Engel & Völkers
  • 2 min. Lesezeit

Darf ich als Ausländer in der Schweiz Wohneigentum erwerben?

Die Silhouette einer Hand vor einem hellen Himmel hält ein Absatzsymbol hoch, durch das die Sonne scheint, wodurch ein Hintergrundbeleuchtungseffekt entsteht

Unabhängig von der Nationalität ist der Einzug in die eigenen vier Wände ein grosser Traum vieler Menschen. Der schweizerische Gesetzgeber macht aufgrund des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland («Lex Koller») jedoch eine Unterscheidung zwischen einem schweizerischen und einem ausländischen Liegenschaftserwerber. Dadurch möchte er die «Überfremdung des einheimischen Bodens» verhindern. Dafür knüpft der Gesetzgeber in gewissen Fällen den Liegenschafts- oder Baulanderwerb an eine Bewilligungspflicht.

Inhaltsverzeichnis

  1. Staatsangehörige Europäische Union (EU) und Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)

  2. Drittstaatsangehörige

  3. Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz

  4. Fazit und Empfehlungen

Staatsangehörige Europäische Union (EU) und Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)

Personen, welche über eine Staatsangehörigkeit eines EU- oder EFTA-Staates verfügen sowie einen recht­mässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, benötigen für den Erwerb eines Wohngrundstücks in der Schweiz keine Bewilligung (Gleichstellung mit Schweizer Bürgern). Der rechtmässige Wohnsitz liegt vor, wenn der Erwerber über eine Kurzaufenthalts- (L), Aufenthalts- (B) oder Niederlassungsbewilligung (C) EU/EFTA ver­fügt. Der tatsächliche Wohnsitz im Sinne des schweizerischen Zivilgesetzbuches be­findet sich dort, wo sich der Betroffene mit der Absicht des dauernden Verblei­bens aufhält und wo sich der Mittel­punkt der Lebensbeziehungen befindet. Bei der Kurzaufenthaltsbewilligung L ist aus Behördensicht fraglich, ob sich der tatsächliche Wohnsitz in der Schweiz befindet. Daher wird in solchen Fällen dennoch oft die Bewilligungsbehörde zur Prüfung eingeschaltet.

  • Bijoux im Dornröschenschlaf
    Neu

    Seltisberg, Basel-Landschaft, Schweiz

    Bijoux im Dornröschenschlaf

    1.770.000 CHF

    • 5 Schlafzimmer
    • 2 Badezimmer
    • ~225 m² Wohnfläche
    • ~1.490 m² Grundstücksfläche
  • Zeitlose Eleganz mit top Seesicht
    Neu

    Herrliberg, Zürich, Schweiz

    Zeitlose Eleganz mit top Seesicht

    3.680.000 CHF

    • 4,5 Zimmer
    • 2 Badezimmer
    • ~148 m² Wohnfläche
  • Geräumige Wohnung direkt am See
    Neu

    Maroggia, Val Mara, Tessin, Schweiz

    Geräumige Wohnung direkt am See

    1.230.000 CHF

    • 3 Schlafzimmer
    • 2 Badezimmer
    • ~135 m² Wohnfläche
  • Saniertes Landhaus am Waldrand
    Neu

    Bauma, Zürich, Schweiz

    Saniertes Landhaus am Waldrand

    1.630.000 CHF

    • 9 Zimmer
    • ~275 m² Wohnfläche
    • ~1.010 m² Grundstücksfläche
  • Familienidylle trifft modernes Design
    Neu

    Allschwil, Basel-Landschaft, Schweiz

    Familienidylle trifft modernes Design

    1.650.000 CHF

    • 5 Schlafzimmer
    • 2 Badezimmer
    • ~123 m² Wohnfläche
    • ~274 m² Grundstücksfläche
  • Wohnen im Herzen von Freienstein
    Neu

    Freienstein-Teufen, Zürich, Schweiz

    Wohnen im Herzen von Freienstein

    765.000 CHF

    • 4,5 Zimmer
    • 2 Badezimmer
    • ~101 m² Wohnfläche

Drittstaatsangehörige

Staatsangehörige aus Staaten ausserhalb der EU/EFTA, sogenannte «Dritt­staatsangehörige», welche über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen, können in der Schweiz bewilligungsfrei Wohneigentum erwerben, wenn sie die zu erwerbende Immobilie als Haupt­wohnung nutzen. Bei Drittstaatsangehörigen mit Kurzaufenthaltsbewilli­gung L besteht ein Risiko des Vorliegens eines Bewilligungserfordernisses, weil der Nachweis eines tatsächlichen Wohnsitzes schwierig sein kann. Dritt­staatsangehörige mit Niederlassungs­bewilligung C unterliegen keinen Be­schränkungen, was bedeutet, dass sie für den Erwerb von Wohneigentum kei­ner Bewilligung bedürfen.

Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz

Angehörige von EU- und EFTA-Staaten, welche ihren Hauptwohnsitz zwar nicht in der Schweiz haben, jedoch über eine Grenzgängerbewilligung G verfügen, dürfen in der Region ihres Arbeitsorts bewilligungsfrei eine Zweitwohnung er­werben. Für alle weiteren ausländischen natürlichen Personen (EU-/EFTA- sowie Drittstaatsangehörige) mit Hauptwohn­sitz im Ausland gilt die grundsätzli­che Bewilligungspflicht beim Kauf von Wohneigentum in der Schweiz.

Fazit und Empfehlungen

Grundsätzlich untersteht der Erwerb von Wohneigentum durch Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz keiner Bewilli­gungspflicht, wenn diese die Immobilie als Hauptwohnung nutzen und zumindest über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen. Neben der Abklärung der Bewilligungspflicht bestehen jedoch noch weitere Hürden, wie beispielswei­se Sprachbarrieren zwischen Käufer und Verkäufer, Unkenntnis des schwei­zerischen Immobilienkaufrechts und des lokalen Immobilienmarktes. Daher empfiehlt sich bereits vor Abschluss des Kaufvertrags die Einholung einer Bewertung der zu erwerbenden Immo­bilie sowie der Beizug eines versierten Beraters (Immobilienmakler, Rechts­anwalt).

Das könnte Sie auch interessieren

Kontakt

Kontaktieren Sie uns jetzt – persönlich

Ein lächelnder Mann in einem grauen Anzug hält ein Telefon im Freien. Weiße Gebäude säumen die Straße im Hintergrund.
Eine blonde Frau in einem beigen Kostüm geht auf einer Straße und hält eine rote Mappe.

Engel & Völkers Schweiz

Poststrasse 26

6300 Zug

Tel: +41 41 500 06 06