vererben: Die Eltern des Erblassers werden im Pflichtteilsrecht nicht mehr berücksichtigt, Nachkommen steht nunmehr noch die Hälfte des bisherigen Erbteils zu. Für den Fall, dass der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat, entscheiden die Regelungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Verbleib der Besitztümer. 

 Zürich
- Immobilienmakler Engel & Völkers Region Zürich informiert Sie zum Schweizer Erbrecht und dem Nachlass von Immobilien

Die Erbfolge und die Höhe des jeweiligen Anteils am Nachlass für die Hinterbliebenen legt das Parentelsystem fest. Vorrang in der Folge der Erben hat dabei der Ehegatte des Erblassers. Danach gilt: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis des Erbens zum Erblasser ist, desto höher ist seine Parentel-Stufe. Zur ersten Parentel gehören folglich die Kinder. Falls diese bereits verstorben sind, erben die Enkelkinder den Nachlass. Hat der Erblasser weder Kinder noch Enkelkinder, erben laut zweiter Parentel die Eltern beziehungsweise deren Nachkommen den Besitz des Erblassers. Die dritte Parentel greift für den Fall, dass auch diese Angehörigen nicht mehr leben: Dann sind die Grosseltern und deren Nachkommen die Erben.

Liegenschaften vererben: Darauf sollten Schweizer Eigentümer achten

Ihr Haus oder Ihre Wohnung in Zürich sollte einen hohen Stellenwert in Ihrer Nachlassplanung einnehmen, da Liegenschaften oft die wesentlichsten Vermögenswerte darstellen. Unser Engel & Völkers Immobilienmakler-Team in Zürich fasst alle wichtigen Details über das Erben und Vererben von Liegenschaften für Sie zusammen, damit Sie die Entscheidungsfreiheit über Ihr Erbe behalten.​Mit dem Verfassen eines Testaments kann der Erblasser festlegen, wer im Falle seines Ablebens seine Liegenschaft erben soll. Dabei legt er unter Berücksichtigung des Pflichtteils die präferierten Erben beziehungsweise die Erbengemeinschaft fest. Für den Fall, dass der Erblasser weder ein Testament noch einen Erbschaftsvertrag verfasst hat, erhalten die Hinterbliebenen gleichwertige Teile des Gesamtvermögens gemäss Ihres jeweiligen Erbanteils. Bei Ableben des Eigentümers entsteht also eine Erbengemeinschaft entsprechend der geltenden Quoten. Um zukünftige Konflikte zu umgehen, sollte der Erblasser eine Teilungsvorschrift verfassen: So kann eine Anordnung über die Zuweisung konkreter Objekte wie Immobilien erfolgen. ​Wenn Erben freiwillig auf den Nachlass verzichten, etwa wegen finanziellen Ausgleichs der Erben zu Lebzeiten, vorübergehenden Verzichts auf den Nachlass bis zum Tod des Ehepartners oder einer Schuldenübernahme durch die Liegenschaft, kann die tatsächliche Verteilung des Erbes dennoch von dieser Regelung abweichen.


Alternative zur Erbschaft: Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten

Die Übertragung von Häusern, Wohnungen oder Grundstücken zu Lebzeiten ist eine gängige Praxis. Grundsätzlich gilt dies als Erbvorbezug, also eine lebzeitige Auszahlung eines Teils des Erbes. Oft werden dabei gemischte Schenkungen gewählt - dabei erwirbt der Nachkomme die Immobilie für einen Preis, der unter dem Marktwert liegt. Auch die Übernahme einer Hypothek kann im Zuge einer gemischten Schenkung erfolgen. Eine rechtliche und steuerliche Prüfung ist unumgänglich, um eine nachträgliche Herabsetzung des Nachlasses durch weitere Erben zu verhindern. Die Schenkungs- und Erbschaftssteuern sind kantonal festgelegt. Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung im Nachlass besitzen, berät unser Immobilienberater-Team in Zürich Sie gerne über alle regionalen Besonderheiten des Erbrechts. Kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch!


Der Verkauf einer Immobilie im Nachlass - Engel & Völkers berät Sie gerne

Wer ein Haus oder eine Wohnung in Zürich oder der Region geerbt hat, sollte gut über seine Handlungsmöglichkeiten informiert sein. Oft können Erben die Liegenschaft nicht selbst bewohnen, weil der hinterbliebene Ehepartner ein Wohnrecht hat - oder es besteht kein Bedarf an einer eigenen Immobilie. In diesem Fall ist es sinnvoll, die Liegenschaft zu verkaufen. Unsere erfahrenen Immobilienmakler in Zürich und dem Zürcher Umland schätzen auf der Grundlage ihrer langjährigen Erfahrung den Marktwert von Häusern und Wohnungen im Nachlass und beraten bei der Entscheidung über einen eventuellen Verkauf.


Haben Sie eine Immobilie geerbt und denken darüber nach, diese gewinnbringend zu verkaufen? Die Branchenexperten von Engel & Völkers Region Zürich stehen Ihnen bei allen Fragen rund um das Erben von Immobilien sowie den Verkauf Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung zur Verfügung. Auch internationale Kaufinteressenten kommen aufgrund der hohen Standortattraktivität der Region grundsätzlich in Betracht. Erfahren Sie in einer unverbindlichen Einschätzung den Marktwert Ihrer Immobilie! Unser Team freut sich ausserdem auf Ihren Besuch in einem unserer Shops in der Region Zürich. Unter der Telefonnummer +41 43 210 92 40 können Sie einen Termin mit einem unserer fachkundigen Immobilienmakler in Zürich oder dem Umland vereinbaren - das Gespräch ist selbstverständlich kostenlos und unverbindlich.



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