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Bestimmen Sie selbst, wer was erbt
Was Testament und Erbvertrag regeln

Wie geht man vor, wenn Vermögen, das in Immobilien angelegt wurde, vererbt werden soll? Zunächst einmal kann der Erblasser bestimmen, dass von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll. Dies tut er mit einer letztwilligen Verfügung, also mit einem Testament oder mit einem Erbvertrag. Man spricht dabei von gewillkürter Erbfolge.
Testament und Erbvertrag sind in ihrer Form und rechtlichen Wirkung unterschiedlich. Der Erbvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden, während das Testament auch privatschriftlich errichtet werden kann. Damit es gültig ist, muss der Erblasser es jedoch handschriftlich verfassen und unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig unterschreiben.
Wenn Ehepartner eine Immobilie vererben
Wenn Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament errichten, reicht es, wenn einer der beiden das Testament handschriftlich verfasst. Beide müssen es jedoch eigenhändig unterschreiben.
Stirbt einer der Ehepartner, ist der Hinterbliebene weiterhin an alle Regelungen im Testament gebunden, die beide Ehepartner betreffen. Ähnliches gilt für den Erbvertrag: Eine Änderung der dort vereinbarten letztwilligen Verfügungen ist nur sehr eingeschränkt und unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Wichtig sind eindeutige Formulierungen im Testament
Zur Vermeidung späterer Erb- bzw. Nachlassstreitigkeiten sollte der Inhalt von Testament und Erbvertrag eindeutig sein. Je mehr potenzielle Erben oder Vermächtnisnehmer es gibt und je größer und vielfältiger der Nachlass ist, desto schwieriger ist dies. Dies gilt insbesondere dann, wenn neben dem Privat- auch Betriebsvermögen vererbt werden soll.
Formulieren Sie es möglichst klar und eindeutig
Der Text muss handschriftlich verfasst werden
Ort und Datum müssen genannt sein
Gültig wird es durch Ihre eigenhändige Unterschrift
Sind Sie zu zweit, müssen beide Erblasser unterzeichnen
Ein Testament ist ohne Beurkundung gültig
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