
Alles über Steuern auf Immobilien in der Schweiz
Immobilien und Steuern in der Schweiz: Die wichtigsten Informationen finden Sie in unserem Steuerratgeber.
Sie verkaufen eine Immobilie im Kanton Waadt? Auf den erzielten Gewinn fällt eine Grundstückgewinnsteuer an. Wie die Steuer berechnet wird, die wichtigsten Abzüge und in welchen Fällen ein Aufschub erlaubt ist.

Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Waadt ist fällig, sobald der Gewinn mehr als 5’000 CHF beträgt.
Die Höhe des Steuersatzes hängt von der Haltedauer ab – je länger die Immobilie im Besitz war, desto tiefer der Steuersatz.
Ein Aufschub der Steuer ist in bestimmten Fällen möglich, etwa bei einer Erbschaft oder Ersatzbeschaffung.
Inhaltsverzeichnis
Die Grundstückgewinnsteuer ist grundsätzlich von der Verkäuferin oder dem Verkäufer zu bezahlen, wenn eine Immobilie mit Gewinn veräussert wird. Es gilt eine Mindestgrenze von 5’000 Franken – tiefere Gewinne sind steuerfrei.
Der Kanton Waadt kennt eine proportionale Grundstückgewinnsteuer. Der Steuersatz ist unabhängig von der Höhe des Gewinns, sinkt aber, je länger die Immobilie im Besitz war.
In der Waadt gilt das dualistische System. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ausschliesslich Grundstückgewinne aus dem Verkauf von Immobilien im Privatvermögen natürlicher Personen. Gewinne, die aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen oder aus dem gewerbsmässigen Immobilienhandel entstehen, werden dagegen mit der Gewinn- oder Einkommenssteuer besteuert.
Für höhere Gewinne gilt ein progressiver Steuertarif: Je höher der steuerbare Gewinn ausfällt, desto höher ist auch der Steuersatz. Zudem sind Zuschläge oder Ermässigungen je nach der Besitzdauer möglich.
Tipp: Weitere Informationen, Kontaktangaben und Unterlagen zur Steuererklärung finden Sie auf der offiziellen Website des Kantons Waadt.

Immobilien und Steuern in der Schweiz: Die wichtigsten Informationen finden Sie in unserem Steuerratgeber.
Grundlage für die Steuer ist der steuerbare Grundstückgewinn. Dieser entspricht dem Verkaufserlös abzüglich der Anlagekosten.
Verkaufserlös – Kaufpreis – wertvermehrende Investitionen – abzugsberechtigte Aufwendungen
= steuerbarer Grundstückgewinn
Der steuerbare Grundstückgewinn wird mit dem geltenden Steuersatz multipliziert, anschliessend werden allfällige Zu- oder Abschläge berechnet, um den effektiven Steuerbetrag zu ermitteln.
Der beurkundete ursprüngliche Kaufpreis inklusive aller Erwerbskosten, wie Notariatsgebühren oder Grundbuchgebühren.
Investitionen für dauerhafte Bauten, Sanierungen, Erschliessungen, Umbauten, Erweiterungen.
Die Kosten für Hypotheken, die zum Zeitpunkt des Kaufs aufgenommen wurden. Ebenso sind die Kosten für Hypotheken für Umbauten und Reparaturen abzugsfähig.
Die Kosten für Hypotheken, die zum Zeitpunkt des Kaufs aufgenommen wurden. Ebenso sind die Kosten für Hypotheken für Umbauten und Reparaturen abzugsfähig.
Tatsächlich bezahlte Maklerprovisionen und Nebenkosten, die beim Verkauf der Immobilie entstanden.
Wichtig: Unterhaltskosten oder rein werterhaltende Aufwendungen sind nicht abzugsfähig
Grundstückgewinne bis 5’000 Franken sind im Kanton Waadt steuerfrei. Für höhere Gewinne gilt ein proportionaler Steuersatz. Das heisst, der Steuersatz bleibt unabhängig von der Höhe des Gewinns immer gleich hoch.
Allerdings wird die Haltedauer bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt. Je länger die Immobilie im Besitz war, desto tiefer der Steuersatz.
Der Steuersatz beträgt maximal 30 Prozent bei einer Haltedauer von weniger als einem Jahr. Anschliessend sinkt er mit jedem zusätzlichen Jahr. So beträgt der Steuersatz beispielsweise
nach fünf Jahren Haltedauer 18 Prozent
nach zehn Jahren Haltedauer 14 Prozent
nach 15 Jahren Haltedauer 12 Prozent
Ab 24 Jahren Haltedauer ist der Mindeststeuersatz von 7 Prozent erreicht.
