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Schenkung Ihrer Immobilie – das gibt es zu beachten!

Die wertvolle Armbanduhr, die umfangreiche Kunstsammlung oder der liebgewonnene Oldtimer: Viele Menschen verschenken noch zu Lebzeiten ihr Eigentum an Verwandte, statt diese zu beerben. Aus gutem Grund: Nicht nur erlebt man auf diese Weise die Freude der Beschenkten, man umgeht den bürokratischen Akt des Erbes. Doch wie sieht es bei der Schenkung einer Immobilie aus? Welche Freibeträge existieren bei der Schenkungssteuer? Und können solche Geschenke auch zurückgefordert werden? Diese Fragen möchten wir Ihnen im Folgenden beantworten.

So verschenken Sie Ihre Immobilie

Um Ihre Immobilie einem Verwandten zu schenken, bedarf es eines notariell beglaubigten Schenkungsvertrages. Handelt es sich bei der Schenkung um die Immobilie, in der Sie zurzeit wohnen, sollten Sie sich zudem das Wohnrecht beziehungsweise bei Vermietung das Nießbrauchrecht sichern. Beides wird durch einen Eintrag im Grundbuch festgehalten und sorgt dafür, dass Sie auch nach der Schenkung in der Immobilie leben dürfen bzw. die generierten Mieteinnahmen erhalten.

Freibeträge der Schenkungssteuer

Auch auf Schenkungen werden vom Staat Steuern erhoben. Jedoch existieren je nach Verwandtschaftsverhältnis und Wert der Schenkung unterschiedliche Freibeträge, bei deren Einhaltung Sie keine Schenkungssteuer zu entrichten haben. Diese Freibeträge fallen wie folgt aus:

  • Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 €

  • Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern verstorben sind: 400.000 €

  • Eltern, Großeltern sowie Nicht-Verwandte: 20.000 €

Können Schenkungen zurückgefordert werden?

Grundsätzlich kann es schwierig werden, die Schenkung im Nachhinein zurückzufordern. Denn dafür bedarf es laut Gesetzgeber schwerwiegender Gründe. Einer dieser Gründe, die das Gesetz vorgibt, kann die Verarmung des Schenkers sein. Sieht sich dieser nach der Schenkung außerstande, einen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes fordern. Diese Ansprüche können allerdings nach § 529 verfallen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit mehr als 10 Jahre seit der Schenkung verstrichen sind.

Immobilie verschenken – wie wird der Wert berechnet?

Für die Schenkung einer Immobilie ist deren Verkehrs- bzw. Marktwert ausschlaggebend. Diese wird im Falle einer Schenkung durch das Bewertungsgesetz ermittelt. Als Eigentümer möchte man in einem solchen Fall natürlich, dass der Wert der Immobilie möglichst niedrig eingestuft wird, um eventuelle Freibeträge nicht zu überschreiten oder um die Abgaben durch die Schenkungssteuer gering zu halten. In diesem Zuge hat der Schenker die Möglichkeit, einen niedrigeren Wert nachzuweisen, sofern ihm der festgelegte Verkehrswert zu hoch erscheint. Da zahlreiche Faktoren über den letztlichen Wert entscheiden, bedarf es einer umfassenden Expertise und fundierten Kenntnissen über den Immobilienmarkt. Deshalb empfiehlt es sich, für Bewertung der Immobilie einen erfahrenen Immobilienmakler hinzuzuziehen.

Der Verkehrswert Ihrer Immobilie übersteigt den Freibetrag deutlich? Eine Alternative besteht darin, das Haus gewinnbringend zu verkaufen und die Schenkung so aufzuteilen, dass der Freibetrag nicht überschritten wird. Sämtliche Freibeträge unterliegen nämlich einer 10-Jahresfrist, nach deren Ablauf eine erneute steuerfreie Schenkung möglich ist.

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