
- 5 min. Lesezeit
- 26.06.2026
Relocation in die Schweiz
Ein kompakter Überblick über die wichtigsten Schritte für einen erfolgreichen Neustart in der Schweiz.
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Das Wichtigste in Kürze:
Die Schweiz überzeugt durch politische und wirtschaftliche Stabilität, hohe Sicherheit, attraktive Steuerbedingungen und eine ausgezeichnete Infrastruktur.
Eine Ansiedlung erfordert die sorgfältige Organisation von Aufenthaltsbewilligung, Wohnortwahl, Steuern, Versicherungen und weiteren administrativen Schritten.
Wer länger als drei Monate in der Schweiz lebt oder arbeitet, benötigt in der Regel eine entsprechende Bewilligung. Für EU-/EFTA-Bürger gelten vereinfachte Regelungen.
Die Steuerbelastung variiert zwischen Kantonen und Gemeinden erheblich. Eine steuerliche Planung vor dem Umzug ist deshalb empfehlenswert.
Die Schweiz zählt zu den attraktivsten Relocation-Destinationen Europas. Hohe Lebensqualität, politische und wirtschaftliche Stabilität sowie eine ausgezeichnete Infrastruktur machen das Land sowohl für Fachkräfte als auch für Privatpersonen interessant.
Eine Ansiedlung in der Schweiz bietet zahlreiche Vorteile, erfordert jedoch eine sorgfältige Planung. Zu den wichtigsten Themen zählen Aufenthaltsbewilligungen, Wohnortwahl, steuerliche Rahmenbedingungen sowie die Wohnungssuche. Auch für EU-/EFTA-Bürger sind bestimmte administrative Schritte, insbesondere die Anmeldung am neuen Wohnsitz, obligatorisch.
Professionelle Relocation-Dienstleister und spezialisierte Berater können den Umzug wesentlich erleichtern und den gesamten Ansiedlungsprozess begleiten. Dies gilt insbesondere für komplexe Relocation-Projekte, beispielsweise im Zusammenhang mit Family Offices.
Dank seines internationalen Netzwerks unterstützt Engel & Völkers bei der Suche nach der passenden Immobilie und vermittelt bei Bedarf den Kontakt zu erfahrenen Relocation-Experten. Ihr Engel & Völkers Berater vor Ort steht Ihnen dabei gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.
Einreise und Aufenthalt
Personen, welche in die Schweiz einreisen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Gültige Reisepapiere
Gültige Reisepapiere die von der Schweiz anerkannt sind. Eine Übersicht der Ausweis- und Visumsvorschriften nach Staatsangehörigkeit stellt das Bundesamt für Migration zur Verfügung.
Finanzielle Mittel
Ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts.
Reiseversicherung
Eine Reiseversicherung mit einer Mindestdeckung von CHF 30‘000.
Möchte sich jemand länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, so ist eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich. Diese wird von den kantonalen Migrationsämtern erteilt. Dabei wird zwischen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung unterschieden.
Kurzaufenthaltsbewilligung (weniger als 1 Jahr)
EU15/EFTA-Staatsangehörige sowie Malta und Zypern: Ausweis L EG/EFTA
Nur gültig während der Dauer des befristeten Arbeitsvertrages, maximal 1 Jahr
Stellensuchende erhalten nach 3 Monaten Aufenthalt eine Bewilligung, welche nach Ablauf eines Jahres erneuert werden kann
Übrige Staaten: Ausweis L
Nur gültig während der Länge des befristeten Arbeitsvertrages, maximal 1 Jahr
Verlängerungen werden nur ausnahmsweise bis zu maximal zwei Jahren genehmigt, sofern kein Arbeitgeberwechsel erfolgt Die Anzahl der Bewilligungen ist begrenzt
Aufenthaltsbewilligung (befristeter Aufenthalt)
EU15/EFTA-Staatsangehörige sowie Malta und Zypern: Ausweise B EG/EFTA
Gültig für maximal 5 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit bei stetiger Erfüllung der Voraussetzungen
Voraussetzungen: mind. 12-monatiges oder unbefristetes Arbeitsverhältnis
Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige erhalten die Bewilligung nur bei Nachweis ausreichender finanzieller Mittel
Übrige Staaten: Ausweis B
Gültig für 1 Jahr mit jährlicher Verlängerungsmöglichkeit
Niederlassungsbewilligung (unbefristeter Aufenthalt)
EU15/EFTA-Staatsangehörige sowie Malta und Zypern: Ausweis C EG/EFTA
Voraussetzung: ordentlicher und ununterbrochener Aufenthalt von 5 Jahren
Übrige EU-Staaten: Ausweis EG/EFTA
Voraussetzung: ordentlicher und ununterbrochener Aufenthalt von 10 Jahren
Übrige Staaten: Ausweis C
Voraussetzung: ununterbrochener Aufenthalt von 10 Jahren
Wirkung: freie Wahl des Arbeitgebers und Wegfall der Quellensteuerpflicht
Personen, die neu in die Schweiz zugezogen sind, müssen sich innerhalb von 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle des neuen Wohnortes anmelden. Hierfür sind in der Regel Pass oder Identitätskarte, der Ausländerausweis oder eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung vorzulegen.