Gut zu wissen: Alle Jahre, für die Sie nachweisen können, dass Sie die Immobilie selbst bewohnt haben, zählen doppelt für die Berechnung der Haltedauer. So reduziert sich die Steuerlast beim Verkauf eines Eigenheims deutlich schneller.
Die Waadt kennt, anders als viele andere Kantone, keine direkten Zuschläge oder Abzüge von der Grundstückgewinnsteuer auf Basis der Haltedauer. Allerdings werden längere Haltedauern mit einem tieferen Steuersatz bevorzugt.
Berechnung der Grundstückgewinnsteuer nach dem Verkauf einer Immobilie nach 12 Jahren Besitz und einer Wertsteigerung von 200’000 Franken im Kanton Waadt:
Verkaufspreis: CHF 1’000’000
Kaufpreis: CHF 800’000
Abzugsfähige Investitionen: CHF 50’000
Weitere Abzüge, z.B. Maklerkosten: CHF 5’000
= Steuerbarer Gewinn: CHF 145’000
Steuersatz für 12 Jahre Haltedauer: 13 %
→ Effektive Grundstückgewinnsteuer im Kanton Waadt: CHF 18 850.–
Zum Vergleich: Für die gleiche Immobilie, aber einer Haltedauer von nur 9 Monaten: Steuersatz für weniger als 1 Jahr Haltedauer: 30 %
→ Effektiver Steuerbetrag: CHF 43’500.–
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In bestimmten Fällen kann die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Waadt aufgeschoben werden. Dies gilt unter anderem bei:
einer Erbschaft, einem Erbvorbezug oder einer Schenkung
Handänderungen unter Ehegatten, etwa im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung.
einer Ersatzbeschaffung von selbst genutztem Wohneigentum, sofern der Verkaufserlös innerhalb einer nützlichen Frist in eine neue, ebenfalls selbst bewohnte Immobilie in der Schweiz investiert wird.
Die Steuer wird dabei nicht erlassen, sondern erst bei einem späteren steuerpflichtigen Verkauf fällig.
Wichtig: Der Steueraufschub bei einer Ersatzbeschaffung gilt nur für selbst bewohnte Immobilien. Ferienwohnungen, Zweitwohnungen und Renditeliegenschaften sind davon ausgeschlossen. Bei Fragen zur genauen Auslegung der Steuerpflicht kontaktieren Sie am besten die kantonale Steuerverwaltung.
Gut zu wissen
Die Steuerlast lässt sich insbesondere reduzieren durch:
den Abzug wertvermehrender Investitionen, dazu zählen Umbauten, Renovationen oder Erweiterungen
Geltendmachung der effektiven Verkaufskosten wie Maklerprovisionen, Inserate sowie Notar- und Grundbuchkosten
eine längere Haltedauer, die einen tieferen Steuersatz zur Folge hat
einen Steueraufschub bei einer qualifizierten Ersatzbeschaffung
Voraussetzung ist, dass Sie die entsprechenden Ausgaben und Verluste vollständig belegen können.
Für die Steuererklärung werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:
Kauf- und Verkaufsvertrag
Belege zu den Erwerbsnebenkosten
Rechnungen für wertvermehrende Investitionen
Nachweise zu den Verkaufskosten, beispielsweise Makler- oder Inseratskosten
Unterlagen zu einer Ersatzbeschaffung, falls ein Steueraufschub beantragt wird
Nachweise zu anrechenbaren Verlusten aus früheren Grundstückverkäufen
Beim Verkauf des Eigenheims: Nachweis der Selbstnutzung für die Berechnung des Steuersatzes
Je nach Einzelfall kann die kantonale Steuerverwaltung weitere Dokumente verlangen.
Nein. Die Grundstückgewinnsteuer fällt nur an, wenn beim Verkauf ein steuerbarer Gewinn über 5’000 Franken erzielt wird. In bestimmten Fällen wird die Steuer zudem aufgeschoben, beispielsweise:
bei einer Erbschaft, einem Erbvorbezug oder einer Schenkung
bei bestimmten Handänderungen zwischen Ehegatten
bei der Ersatzbeschaffung von selbst genutztem Wohneigentum
Bei einem Steueraufschub wird die Steuer nicht erlassen, sondern grundsätzlich erst bei einem späteren steuerpflichtigen Verkauf fällig.
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