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  • 26.06.2026

Relocation in die Schweiz

Ein kompakter Überblick über die wichtigsten Schritte für einen erfolgreichen Neustart in der Schweiz.

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Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Schweiz überzeugt durch politische und wirtschaftliche Stabilität, hohe Sicherheit, attraktive Steuerbedingungen und eine ausgezeichnete Infrastruktur.

  • Eine Ansiedlung erfordert die sorgfältige Organisation von Aufenthaltsbewilligung, Wohnortwahl, Steuern, Versicherungen und weiteren administrativen Schritten.

  • Wer länger als drei Monate in der Schweiz lebt oder arbeitet, benötigt in der Regel eine entsprechende Bewilligung. Für EU-/EFTA-Bürger gelten vereinfachte Regelungen.

  • Die Steuerbelastung variiert zwischen Kantonen und Gemeinden erheblich. Eine steuerliche Planung vor dem Umzug ist deshalb empfehlenswert.

Inhaltsverzeichnis

  1. Einreise und Aufenthalt

  2. Arbeitsbewilligung

  3. Arbeitsrecht

  4. Wohnen: Mieten oder Kaufen?

  5. Besteuerung Privatpersonen

  6. Kinderbetreuung, Schulen und Ausbildung

Die Schweiz zählt zu den attraktivsten Relocation-Destinationen Europas. Hohe Lebensqualität, politische und wirtschaftliche Stabilität sowie eine ausgezeichnete Infrastruktur machen das Land sowohl für Fachkräfte als auch für Privatpersonen interessant.

Eine Ansiedlung in der Schweiz bietet zahlreiche Vorteile, erfordert jedoch eine sorgfältige Planung. Zu den wichtigsten Themen zählen Aufenthaltsbewilligungen, Wohnortwahl, steuerliche Rahmenbedingungen sowie die Wohnungssuche. Auch für EU-/EFTA-Bürger sind bestimmte administrative Schritte, insbesondere die Anmeldung am neuen Wohnsitz, obligatorisch.

Professionelle Relocation-Dienstleister und spezialisierte Berater können den Umzug wesentlich erleichtern und den gesamten Ansiedlungsprozess begleiten. Dies gilt insbesondere für komplexe Relocation-Projekte, beispielsweise im Zusammenhang mit Family Offices.

Dank seines internationalen Netzwerks unterstützt Engel & Völkers bei der Suche nach der passenden Immobilie und vermittelt bei Bedarf den Kontakt zu erfahrenen Relocation-Experten. Ihr Engel & Völkers Berater vor Ort steht Ihnen dabei gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

Einreise und Aufenthalt

Personen, welche in die Schweiz einreisen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: 

  • Gültige Reisepapiere

    Gültige Reisepapiere die von der Schweiz anerkannt sind. Eine Übersicht der Ausweis- und Visumsvorschriften nach Staatsangehörigkeit stellt das Bundesamt für Migration zur Verfügung.

  • Finanzielle Mittel

    Ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts.

  • Reiseversicherung

    Eine Reiseversicherung mit einer Mindestdeckung von CHF 30‘000.

Möchte sich jemand länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, so ist eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich. Diese wird von den kantonalen Migrationsämtern erteilt. Dabei wird zwischen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung unterschieden.

Kurzaufenthaltsbewilligung (weniger als 1 Jahr)

EU15/EFTA-Staatsangehörige sowie Malta und Zypern: Ausweis L EG/EFTA 

  • Nur gültig während der Dauer des befristeten Arbeitsvertrages, maximal 1 Jahr

  • Stellensuchende erhalten nach 3 Monaten Aufenthalt eine Bewilligung, welche nach Ablauf eines Jahres erneuert werden kann

 Übrige Staaten: Ausweis L 

  • Nur gültig während der Länge des befristeten Arbeitsvertrages, maximal 1 Jahr  

  • Verlängerungen werden nur ausnahmsweise bis zu maximal zwei Jahren genehmigt, sofern kein Arbeitgeberwechsel erfolgt Die Anzahl der Bewilligungen ist begrenzt

Aufenthaltsbewilligung (befristeter Aufenthalt)

EU15/EFTA-Staatsangehörige sowie Malta und Zypern: Ausweise B EG/EFTA

  • Gültig für maximal 5 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit bei stetiger Erfüllung der Voraussetzungen

