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Mit Unterstützung von SPD, Union und Grünen bleibt die Mietpreisbremse bis Ende 2029 in Kraft. Ohne die Entscheidung wäre sie zum Jahresende ausgelaufen.
26. Juni 2025 | Die Mietpreisbremse wurde 2015 eingeführt, um den Anstieg der Mieten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zu begrenzen. Dort darf die Miete bei einer Neuvermietung höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausgenommen sind unter anderem Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, sowie umfassend modernisierte Wohnungen.
Die Verlängerung wird damit begründet, dass die Mieten bei Wiedervermietungen insbesondere in Ballungsräumen weiter stark steigen.
„Die heute beschlossene Verlängerung ist wenig überraschend, aber ökonomisch problematisch. Preisdeckel bringen den Markt nicht ins Gleichgewicht, sondern verfestigen bestehende Knappheiten. Statt Bewegung in den Markt zu bringen, blockiert die Mietpreisbremse dringend benötigte Fluktuation im Bestand“, kommentiert Benjamin Rogmans, Geschäftsführer von Engel & Völkers Commercial Berlin, die Entscheidung.
Neben der Verlängerung bis Ende 2029 enthält der Gesetzentwurf eine weitere wesentliche Neuerung: Die bislang gesetzlich festgelegte maximale Geltungsdauer der entsprechenden Rechtsverordnungen der Bundesländer wird gestrichen.
Bislang durften diese Verordnungen höchstens fünf Jahre gelten, auch dann, wenn sich an der Marktlage nichts geändert hatte. Diese zusätzliche Frist entfällt nun. Künftig können die Länder ihre Verordnungen so ausgestalten, dass sie bis zum Ablauf der Mietpreisbremse am 31. Dezember 2029 gelten. Eine zusätzliche Befristung auf Länderebene ist damit nicht mehr erforderlich.
Zur Begründung heißt es, die Befristung auf Bundesebene sei ausreichend. Eine doppelte Begrenzung sei rechtlich unnötig.
Die Bundesregierung sieht die Verlängerung der Mietpreisbremse als ersten Schritt einer umfassenden Mietrechtsreform. Weitere Maßnahmen sollen folgen – darunter mehr Transparenz bei Nebenkostenabrechnungen, striktere Vorgaben für Indexmietverträge, Regeln für möbliertes Wohnen und eine Ausweitung der Regelungen zu Schonfristzahlungen.
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