• 8 min. Lesezeit
  • 24.06.2026

Alles zur Grundstückgewinnsteuer im Kanton Waadt

Sie verkaufen eine Immobilie im Kanton Waadt? Auf den erzielten Gewinn fällt eine Grundstückgewinnsteuer an. Wie die Steuer berechnet wird, die wichtigsten Abzüge und in welchen Fällen ein Aufschub erlaubt ist.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Waadt ist fällig, sobald der Gewinn mehr als 5’000 CHF beträgt.

  • Die Höhe des Steuersatzes hängt von der Haltedauer ab – je länger die Immobilie im Besitz war, desto tiefer der Steuersatz.

  • Ein Aufschub der Steuer ist in bestimmten Fällen möglich, etwa bei einer Erbschaft oder Ersatzbeschaffung.

Inhaltsverzeichnis

  1. Grundstückgewinnsteuer im Kanton Waadt: So funktioniert sie

  2. Wie wird die Grundstückgewinnsteuer in Waadt berechnet?

  3. Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer in Waadt?

  4. Rechenbeispiel zur Grundstückgewinnsteuer im Kanton Waadt

  5. In welchen Fällen wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben?

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Waadt: So funktioniert sie

Die Grundstückgewinnsteuer ist grundsätzlich von der Verkäuferin oder dem Verkäufer zu bezahlen, wenn eine Immobilie mit Gewinn veräussert wird. Es gilt eine Mindestgrenze von 5’000 Franken – tiefere Gewinne sind steuerfrei.

Der Kanton Waadt kennt eine proportionale Grundstückgewinnsteuer. Der Steuersatz ist unabhängig von der Höhe des Gewinns, sinkt aber, je länger die Immobilie im Besitz war.

In der Waadt gilt das dualistische System. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ausschliesslich Grundstückgewinne aus dem Verkauf von Immobilien im Privatvermögen natürlicher Personen. Gewinne, die aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen oder aus dem gewerbsmässigen Immobilienhandel entstehen, werden dagegen mit der Gewinn- oder Einkommenssteuer besteuert.

Für höhere Gewinne gilt ein progressiver Steuertarif: Je höher der steuerbare Gewinn ausfällt, desto höher ist auch der Steuersatz. Zudem sind Zuschläge oder Ermässigungen je nach der Besitzdauer möglich.

Tipp: Weitere Informationen, Kontaktangaben und Unterlagen zur Steuererklärung finden Sie auf der offiziellen Website des Kantons Waadt.

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Alles über Steuern auf Immobilien in der Schweiz

Immobilien und Steuern in der Schweiz: Die wichtigsten Informationen finden Sie in unserem Steuerratgeber.

Wie wird die Grundstückgewinnsteuer in Waadt berechnet?

Grundlage für die Steuer ist der steuerbare Grundstückgewinn. Dieser entspricht dem Verkaufserlös abzüglich der Anlagekosten.

Verkaufserlös – Kaufpreis – wertvermehrende Investitionen – abzugsberechtigte Aufwendungen

= steuerbarer Grundstückgewinn

Der steuerbare Grundstückgewinn wird mit dem geltenden Steuersatz multipliziert, anschliessend werden allfällige Zu- oder Abschläge berechnet, um den effektiven Steuerbetrag zu ermitteln.

Diese Abzüge sind für die Bestimmung der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Waadt möglich

1. Kaufpreis

Der beurkundete ursprüngliche Kaufpreis inklusive aller Erwerbskosten, wie Notariatsgebühren oder Grundbuchgebühren.

2. Wertvermehrende Investitionen

Investitionen für dauerhafte Bauten, Sanierungen, Erschliessungen, Umbauten, Erweiterungen.

3. Hypothekenkosten

Die Kosten für Hypotheken, die zum Zeitpunkt des Kaufs aufgenommen wurden. Ebenso sind die Kosten für Hypotheken für Umbauten und Reparaturen abzugsfähig.

4. Vermittlungskosten

Die Kosten für Hypotheken, die zum Zeitpunkt des Kaufs aufgenommen wurden. Ebenso sind die Kosten für Hypotheken für Umbauten und Reparaturen abzugsfähig.