  • Voraussetzungen: mind. 12-monatiges oder unbefristetes Arbeitsverhältnis

  • Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige erhalten die Bewilligung nur bei Nachweis ausreichender finanzieller Mittel

Übrige Staaten: Ausweis B

  • Gültig für 1 Jahr mit jährlicher Verlängerungsmöglichkeit

Niederlassungsbewilligung (unbefristeter Aufenthalt)

EU15/EFTA-Staatsangehörige sowie Malta und Zypern: Ausweis C EG/EFTA

  • Voraussetzung: ordentlicher und ununterbrochener Aufenthalt von 5 Jahren

Übrige EU-Staaten: Ausweis EG/EFTA

  • Voraussetzung: ordentlicher und ununterbrochener Aufenthalt von 10 Jahren

Übrige Staaten: Ausweis C

  • Voraussetzung: ununterbrochener Aufenthalt von 10 Jahren

  • Wirkung: freie Wahl des Arbeitgebers und Wegfall der Quellensteuerpflicht

Personen, die neu in die Schweiz zugezogen sind, müssen sich innerhalb von 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle des neuen Wohnortes anmelden.  Hierfür sind in der Regel Pass oder Identitätskarte, der Ausländerausweis oder eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung vorzulegen.

Wird ein bestimmter Bargeldbetrag in die Schweiz eingeführt, kann dieser Betrag der Anzeige- oder Anmeldepflicht unterliegen. Für die Deviseneinfuhr gibt es grundsätzlich keine Beschränkung.

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Arbeitsbewilligung

Die Erwerbstätigkeit ausländischer Arbeitnehmer wird durch eine Vielzahl von Rechtsvorschriften geregelt. Für die rechtliche Einordnung ist zunächst die Staatsangehörigkeit der erwerbstätigen Person massgebend. Diese bildet die Grundlage für weitere Fragen nach einer Bewilligung und deren Voraussetzungen – insbesondere dafür, ob ein Anspruch auf eine Bewilligungserteilung vorliegt oder Raum für eine Ermessensentscheidung der Behörden besteht.

  • Wichtig

    Es ist für Ausländer grundsätzlich verboten, ohne eine entsprechende Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ohne Bewilligung besteht zudem kein Anspruch auf Sozialleistungen.

Für Zulassungen von ausländischen Arbeitnehmern befolgt die Schweiz - ebenso wie bei der Aufenthaltsbewilligung - das duale System. Für Angehörige von EU/EFTA-Staaten gelten einfachere Bestimmungen im Vergleich zu Staatsangehörigen aus Drittländern.

EU/EFTA-Staatsangehörige

  • Staatsangehörige profitieren grundsätzlich von der vollen Personenfreizügigkeit (Ausnahme: Kroatien, das seit 01.01.2023 wieder Kontingenten unterworfen ist.)

  • Wirkung: Aufenthalt in der Schweiz ohne Bewilligung und ohne Erwerbstätigkeit bis zu 3 Monaten möglich. Nur eine Anmeldung ist erforderlich.

  • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit: Bei einer Dauer von mehr als 3 Monaten ist eine Anmeldung bei der Wohngemeinde erforderlich und der Arbeitnehmer muss eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.

Drittstaatenangehörige

  • Zulassung: Grundsätzlich werden nur gut qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen, die von der Schweizer Wirtschaft benötigt werden.

  • Nachweis des Arbeitgebers: Er muss nachweisen, dass er keinen einheimischen oder aus dem EU/EFTA-Raum stammenden Arbeitnehmer für die frei Stelle gefunden hat, dass die Qualifikationen ausreichen und dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen erfüllt sind.

  • Einschränkung: Die Zahl der Arbeitsbewilligungen für Drittstaatangehörige ist begrenzt (für das Vereinigte Königreich gelten separate Kontingente).

Arbeitsrecht

Wer in der Schweiz arbeitet, profitiert von klaren rechtlichen Rahmenbedingungen und attraktiven Arbeitsbedingungen. Ein Verständnis der wichtigsten arbeitsrechtlichen Bestimmungen erleichtert den erfolgreichen Einstieg in den Schweizer Arbeitsmarkt.

Wohnen: Mieten oder Kaufen?

In der Schweiz ist es oft schwierig, geeigneten und bezahlbaren Wohnraum zu finden. Besonders in den Städten sind freie Wohnungen - gerade im tiefen Preissegment - sehr knapp.

