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Lex Koller: Immobilienkauf in der Schweiz

In der Schweiz dürfen Ausländer nur unter bestimmten Bedingungen Immobilien kaufen. Dafür gibt es das Gesetz „Lex Koller” – dieses regelt, welche Bewilligungen beim Immobilienerwerb in der Schweiz für Ausländer nötig sind. Dabei gibt es Unterschiede zwischen Wohn- und Gewerbeimmobilien. Engel & Völkers Commercial hat gemeinsam mit der renommierten Schweizer Wirtschaftsanwaltskanzlei Bär & Karrer  einen Ratgeber entwickelt. Dieser bietet Ihnen einen ersten Einblick in das Thema Immobilienbesitz in der Schweiz, kann aber natürlich eine juristische und steuerliche Beratung nicht ersetzen. Wenn Sie eine Schweizer Immobilie erwerben möchten, sollten Sie sich von einer Fachkanzlei unterstützen lassen. 


Welche Käufer sind der Lex Koller unterstellt?

Die Lex Koller gilt für „Personen im Ausland“. Hierzu zählen Ausländer mit Wohnsitz im Ausland und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die weder Bürger eines EU- oder EFTA-Landes (Europäische Freihandelsassoziation) sind noch eine gültige Niederlassungsbewilligung haben. 

 
Das bedeutet, dass eine beachtlich große Personengruppe in der Schweiz frei Immobilien erwerben darf. Hierzu gehören Schweizer/Doppelbürger mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland, EU-/EFTA-Bürger mit rechtmäßigem und tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz und Bürger anderer Staaten mit einer speziellen Bewilligung (C-Bewilligung) und tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz.


Der Erwerb über eine juristische Person kann nur erfolgen, wenn die Gesellschaft sowohl ihren Sitz in der Schweiz hat als auch durch Personen mit Sitz beziehungsweise Wohnsitz in der Schweiz geführt wird. Der Umweg über eine Schweizer Aktiengesellschaft funktioniert somit für Ausländer nicht. Relevant für die Bewilligungspflicht ist der Status der dahinterstehenden „wirtschaftlich berechtigten“ natürlichen Person.

Bewilligungspflichtige Geschäfte

Grundsätzlich bewilligungspflichtig sind Ein- und Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen und Bauland für solche Gebäude – somit können Ausländer diese nicht erwerben. Unbebautes Land ist dann bewilligungspflichtig, wenn nicht innerhalb eines Jahres mit der Erstellung eines bewilligungsfreien Gebäudes begonnen wird. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sämtliche Gebäude mit dauernder gewerblicher Nutzung für Ausländer frei erwerbbar sind.


Informieren Sie sich ausführlich in unserem Lex-Koller-Ratgeber. Für Immobilienangelegenheiten stehen Ihnen die Experten von Engel & Völkers Commercial mit Rat und Tat zur Seite. Finden Sie hier unsere Consultants in Ihrer Region. (10.7.20)


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