Tatsächlich bezahlte Maklerprovisionen und Nebenkosten, die beim Verkauf der Immobilie entstanden.

Wichtig: Unterhaltskosten oder rein werterhaltende Aufwendungen sind nicht abzugsfähig

Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer in Waadt?

Grundstückgewinne bis 5’000 Franken sind im Kanton Waadt steuerfrei. Für höhere Gewinne gilt ein proportionaler Steuersatz. Das heisst, der Steuersatz bleibt unabhängig von der Höhe des Gewinns immer gleich hoch.

Allerdings wird die Haltedauer bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt. Je länger die Immobilie im Besitz war, desto tiefer der Steuersatz.

Der Steuersatz beträgt maximal 30 Prozent bei einer Haltedauer von weniger als einem Jahr. Anschliessend sinkt er mit jedem zusätzlichen Jahr. So beträgt der Steuersatz beispielsweise

  • nach fünf Jahren Haltedauer 18 Prozent

  • nach zehn Jahren Haltedauer 14 Prozent

  • nach 15 Jahren Haltedauer 12 Prozent

Ab 24 Jahren Haltedauer ist der Mindeststeuersatz von 7 Prozent erreicht.

Gut zu wissen: Alle Jahre, für die Sie nachweisen können, dass Sie die Immobilie selbst bewohnt haben, zählen doppelt für die Berechnung der Haltedauer. So reduziert sich die Steuerlast beim Verkauf eines Eigenheims deutlich schneller.

Zuschläge und Reduktionen der Grundstückgewinnsteuer

Die Waadt kennt, anders als viele andere Kantone, keine direkten Zuschläge oder Abzüge von der Grundstückgewinnsteuer auf Basis der Haltedauer. Allerdings werden längere Haltedauern mit einem tieferen Steuersatz bevorzugt.

Rechenbeispiel zur Grundstückgewinnsteuer im Kanton Waadt

Berechnung der Grundstückgewinnsteuer nach dem Verkauf einer Immobilie nach 12 Jahren Besitz und einer Wertsteigerung von 200’000 Franken im Kanton Waadt:

  • Verkaufspreis: CHF 1’000’000

  • Kaufpreis: CHF 800’000

  • Abzugsfähige Investitionen: CHF 50’000

  • Weitere Abzüge, z.B. Maklerkosten: CHF 5’000

= Steuerbarer Gewinn: CHF 145’000

Steuersatz für 12 Jahre Haltedauer: 13 %

→ Effektive Grundstückgewinnsteuer im Kanton Waadt: CHF 18 850.–

Zum Vergleich: Für die gleiche Immobilie, aber einer Haltedauer von nur 9 Monaten: Steuersatz für weniger als 1 Jahr Haltedauer: 30 %

→ Effektiver Steuerbetrag: CHF 43’500.–

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In welchen Fällen wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben?

In bestimmten Fällen kann die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Waadt aufgeschoben werden. Dies gilt unter anderem bei:

  • einer Erbschaft, einem Erbvorbezug oder einer Schenkung

  • Handänderungen unter Ehegatten, etwa im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung.

  • einer Ersatzbeschaffung von selbst genutztem Wohneigentum, sofern der Verkaufserlös innerhalb einer nützlichen Frist in eine neue, ebenfalls selbst bewohnte Immobilie in der Schweiz investiert wird.

Die Steuer wird dabei nicht erlassen, sondern erst bei einem späteren steuerpflichtigen Verkauf fällig.

Wichtig: Der Steueraufschub bei einer Ersatzbeschaffung gilt nur für selbst bewohnte Immobilien. Ferienwohnungen, Zweitwohnungen und Renditeliegenschaften sind davon ausgeschlossen. Bei Fragen zur genauen Auslegung der Steuerpflicht kontaktieren Sie am besten die kantonale Steuerverwaltung.

Gut zu wissen

Häufige Fragen zur Grundstückgewinnsteuer im Kanton Waadt

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