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- 29.10.2025
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Bei Staffelmieten handelt es sich um vertraglich vorweggenommene, gestaffelte Mieterhöhungen. Die Vereinbarung einer Staffelmiete muss stets schriftlich erfolgen.
Unabdingbar ist, dass die jeweiligen Erhöhungen im Mietvertrag betragsmäßig ausgewiesen sind, d.h. es kann der Erhöhungsbetrag („erhöht sich um 50€“) oder der erhöhte Betrag („erhöht sich auf 650 €“) angegeben werden. Prozentuale Angaben („erhöht sich um 10%“) sind jedoch unzulässig.
Erste Erhöhung erst nach einem Jahr wirksam
Es ist möglich, eine Staffelmiete für einen befristeten Zeitraum zu vereinbaren. Die jeweilige Staffelmieterhöhung tritt automatisch in Kraft und bedarf keiner Erklärung. Dabei muss die vereinbarte Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben – auch die erste Erhöhung darf erst nach einem Jahr wirksam werden.
Trotz einer vereinbarten Staffelmiete sind jedoch Mietanpassungen nach Betriebskostenerhöhungen möglich – nach Modernisierungsmaßnahmen oder auf die ortsübliche Vergleichsmiete jedoch nicht.
Bei Indexmieten handelt es sich um eine vertraglich vorweggenommene Mieterhöhung. Die Miete entwickelt sich dabei entsprechend dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland. Sie muss in Schriftform erfolgen und kann für einen befristeten Zeitraum vereinbart werden.
Mieterhöhung bedarf der Erklärung in Textform
Im Gegensatz zur Staffelmiete bedarf es bei der Erhöhung der Indexmiete einer Erklärung in Textform.
In der Erklärung muss die eingetretene Indexänderung im Verhältnis zum Vertragsschluss oder zur letzten Erhöhung angegeben werden. Zudem muss der verlangte Mietpreis bzw. die Erhöhung berechnet und beziffert werden. Mietanpassungen nach Betriebskostenerhöhungen sind möglich. Nach Modernisierungsmaßnahmen oder auf die ortsübliche Vergleichsmiete jedoch nicht.
Fällig ist der erhöhte Mietpreis für den Mieter ab dem Ersten des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung.
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