Wird ein bestimmter Bargeldbetrag in die Schweiz eingeführt, kann dieser Betrag der Anzeige- oder Anmeldepflicht unterliegen. Für die Deviseneinfuhr gibt es grundsätzlich keine Beschränkung.

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Arbeitsbewilligung
Die Erwerbstätigkeit ausländischer Arbeitnehmer wird durch eine Vielzahl von Rechtsvorschriften geregelt. Für die rechtliche Einordnung ist zunächst die Staatsangehörigkeit der erwerbstätigen Person massgebend. Diese bildet die Grundlage für weitere Fragen nach einer Bewilligung und deren Voraussetzungen – insbesondere dafür, ob ein Anspruch auf eine Bewilligungserteilung vorliegt oder Raum für eine Ermessensentscheidung der Behörden besteht.
Wichtig
Es ist für Ausländer grundsätzlich verboten, ohne eine entsprechende Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ohne Bewilligung besteht zudem kein Anspruch auf Sozialleistungen.
Für Zulassungen von ausländischen Arbeitnehmern befolgt die Schweiz - ebenso wie bei der Aufenthaltsbewilligung - das duale System. Für Angehörige von EU/EFTA-Staaten gelten einfachere Bestimmungen im Vergleich zu Staatsangehörigen aus Drittländern.
EU/EFTA-Staatsangehörige
Staatsangehörige profitieren grundsätzlich von der vollen Personenfreizügigkeit (Ausnahme: Kroatien, das seit 01.01.2023 wieder Kontingenten unterworfen ist.)
Wirkung: Aufenthalt in der Schweiz ohne Bewilligung und ohne Erwerbstätigkeit bis zu 3 Monaten möglich. Nur eine Anmeldung ist erforderlich.
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit: Bei einer Dauer von mehr als 3 Monaten ist eine Anmeldung bei der Wohngemeinde erforderlich und der Arbeitnehmer muss eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.
Drittstaatenangehörige
Zulassung: Grundsätzlich werden nur gut qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen, die von der Schweizer Wirtschaft benötigt werden.
Nachweis des Arbeitgebers: Er muss nachweisen, dass er keinen einheimischen oder aus dem EU/EFTA-Raum stammenden Arbeitnehmer für die frei Stelle gefunden hat, dass die Qualifikationen ausreichen und dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen erfüllt sind.
Einschränkung: Die Zahl der Arbeitsbewilligungen für Drittstaatangehörige ist begrenzt (für das Vereinigte Königreich gelten separate Kontingente).
Arbeitsrecht
Wer in der Schweiz arbeitet, profitiert von klaren rechtlichen Rahmenbedingungen und attraktiven Arbeitsbedingungen. Ein Verständnis der wichtigsten arbeitsrechtlichen Bestimmungen erleichtert den erfolgreichen Einstieg in den Schweizer Arbeitsmarkt.
Es wird zwischen folgenden Vertragsarten unterschieden:
Einzelarbeitsvertrag: Diese Vertragsart entspricht dem klassischen Arbeitsvertrag und wird individuell auf das Arbeitsverhältnis angepasst.
Gesamtarbeitsvertrag (GAV): Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände legen gemeinsam die Vertragsbedingungen für die betroffenen Arbeitnehmer fest.
Normalarbeitsvertrag (NAV): Vertragsbestimmungen für bestimmte Arten von Arbeitsverhältnissen werden vom Bundesrat oder von den Kantonen festgelegt.
Besondere Arbeitsverträge: Dazu zählen beispielsweise der Lehrvertrag, Handelsreisendenvertrag oder der Heimarbeitsvertrag.
Es wird zwischen Normalarbeitszeit und Höchstarbeitszeit unterschieden:
Die betriebliche Normalarbeitszeit ist gemäss Arbeitsvertrag geregelt und beträgt in der Regel zwischen 40-44 Stunden pro Woche. Stunden, die darüber hinausgehen, werden als Überstunden bezeichnet.
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt je nach Branche 45 bis 50 Stunden. Wird diese Arbeitszeit überschritten, ist diese Überzeit zwingend mit einem Lohnzuschlag von 25% zu entschädigen.
Der gesetzliche Ferienanspruch beträgt 4 Wochen bzw. 20 Tage pro Jahr. Jüngere Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf 5 Wochen Ferien. Für ältere Arbeitnehmer (i.d.R. ab 50 Jahren) gilt ein Richtwert von 5-6 Wochen pro Jahr.
Aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten sind auch die ausbezahlten Löhne in der Schweiz vergleichsweise hoch.
Der durchschnittlich ausbezahlte Lohn beträgt monatlich CHF 6‘665.- (inkl. 13. Monatslohn).
Der vereinbarte Lohn versteht sich als Bruttolohn, von dem die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Nettolohn liegt daher ca. 13-20% tiefer (ohne Berücksichtigung von Steuern und Krankenkassenprämien).
Einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in der Schweiz nicht. In einzelnen Gesamtarbeitsverträgen sind jedoch Mindestlöhne festgelegt.
Die wichtigsten Abzüge vom Bruttolohn sind:
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzversicherung (EO): 10.6%
Arbeitslosenversicherung (ALV): 2.2% bis CHF 148‘200.- Bruttolohn, darüber 1%
Berufliche Vorsorge (BVG): abhängig von der jeweiligen Versicherung und dem Alter der versicherten Person
Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU): abhängig von der Branche, zwischen 0.7-3.4% bis zu einem Bruttolohn von CHF 126‘000.-
Mit Ausnahme der NBU bezahlt der Arbeitgeber die Beiträge in der gleichen Höhe an die genannten Sozialversicherungseinrichtungen.
Bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle gibt es verschieden Wege und Institute, die Unterstützung bieten können. Die Stellensuche kann über mehrere Kanäle erfolgen, beispielsweise über:
Internetplattformen
Tageszeitungen
stattliche Arbeitsvermittlungszentren
Personalagenturen
Jobmessen
Neben der Bewerbung auf ausgeschriebene Stellen ist in der Schweiz auch die Initiativbewerbung üblich. Dabei wird einem Unternehmen oder einer Personalabteilung eine Bewerbung zugesandt, obwohl aktuell keine konkrete Stelle ausgeschrieben ist.
Wohnen: Mieten oder Kaufen?
In der Schweiz ist es oft schwierig, geeigneten und bezahlbaren Wohnraum zu finden. Besonders in den Städten sind freie Wohnungen - gerade im tiefen Preissegment - sehr knapp.
Erwerb von Wohneigentum durch Ausländer
Grundsätzliche Bewilligungspflicht bei Erwerb von Grundstücken durch Ausländer, Gesellschaften mit Sitz im Ausland oder Gesellschafter mit Sitz in der Schweiz mit ausländischer Beherrschung.
Die Bewilligung wird vom zuständigen Kanton erteilt.
Der Besitz von Grundeigentum begründet keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.
Für Informationen zur Befreiung von der Bewilligungspflicht sowie zu weiteren Fragen über Erwerb von Wohneigentum in der Schweiz durch Ausländer verweisen wir an dieser Stelle an unseren Ratgeber zur Lex Koller.
Als allgemeine Richtlinie gilt, dass für den Erwerb einer Immobilie mindestens 20% des aus eigenen Mitteln finanziert werden müssen. Davon müssen mindestens 10% effektives Eigenkapital sein (zb. Kontoguthaben; keine Verpfändungen von 2. oder 3. Säule). Die restlichen 80% werden in der Regel mittels Hypothekardarlehen finanziert.
Mieten von Immobilien
Die Mietzinse in der Schweiz sind im internationalen Vergleich relativ hoch. So sind die Mieten in den Städten grundsätzlich deutlich höher als in ländlichen Regionen, aber auch kantonal gibt es signifikante Unterschiede.
Es empfiehlt sich, bereits im Vorfeld wichtige Unterlagen bereitzuhalten, beispielsweise:
Strafregisterauszug
Betreibungsauskunft (oder vergleichbare Papiere aus dem Herkunftsland bzw. vom vorherigen Wohnort)
Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel (bspw. Bankauskunft)
Bei Bewerbungen durch Unternehmen einen Handelsregisterauszug und weitere relevante Unterlagen
Die Suche nach einem Kauf- oder Mietobjekt kann in der Schweiz herausfordernd sein. Gute Unterstützung bieten Onlineplattformen für Immobilienangebote. Es kann sich zudem lohnen, sogenannte Suchabonnements auf verschiedenen Plattformen einzurichten, um automatisch über neue Angebote informiert zu werden.
Professionelle Unterstützung bieten zudem Immobilienmakler, welche über die Suche hinaus wichtige Informationen zu Erwerb, Finanzierung, Steuern und weiteren Themen rund um Immobilien vermitteln können.
Besteuerung Privatpersonen
1. Unbeschränkte Steuerpflicht
Gemäss dem Schweizer Steuersystem sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder steuerrechtlichem Aufenthalt in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig.
