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  • von Jan Frauendorf

Der Energieausweis – eine wichtige Unterlage für den Hausverkauf

Elegantes Wohnzimmer mit hohen Fenstertüren, einem cremefarbenen L-förmigen Sektionssofa, Holzfußboden im Fischgrätmuster, weißen Wänden, dekorativen Heizkörpern und natürlichem Sonnenlicht, das geometrische Schatten in den Raum wirft, mit einer getopften Fiddle-Leaf-Feigenpflanze in der Ecke

Wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung verkaufen wollen, zählt ein aktueller Energieausweis, der Auskunft über den energetischen Zustand Ihrer Immobilie gibt, zu den wichtigsten Unterlagen überhaupt. Seit der Energieeinsparverordnung (EnEV) von 2014 ist ein solcher Energiepass Pflicht, wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen möchten. Im Folgenden werden die wichtigsten Fragen rund um den Energieausweis erläutert.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist ein Energieausweis?

  2. Neuregelung zum Energieausweis seit Mai 2021

  3. Zusammenfassung: Welchen Energieausweis benötige ich?

Was ist ein Energieausweis?

Beim Energieausweis handelt es sich um ein Dokument, das Aufschluss über die Energieeffizienz eines Hauses oder einer Wohnung gibt. Er dient potenziellen Miet- oder Kaufinteressenten dazu, eine Vorstellung von den zu erwartenden Energiekosten einer Immobilie zu erhalten. Dabei wird beim Energiepass zwischen dem sogenannten Bedarfsausweis und dem Verbrauchsausweis unterschieden. Diese unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der Art und Weise, auf die die Daten zur Energieeffizienz der Immobilie erfasst werden. Ein Bedarfsausweis lässt sich deshalb nicht ohne weiteres mit einem Verbrauchsausweis vergleichen. Unabhängig davon enthalten beide Energieausweise Informationen zum Primärenergiebedarf (beim Verbrauchsausweis: Primärenergieverbrauch) sowie zum Endenergiebedarf (Energieverbrauchskennwert). Somit sind sie essentiell, wenn Sie eine Immobilie verkaufen wollen. Was es mit den einzelnen Werten genau auf sich hat, erfahren Sie weiter unten in den Erläuterungen zur jeweiligen Ausweisart.

Neuregelung zum Energieausweis seit Mai 2021

Im Herbst 2020 beschloss die Bundesregierung das sogenannte Gebäudeenergiegesetz (GEG), welches die Angaben der Energieausweise im Detail ändert. Demnach müssen Energieausweise, mit Inkrafttreten des Gesetzes seit dem 1. Mai 2021, neben den energetischen Daten auch erstmals die CO2-Verbrauchswerte einer Immobilie enthalten. Die wesentlichen Punkte zur Bestimmung der Energieeffizienz bleiben jedoch erhalten. Zudem werden Eigentümer mit dem neuen Gesetz stärker in die Pflicht genommen, den Ausstellern der Energieausweise korrekte Daten zu liefern. Auf der anderen Seite sind die Aussteller dazu per Gesetz angehalten, die erhaltenen Daten explizit auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Eine weitere Neuerung: Neben den Verkäufern und Vermietern müssen seit dem 1. Mai auch Immobilienmakler den Ausweis vorlegen.

Nach der relevanten Vorschrift § 87 Abs. 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG) muss eine Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthalten: 

Die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82.

Den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude.

Die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes.

Bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr.

Bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

Die Treibhausgasemissionen (CO2-Emissionen) werden hier nicht explizit aufgeführt. Von den Informationen des Energieausweises muss lediglich der Wert des Endenergiebedarfs in der Immobilienanzeige oder dem Exposé genannt werden. Insofern müssen die Exposés nicht nachträglich oder in Zukunft mit CO2-Emmissionsangaben ergänzt werden. Eine Besonderheit beim Verbrauchsausweis: Hier erfolgt keine Berechnung der CO2-Emissionen. Der Makler muss weder selber eine Berechnung vornehmen noch muss er überhaupt die CO2-Emissionen im Inserat angeben. CO2-Emissionen können natürlich trotzdem im Inserat angegeben werden, das ist aber freiwillig, also nicht gesetzlich vorgeschrieben. Bestehende Energieausweise behalten Ihre Gültigkeit und müssen vor ihrem Auslaufen 10 Jahre nach Erstellung nicht erneuert werden.

Zusammenfassung: Welchen Energieausweis benötige ich?

Die folgende Zusammenfassung zeigt Ihnen, welche Art von Energieausweis beim Hausverkauf für Sie infrage kommt:

Verbrauchsausweis:

Gültig bei:

  • Bestandsimmobilien, die der Wärmeschutzverordnung von 1977 entsprechen

  • Mehrfamilienhäusern > 5 Wohneinheiten

Vorteile:

  • einfache Datenerhebung

  • kostengünstig

Nachteile:

  • geringere Aussagekraft als der Bedarfsausweis

Bedarfsausweis:

Gültig bei:

  • Neubauten

  • Gebäuden, die nicht der Wärmeschutzverordnung von 1977 entsprechen

Vorteile:

  • höhere Aussagekraft als Verbrauchsausweis

  • genauere Angabe zur Energieeffizienz

Nachteile:

  • teuer

  • aufwendiges Verfahren zur Datenerhebung

Die Art des Energieausweises:

Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82.

Den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude.

Die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes.

Bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr.

Bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

Personen mit einem berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder einer anderen Fachrichtung, die ihren Ausbildungsschwerpunkt auf die genannten Bereiche legt.

Handwerksmeister aus dem Bau-, Ausbau- und anlagentechnischen Gewerbe und dem Schornsteinfegerwesen sowie Personen, die berechtigt sind, die genannten Handwerke ohne Meistertitel selbstständig auszuüben.

Staatlich anerkannte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkte in der Beurteilung von Gebäudehüllen, Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder Lüftungs- und Klimaanlagen umfassen.

Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind.

Bestandsimmobilien, die der Wärmeschutzverordnung von 1977 entsprechen

Ob Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis: Für den Verkauf Ihrer Immobilie ist der Energieausweis ebenso wichtig wie die richtige Vermarktung. Unsere Experten von Engel & Völkers beraten Sie als Immobilienmakler diesbezüglich gerne und führen den Verkauf Ihrer Wohnung, Ihres Hauses oder Ihrer Villa dank exzellenter Marktkenntnis und exklusiver Vertriebsmöglichkeiten zum Erfolg.
Wenn auch Sie gerade planen Ihre Immobilie zu verkaufen oder einfach nur wissen möchten, was diese wert ist, melden Sie sich bei uns zu einer unverbindlichen und kostenfreien Marktpreiseinschätzung Ihrer Immobilie an.
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