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  • 3 min. Lesezeit

Der Pflichtteil gilt trotz Testament

Wo die Testierfreiheit an ihre Grenzen stößt

Hand, die sich vor einem hellen Himmel abzeichnet und ein Absatzsymbol hochhält, durch das die Sonne scheint, wodurch ein Gegenlichteffekt entsteht.

Bei Abfassung seiner letztwilligen Verfügung kann der Erblasser frei festlegen, wem er was zukommen lässt. Er hat eine umfassende Testierfreiheit – bis es zum Thema Pflichtteil kommt.

Denn beim Vererben einer Immobilie wird die Testierfreiheit durch das sogenannte Pflichtteilsrecht beschränkt. Das heißt: Enterbt der Erblasser seinen Ehepartner, erbberechtigte Nachkommen oder Eltern steht diesen mit dem gesetzlichen Pflichtteil eine gewisse Mindestteilhabe am Nachlass zu. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er muss gegenüber den Erben aktiv geltend gemacht werden. Werden der Ehepartner, erbberechtigte Nachkommen oder Eltern nicht enterbt, bekommen wertmäßig aber weniger als den gesetzlichen Pflichtteil, können sie die Differenz zwischen Erb- und Pflichtteil als sogenannten Zusatzpflichtteil einfordern. 

Führen hingegen Anordnungen des Erblassers im Testament oder im Erbvertrag dazu, dass der Wert des Pflichtteils nicht erreicht wird, kann die Erbschaft ausgeschlagen und der Pflichtteil verlangt werden.

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