Personen, die sich mindestens 30 Tage in der Schweiz aufhalten und erwerbstätig sind
Personen, die sich mindestens 90 Tage ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten
Staatsangehörige, welche keine Niederlassungsbewilligung besitzen, sich jedoch in der Schweiz aufhalten und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, unterliegen grundsätzlich der Quellenbesteuerung.
Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit.
Steuerbar sind die Bruttoeinkünfte ohne die Abzüge für AHV/IV, ALV, UVG und BVG.
Grundlage für die Berechnung ist der monatliche Bruttolohn.
Übersteigt der jährliche Bruttolohn CHF 120‘000.-, erfolgt in der Regel keine reine Quellenbesteuerung mehr, sondern eine nachträgliche ordentliche Veranlagung.
2. Beschränkte Steuerpflicht
Beschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland, die aufgrund einer wirtschaftlichen Beziehung steuerpflichtig sind, beispielsweise durch:
Grundeigentum in der Schweiz
eine Betriebsstätte in der Schweiz
Pauschalbesteuerung
Die Pauschalbesteuerung steht nur Personen offen, die ihr Einkommen ausschliesslich im Ausland erzielen. Sie kann sowohl für ausländische Staatsangehörige als auch für Schweizer gelten, die mehr als 10 Jahre im Ausland gelebt haben.
Steuerarten
Welche Steuern der Bund erheben darf, ist in der Schweizerischen Bundesverfassung geregelt. In bestimmten Bereichen verfügt der Bund über eine ausdrücklich Steuerhoheit.
Die Kantone können ihre Steuerordnung und Steuertarife weitgehend selbst gestalten und sind ermächtigt, diejenigen Steuern zu erheben, die der Bund nicht ausschliesslich für sich beansprucht. Dadurch unterscheiden sich die Steuerbelastungen zwischen den Kantonen sowie zwischen einzelnen Gemeinden.
Jeder Kanton verfügt über ein eigenes Steuergesetz und die Steuerfüsse der einzelnen Gemeinden variieren zusätzlich. Vor dem Zuzug in die Schweiz ist daher ein Steuerruling zu empfehlen. Ebenso empfiehlt sichim Herkunftsland eine Wegzugsberatung durch einen Aussensteuerspezialisten.
| Bundessteuern | Kantonale Steuern |
|---|---|
Direkte Steuern
| Steuern auf Einkommen und Vermögen sowie weitere direkte Steuern
|
Verbrauchssteuern
| Besitz- und Aufwandssteuern
|
Kinderbetreuung, Schulen und Ausbildung
Familien finden in der Schweiz ein vielfältiges Betreuungs- und Bildungsangebot vor. Eine frühzeitige Planung ist jedoch ratsam, da insbesondere Betreuungsplätze in vielen Regionen stark nachgefragt sind.
Kinderkrippen und Betreuung ausserhalb der Schule
Freie Krippenplätze sind in der Schweiz, insbesondere in städtischen Gebieten, oft rar. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig bei den entsprechenden Kindertagesstätten (Kitas) anzufragen. Auch in diesem Bereich sind Relocation Firmen als Unterstützung von grossem Nutzen.
Schule, Bildungswesen und Berufsbildung
Der obligatorische Schulunterricht beginnt für Kinder mit dem Alter von 6 Jahren. Vorher besuchen Kinder meist während 2 Jahrenden Kindergarten, wobei je nach Kanton nur 1 Jahr Kindergarten obligatorisch ist.
Die obligatorische Schulzeit dauert insgesamt 9 Jahre. Der Besuch der öffentlichen obligatorischen Schule ist dabei kostenlos. Eine abgeschlossene Maturität berechtigt zum Studium an einer Universität oder Hochschule. Eine weitere Möglichkeit ist die Berufslehre, eine berufspraktische Ausbildung in einem Lehrbetrieb, die durch den Besuch der Berufsschule ergänzt wird. Es besteht so die Möglichkeit, neben der Berufsschule die Berufsmaturität zu erlangen, deren Abschluss ein Studium an einer Fachhochschule ermöglicht. Eine zusätzliche Möglichkeit sind verschiedene Fachmittelschulen, welche auf eine Ausbildung in einem spezifischen Berufsfeld oder auf ein Studium an einer Fachhochschule vorbereiten.
Das Bildungswesen in der Schweiz liegt in der Verantwortung der Kantone, weshalb sich die Regelungen teilweise unterscheiden. Auch gibt es weitere Angebote für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler.
Weiterführende Informationen finden sich in den untenstehenden Quellenangaben oder können Ihnen von Ihrem Engel & Völkers Berater bereitgestellt werden.
Quellen
www.ansiedlung-schweiz.ch
www.sem.admin.ch
www.bfm.admin.ch
www.bj.admin.ch
Alle Angaben sind aktuell per Februar 2026 und erfolgen ohne Gewähr.
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