
Immobilien und Steuern in der Schweiz einfach erklärt
Immobilien und Steuern in der Schweiz: Die wichtigsten Informationen finden Sie in unserem Steuerratgeber.
Im Kanton Luzern müssen Sie auf Immobilien, die Sie mit Gewinn verkaufen, eine Grundstückgewinnsteuer bezahlen. Wie die Steuer berechnet wird, welche Abzüge möglich sind und in welchen Fällen Sie von einem Aufschub profitieren können.

Die Grundstückgewinnsteuer fällt an, wenn eine privat gehaltene Immobilie im Kanton Luzern mit Gewinn verkauft wird.
Gewinne bis 13’000 Franken sind von der Grundstückgewinnsteuer befreit.
Vom Verkaufserlös können unter anderem der Kaufpreis, Erwerbsnebenkosten, wertvermehrende Investitionen sowie bestimmte Verkaufskosten abgezogen werden.
Bei einer kurzen Besitzdauer erhöht sich die Steuer, während ab neun Jahren Besitz eine schrittweise Steuerreduktion erfolgt.
Bei Erbschaften, Schenkungen oder der Ersatzbeschaffung von selbst genutztem Wohneigentum kann die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben werden.
Inhaltsverzeichnis
Die Grundstückgewinnsteuer muss im Kanton Luzern grundsätzlich die Verkäuferin oder der Verkäufer bezahlen. Dazu ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Steuererklärungsformulars nach dem Verkauf eine separate Steuererklärung einzureichen.
In Luzern gilt das dualistische System. Das bedeutet: Nur Grundstückgewinne aus dem Verkauf von Immobilien im Privatvermögen natürlicher Personen unterliegen der Grundstückgewinnsteuer
Gewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen oder aus dem gewerbsmässigen Immobilienhandel werden dagegen mit der Gewinn- oder Einkommenssteuer besteuert.

Immobilien und Steuern in der Schweiz: Die wichtigsten Informationen finden Sie in unserem Steuerratgeber.
Grundlage ist der steuerbare Grundstückgewinn, der beim Verkauf erzielt wird. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Veräusserungspreis – Kaufpreis – wertvermehrende Investitionen – abzugsberechtigte Kosten
= steuerbarer Grundstückgewinn
Der ermittelte Gewinn wird mit dem geltenden Steuersatz multipliziert, bevor Zu- oder Abschläge angerechnet werden, um den finalen Steuersatz zu ermitteln.
Vom Gewinn abziehbar ist der ursprüngliche Kaufpreis der Immobilie inklusive aller mit dem Erwerb verbundenen Kosten. Diese umfassen unter anderem:
Beurkundungskosten
grundbuchamtliche Kosten
Kosten für die Errichtung von Grundpfandrechten
Handänderungssteuern
Es zählen Kosten für Massnahmen, die zur Wertsteigerung des Grundstücks beigetragen haben. Beispielsweise für Renovierungen und Modernisierungen, Umbauten oder Erweiterungen.
Diese Kategorie umfasst Kosten wie die Maklerprovision und Inseratskosten für den Verkauf der Immobilie, die Kosten für die bauliche Erschliessung des Grundstücks, Entschädigungen für die Errichtung oder Ablösung von Dienstbarkeiten oder Grundlasten sowie Beiträge an die Erstellung oder Korrektur von öffentlicher Infrastruktur wie Strassen, Trottoirs oder Kanalisation.
Wichtig: Unterhaltskosten oder rein werterhaltende Investitionen können nicht abgezogen werden.
Gewinne bis 13’000 Franken sind in Luzern von der Grundstückgewinnsteuer befreit. Ab dieser Grenze werden Gewinne zunächst nach dem aktuellen Einkommenssteuertarif für Alleinstehende gemäss §57 des kantonalen Steuergesetzes verrechnet.
Dieser Betrag wird anschliessend mit dem Steuerfuss von 4,2 multipliziert, um die Grundstückgewinnsteuer zu ermitteln
Gut zu wissen: Hier finden Sie die Tabelle mit den aktuellen Steuertarifen auf der Webseite des Kantons.
Je nachdem, wie lange die Immobilie im Besitz war, können Zuschläge und Reduktionen auf den Steuerbetrag geltend gemacht werden.
Bei einer Besitzdauer unter 6 Jahren fällt ein Zuschlag von 10 Prozent pro Jahr an**.** Beispielsweise beträgt der Zuschlag bei 4 Jahren Besitzdauer 20 Prozent. Allerdings: Die Steuer darf insgesamt maximal 40 Prozent des Grundstückgewinns betragen – unabhängig davon, wie kurz die Liegenschaft im Besitz war.
