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- 4 min. Lesezeit
- 12.03.2026
Frühzeitig schenken, statt später vererben
Wissenswertes rund ums Thema Schenkung

Wer schon zu Lebzeiten Vermögen per Schenkung an künftige Erben überträgt, nutzt die sogenannte vorweggenommene Erbfolge. Besonders wenn Sie Immobilien besitzen, kann eine Schenkung an Kinder, Ehe- oder Lebenspartner sinnvoll sein. So lassen sich steuerliche Vorteile nutzen und Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft vermeiden. Schenkungen sichern Sie zudem im Alter ab. Gleichzeitig stärken sie die Existenz der Beschenkten und bewahren das Familienvermögen.
Das Wichtigste in Kürze
Durch frühzeitige Schenkungen lassen sich Freibeträge von bis zu 500.000 Euro (Ehepartner) bzw. 400.000 Euro (Kinder) alle zehn Jahre erneut nutzen.
Wenn Sie ein Haus vererben oder verschenken möchten, ist eine notarielle Beurkundung des Schenkungsvertrags verpflichtend.
Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod erfolgen, können den Pflichtteilsergänzungsanspruch anderer Erben auslösen – je früher Sie schenken, desto besser.
Jede Schenkung – ob Bargeld, Haus oder Grundstück – muss innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt angezeigt werden.
Mit einem Nießbrauchvorbehalt oder Wohnrecht sichern Sie sich ab, auch wenn Sie Ihre Immobilie bereits übertragen haben.
Schenkung und Erbfolge aufeinander abstimmen
Schenkung und tatsächliche Erbfolge sollten Sie im Rahmen Ihrer Nachlassplanung aufeinander abstimmen. Zu diesem Zweck wird oft eine sogenannte Ausgleichsanordnung in den Schenkungsvertrag aufgenommen. Sie bestimmt, ob und in welchem Umfang eine Schenkung das spätere Erbe schmälert.
Im Schenkungsvertrag lassen sich verschiedene Regelungen treffen: Darüber hinaus kann vereinbart werden, dass der Wert der Zuwendung im Erbfall auf den gesetzlichen Pflichtteil anzurechnen ist. Alternativ lässt sich ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht festlegen. Auch Rückforderungsrechte sind wichtige Bestandteile des Schenkungsvertrags. Sie ermöglichen es dem Schenker, übertragenes Vermögen zurückzuverlangen – etwa wenn der Beschenkte vor ihm verstirbt oder in die Insolvenz gerät.
Die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen
Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Schenkers erfolgen, können den Pflichtteilsergänzungsanspruch anderer Erben auslösen (§ 2325 BGB). Dabei gilt ein Abschmelzungsmodell: Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird die Schenkung vollständig berücksichtigt, mit jedem weiteren Jahr verringert sich der Anteil um zehn Prozent. Nach Ablauf von zehn Jahren bleibt die Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung unberücksichtigt. Planen Sie Ihre Schenkung daher möglichst frühzeitig.
Schenkungen unter Ehepartnern
Bei Schenkungen zwischen Ehepartnern gilt eine Besonderheit: Die 10-Jahres-Frist greift hier nicht. Solange die Ehe besteht, werden sämtliche Schenkungen bei der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt – unabhängig davon, wie lange sie zurückliegen. Für die Nachlassplanung mit dem Ehepartner empfiehlt sich deshalb eine frühzeitige rechtliche Beratung.
Bei einer Immobilienschenkung zum Notar
Schenkungsverträge bedürfen in der Regel notarieller Form. Ohne notarielle Beglaubigung können sie aber trotzdem gültig sein – und zwar dann, wenn die Schenkung tatsächlich vollzogen wird, beispielsweise durch Übergabe des Schenkungsgegenstands.
Möchten Sie ein Haus vererben oder verschenken bzw. ein Grundstück schenken, gilt jedoch eine Ausnahme: Die Übertragung von Immobilien, Grundstücken oder Anteilen an Kapitalgesellschaften muss zwingend notariell beurkundet werden.