Erwerb von Wohneigentum durch Ausländer

  • Grundsätzliche Bewilligungspflicht bei Erwerb von Grundstücken durch Ausländer, Gesellschaften mit Sitz im Ausland oder Gesellschafter mit Sitz in der Schweiz mit ausländischer Beherrschung.

  • Die Bewilligung wird vom zuständigen Kanton erteilt.

  • Der Besitz von Grundeigentum begründet keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.

Für Informationen zur Befreiung von der Bewilligungspflicht sowie zu weiteren Fragen über Erwerb von Wohneigentum in der Schweiz durch Ausländer verweisen wir an dieser Stelle an unseren Ratgeber zur Lex Koller.

Als allgemeine Richtlinie gilt, dass für den Erwerb einer Immobilie mindestens 20% des aus eigenen Mitteln finanziert werden müssen. Davon müssen mindestens 10% effektives Eigenkapital sein (zb. Kontoguthaben; keine Verpfändungen von 2. oder 3. Säule). Die restlichen 80% werden in der Regel mittels Hypothekardarlehen finanziert. 

Mieten von Immobilien

Die Mietzinse in der Schweiz sind im internationalen Vergleich relativ hoch. So sind die Mieten in den Städten grundsätzlich deutlich höher als in ländlichen Regionen, aber auch kantonal gibt es signifikante Unterschiede.

Es empfiehlt sich, bereits im Vorfeld wichtige Unterlagen bereitzuhalten, beispielsweise:

  • Strafregisterauszug

  • Betreibungsauskunft (oder vergleichbare Papiere aus dem Herkunftsland bzw. vom vorherigen Wohnort)

  • Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel (bspw. Bankauskunft)

  • Bei Bewerbungen durch Unternehmen einen Handelsregisterauszug und weitere relevante Unterlagen

Die Suche nach einem Kauf- oder Mietobjekt kann in der Schweiz herausfordernd sein. Gute Unterstützung bieten Onlineplattformen für Immobilienangebote. Es kann sich zudem lohnen, sogenannte Suchabonnements auf verschiedenen Plattformen einzurichten, um automatisch über neue Angebote informiert zu werden.

Professionelle Unterstützung bieten zudem Immobilienmakler, welche über die Suche hinaus wichtige Informationen zu Erwerb, Finanzierung, Steuern und weiteren Themen rund um Immobilien vermitteln können.

Besteuerung Privatpersonen

1. Unbeschränkte Steuerpflicht

Gemäss dem Schweizer Steuersystem sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder steuerrechtlichem Aufenthalt in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig.

  • Personen, die sich mindestens 30 Tage in der Schweiz aufhalten und erwerbstätig sind

  • Personen, die sich mindestens 90 Tage ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten

Staatsangehörige, welche keine Niederlassungsbewilligung besitzen, sich jedoch in der Schweiz aufhalten und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, unterliegen grundsätzlich der Quellenbesteuerung.

  • Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit.

  • Steuerbar sind die Bruttoeinkünfte ohne die Abzüge für AHV/IV, ALV, UVG und BVG.

  • Grundlage für die Berechnung ist der monatliche Bruttolohn.

Übersteigt der jährliche Bruttolohn CHF 120‘000.-, erfolgt in der Regel keine reine Quellenbesteuerung mehr, sondern eine nachträgliche ordentliche Veranlagung.

2. Beschränkte Steuerpflicht

Beschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland, die aufgrund einer wirtschaftlichen Beziehung  steuerpflichtig sind, beispielsweise durch:

  • Grundeigentum in der Schweiz

  • eine Betriebsstätte in der Schweiz

Pauschalbesteuerung

Die Pauschalbesteuerung steht nur Personen offen, die ihr Einkommen ausschliesslich im Ausland erzielen. Sie kann sowohl für ausländische Staatsangehörige als auch für Schweizer gelten, die mehr als 10 Jahre im Ausland gelebt haben.

Steuerarten

Welche Steuern der Bund erheben darf, ist in der Schweizerischen Bundesverfassung geregelt. In bestimmten Bereichen verfügt der Bund über eine ausdrücklich Steuerhoheit.