Ab 9 Jahren Besitzdauer profitieren Verkäuferinnen und Verkäufer hingegen von einer Reduktion um 1 Prozent pro Jahr, bis zu maximal 25 Prozent nach 33 Jahren.
| Haltedauer ab | Reduktion Grundstückgewinnsteuer |
|---|---|
9 Jahre | 1% |
10 Jahre | 2% |
11 Jahre | 3% |
... | ... |
31 Jahre | 23% |
32 Jahre | 24% |
33 Jahre | 25% |
Berechnung der Grundstückgewinnsteuer nach dem Verkauf einer Immobilie nach 12 Jahren und Wertsteigerung von 200’000 Franken im Kanton Luzern:
Verkaufspreis: CHF 1’100’000
Kaufpreis: CHF 900’000
Abzugsfähige Investitionen: CHF 80’000
Weitere Abzüge, z.B. Maklerkosten: CHF 5’000
= Steuerbarer Grundstückgewinn: CHF 115’000
Basistarif gem. Tariftabelle: CHF 4920.75
Multiplikation mit Grundstücksteuer von 4,2: 20'667.15
Haltedauer: 12 Jahre (= 4% Reduktion)
→ Effektive Grundstückgewinnsteuer im Kanton Luzern: CHF 19'840.50
Zum Vergleich:
Gleiche Immobilie, aber Haltedauer von nur 9 Monaten:
Basistarif gem. Tariftabelle: CHF 4920.75
Aufschlag für kurze Haltedauer = 50%
→ Effektiver Steuerbetrag: CHF 31'000.70
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Es gibt klar definierte Situationen, in denen die Zahlung der Grundstückgewinnsteuer in Luzern aufgeschoben wird. Unter anderem:
Eigentumswechsel durch Erbschaft, Erbvorbezug oder Schenkung
Handänderungen unter Ehegatten oder Partnern in eingetragenen Partnerschaften, auch im Zusammenhang mit güterrechtlichen Auseinandersetzungen
Ebenfalls aufgeschoben wird die Steuer beim Verkauf einer selbst genutzten Liegenschaft, sofern der Erlös innerhalb von zwei Jahren in eine gleich genutzte Ersatzimmobilie in der Schweiz investiert wird. So können Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer in Wohneigentum investiert bleiben, ohne die erhebliche Steuerbelastung tragen zu müssen
Gut zu wissen: Liegt das Ersatzgrundstück in einem anderen Kanton, kann der im Kanton Luzern aufgeschobene Gewinn nachbesteuert werden, wenn der andere Kanton im analogen Fall ebenfalls die Nachbesteuerung beansprucht. Es ist oft sinnvoll, diese Frage im Vorfeld mit der zuständigen Steuerbehörde zu klären.
Gut zu wissen
Die Grundstückgewinnsteuer lässt sich vor allem durch zulässige Abzüge und eine längere Besitzdauer reduzieren. So stellen Sie sicher, dass keine Abzüge vergessen gehen:
Kaufpreis inklusive Erwerbsnebenkosten vollständig angeben.
Wertvermehrende Investitionen nachweisen.
Makler-, Inserats- und weitere abzugsfähige Verkaufskosten geltend machen.
Belege und Rechnungen vollständig aufbewahren.
Immobilie möglichst länger halten, da ab neun Jahren eine Steuerreduktion möglich ist.
Bei einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob ein Steueraufschub infrage kommt.
In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen:
Kauf- und Verkaufsvertrag
Belege zu Kaufpreis und Erwerbsnebenkosten
Rechnungen für wertvermehrende Investitionen
Belege zu Maklerprovisionen und Inseratskosten
Nachweise zu weiteren abzugsfähigen Kosten
Unterlagen zu einer allfälligen Ersatzbeschaffung
Im Einzelfall kann die Steuerbehörde zusätzliche Dokumente verlangen.
Nein. Eine Grundstückgewinnsteuer fällt grundsätzlich nur an, wenn eine Immobilie mit steuerbarem Gewinn verkauft wird.
Keine Steuerzahlung ist unter anderem nötig:
bei einem Gewinn von höchstens 13’000 Franken.
bei einer Erbschaft, Schenkung oder einem Erbvorbezug.
bei bestimmten Handänderungen unter Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern.
bei einer qualifizierten Ersatzbeschaffung von selbst genutztem Wohneigentum.
Bei einem Steueraufschub wird die Steuer jedoch nicht erlassen, sondern auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
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