Wenn Sie eine Immobilie zu Lebzeiten übertragen, können Sie sich durch einen Nießbrauchvorbehalt oder ein Wohnrecht absichern. Der Nießbrauch wird ins Grundbuch eingetragen und sichert Ihnen das Recht, die Immobilie weiterhin zu nutzen oder Mieteinnahmen daraus zu erzielen. Gleichzeitig reduziert ein solcher Vorbehalt den steuerlichen Wert der Schenkung.
Vorteile
Steuern
Steuerlast für Erben reduzieren
Vorsorge
Schenker im Alter versorgen
Existenz
Existenz des Beschenkten absichern
Familie
Familienvermögen bewahren und Streitigkeit über den Nachlass vorbeugen
Bargeldschenkung vor dem Tod
Neben dem Verschenken von Immobilien ist auch eine Bargeldschenkung vor dem Tod möglich. Das kann sinnvoll sein, um beispielsweise Ihre Kinder oder Ihren Ehepartner finanziell zu unterstützen. Die frühzeitige Schenkung bietet steuerliche Vorteile, sofern Sie Fristen und Freibeträge beachten.
Bei einer Bargeldschenkung vor dem Tod gelten dieselben Freibeträge wie bei Immobilienschenkungen: 500.000 Euro für Ehepartner und 400.000 Euro pro Kind. Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Die Schenkung muss innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden.
Wichtig für Beschenkte: Bargeld oder Haus geschenkt bekommen
Haben Sie ein Haus geschenkt bekommen, sind Sie als Beschenkte:r selbst zur Anzeige beim Finanzamt verpflichtet – unabhängig davon, ob der Wert des Hauses unterhalb des Freibetrags liegt. Die Frist beträgt drei Monate ab dem Zeitpunkt der Schenkung. Versäumen Sie diese Frist, kann das Finanzamt ein Bußgeld verhängen.
Sofern der Schenker keine entsprechende Regelung getroffen hat, kann eine vor dem Tod gemachte Schenkung zu einer Ausgleichspflicht gegenüber anderen Erben führen. Um sich hier abzusichern, empfiehlt sich eine notarielle Begleitung. Prüfen Sie außerdem, ob im Schenkungsvertrag ein Rückforderungsrecht vereinbart wurde. Dieses greift beispielsweise bei einer Insolvenz des Schenkers.

Annika Michelsen
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Jetzt kontaktierenHäufige Fragen zum Thema Haus verschenken oder vererben
FAQ
Ja, das Verschenken von Bargeld vor dem Tod ist ebenso möglich wie das Verschenken oder Vererben eines Hauses. Bei einer Bargeldschenkung vor dem Tod gilt der Schenkungsfreibetrag von 400.000 Euro bei Kindern und 500.000 Euro bei Ehepartnern. Schenkungen, die weniger als zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt sind, sind zudem pflichtteilsrelevant.
Wichtig bei einer geplanten Schenkung ist die Berücksichtigung des Steuerfreibetrags. Er liegt bei 500.000 Euro für Ehepartner und 400.000 Euro für Kinder – und kann alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden. Nach der Schenkung besteht eine Anzeigepflicht beim Finanzamt innerhalb von drei Monaten. Bei Immobilienschenkungen ist zusätzlich eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Schenker eine Schenkung widerrufen. Das ist etwa möglich, wenn der Beschenkte sich grob undankbar verhält oder der Schenker nach der Übertragung in eine finanzielle Notlage gerät. Deshalb sollten Rückforderungsrechte im Schenkungsvertrag klar geregelt werden.
Wenn Sie Ihrem Ehepartner, Ihren Kindern oder anderen Personen Bargeld, ein Haus oder ein Grundstück schenken, geben Sie diese Vermögenswerte unwiderruflich ab. Sofern der Schenkungswert den Steuerfreibetrag überschreitet, wird zudem Schenkungssteuer fällig.
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