Die Kantone können ihre Steuerordnung und Steuertarife weitgehend selbst gestalten und sind ermächtigt, diejenigen Steuern zu erheben, die der Bund nicht ausschliesslich für sich beansprucht. Dadurch unterscheiden sich die Steuerbelastungen zwischen den Kantonen sowie zwischen einzelnen Gemeinden.

Jeder Kanton verfügt über ein eigenes Steuergesetz und die Steuerfüsse der einzelnen Gemeinden variieren zusätzlich. Vor dem Zuzug in die Schweiz ist daher ein Steuerruling zu empfehlen. Ebenso empfiehlt sichim Herkunftsland eine Wegzugsberatung durch einen Aussensteuerspezialisten.

BundessteuernKantonale Steuern

Direkte Steuern

  • Direkte Bundessteuer

  • Eidgenössische Verrechnungssteuer

  • Eidgenössische Spielbankenabgabe

  • Wehrpflichtersatzabgabe

Steuern auf Einkommen und Vermögen sowie weitere direkte Steuern

  • Einkommenssteuer

  • Vermögenssteuer

  • Personal- oder Haushaltssteuer

  • Gewinn- und Kapitalsteuer

  • Erbschaftssteuer

  • Schenkungssteuer

  • Lotteriegewinnsteuer

  • Grundstückgewinnsteuer

  • Liegenschaftssteuer

  • Handänderungssteuer

  • Gewerbesteuer

  • Kantonale Spielbankenabgabe

Verbrauchssteuern

  • Mehrwertsteuer

  • Eidgenössische Stempelabgaben

  • Tabaksteuer

  • Biersteuer

  • Mineralölsteuer

  • Automobilsteuer

  • Steuer auf Spirituosen

  • Zölle

Besitz- und Aufwandssteuern

  • Motorfahrzeugsteuer

  • Hundesteuer

  • Vergnügungssteuer

  • Kantonale Stempelsteuer

  • Lotteriesteuer

  • Wasserwerksteuer und weitere ähnliche Abgaben

Kinderbetreuung, Schulen und Ausbildung

Familien finden in der Schweiz ein vielfältiges Betreuungs- und Bildungsangebot vor. Eine frühzeitige Planung ist jedoch ratsam, da insbesondere Betreuungsplätze in vielen Regionen stark nachgefragt sind.

Kinderkrippen und Betreuung ausserhalb der Schule 

Freie Krippenplätze sind in der Schweiz, insbesondere in städtischen Gebieten, oft rar. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig bei den entsprechenden Kindertagesstätten (Kitas) anzufragen. Auch in diesem Bereich sind Relocation Firmen als Unterstützung von grossem Nutzen. 

Schule, Bildungswesen und Berufsbildung

Der obligatorische Schulunterricht beginnt für Kinder mit dem Alter von 6 Jahren. Vorher besuchen Kinder meist während 2 Jahrenden Kindergarten, wobei je nach Kanton nur 1 Jahr Kindergarten obligatorisch ist.

Die obligatorische Schulzeit dauert insgesamt 9 Jahre. Der Besuch der öffentlichen obligatorischen Schule ist dabei kostenlos. Eine abgeschlossene Maturität berechtigt zum Studium an einer Universität oder Hochschule. Eine weitere Möglichkeit ist die Berufslehre, eine berufspraktische Ausbildung in einem Lehrbetrieb, die durch den Besuch der Berufsschule ergänzt wird. Es besteht so die Möglichkeit, neben der Berufsschule die Berufsmaturität zu erlangen, deren Abschluss ein Studium an einer Fachhochschule ermöglicht. Eine zusätzliche Möglichkeit sind verschiedene Fachmittelschulen, welche auf eine Ausbildung in einem spezifischen Berufsfeld oder auf ein Studium an einer Fachhochschule vorbereiten.

Das Bildungswesen in der Schweiz liegt in der Verantwortung der Kantone, weshalb sich die Regelungen teilweise unterscheiden. Auch gibt es weitere Angebote für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler.

Weiterführende Informationen finden sich in den untenstehenden Quellenangaben oder können Ihnen von Ihrem Engel & Völkers Berater bereitgestellt werden.

Quellen
www.ansiedlung-schweiz.ch
www.sem.admin.ch
www.bfm.admin.ch
www.bj.admin.ch


Alle Angaben sind aktuell per Februar 2026 und erfolgen ohne Gewähr.

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