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Energieausweis noch vor Ende 2023 erneuern - Das ändert sich ab 2024!

Berechnungsgrundlagen ändern sich

Das novellierte Gebäudeenergiegesetz, das mit Jahresbeginn 2024 in Kraft tritt, hat offenbar auch Folgen für die Berechnung des Energiebedarfs von Gebäuden und damit Konsequenzen für Energieausweise. Denn die ab 2024 einzusetzenden neuen Berechnungsgrundlagen können zu deutlich verschlechterten Werten im Energieausweis führen. Bei einigen Proberechnungen verschlechterten sich die Werte um 20 bis 25 Prozent. Die Werte in Energieausweisen für bestehende Gebäude, die sich bisher beispielsweise noch im grün-gelben Bereich („D“) befanden, könnten sich in den gelb-orangenen Bereich („E“) verschlechtern.

Energieausweise sind zwingend bei Vermietung und Verkauf eines Objekts vorzulegen und geben wichtige Anhaltspunkte für die Bewertung einer Immobilie. Bisher wurden Energieausweise nach ENEV Energieeinsparverordnung) auf Grundlage der DIN 4701-10 / 4108-6 berechnet, die die einfache Ermittlung von Kenngrößen für Wohngebäude, tabellarische Verfahren zur Bewertung bestehender Gebäudetechnik sowie Berechnungsverfahren unter Berücksichtigung von Heizdauer und Temperatur vorsieht. Ab 2024 muss die DIN 18599 zugrunde gelegt werden.

Im Unterschied zur DIN 4108 bezieht die DIN V 18599 den Brennwert des jeweiligen Energieträgers ein, wohingegen die DIN 4108 sich auf den Heizwert für die Endenergie bezieht und damit zu deutlich niedrigeren bzw. besseren Werten im Energieausweis kommt. Eigentümer sind also gut beraten, noch in diesem Jahr ihre Energieausweise auf Basis der geltenden Berechnungsgrundlagen zu erneuern. Ein auch in diesem Jahr erstellter Energieausweis hat nach bisheriger Lage eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.





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