Was sollte im Mietvertrag stehen - und was gilt es besonders zu beachten?

Gewerbliche Mietverträge erlauben eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, da gesetzliche Regelungen, wie zum Bespiel allgemeine Kündigungsfristen, hier keine Anwendung finden. Der Mietzeitraum hängt primär von der Ausstattung und Lage der Bürofläche ab; Investitionen seitens des Vermieters werden in der Regel auf diese Laufzeit umgelegt. 


Der Mietpreis kann von den Vertragsparteien frei ausgehandelt werden und muss nicht – wie bei Wohnimmobilien – dem ortsüblichen Niveau entsprechen. Auch können bei der Vermietung gewerblich genutzter Immobilien die Nebenkosten (z.B. Verwaltungs-, Versicherungs- und Betriebskosten) unterschiedlich kalkuliert bzw. komplett auf den Mieter umgelegt werden. Der ausgewiesene monatliche Mietpreis wird jedoch nicht selten durch mietfreie Zeiten, Zuschüsse, Staffelmietvereinbarungen oder Umzugspauschalen beeinflusst bzw. verändert.


Für den Vermieter spielt es oftmals auch eine Rolle, ob es sich bei dem neuen Mieter um ein umsatzsteuerbefreites Unternehmen (z.B. Ärzte, Banken, Versicherungen, öffentlich-rechtliche Kulturinstitutionen und soziale Einrichtungen) handelt – denn in diesem Fall wird bei Investitionen die gezahlte Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt angerechnet. Obgleich gerade Ärzte zu den finanzstarken Mietergruppen gehören, könnte dieser Aspekt die Entscheidung des Vermieters beeinflussen.

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