
Immobilien und Steuern in der Schweiz einfach erklärt
Immobilien und Steuern in der Schweiz: Die wichtigsten Informationen finden Sie in unserem Steuerratgeber.
Wer im Kanton Zug eine Immobilie mit Gewinn verkauft, muss eine Grundstückgewinnsteuer bezahlen. Wie die Steuer berechnet wird, Rechenbeispiele und in welchen Fällen ein Aufschub möglich ist, lesen Sie in diesem Beitrag.
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Die Grundstückgewinnsteuer fällt an, wenn eine privat gehaltene Immobilie im Kanton Zug mit Gewinn verkauft wird.
Grundstückgewinne von weniger als 5’000 Franken sind steuerfrei.
Die Steuer wird anhand der erzielten jährlichen Rendite berechnet. Sie beträgt mindestens 10 Prozent und höchstens 60 Prozent des steuerbaren Gewinns.
Ab einer Besitzdauer von zwölf Jahren reduziert sich die Steuer um 2,5 Prozent pro zusätzlichem Jahr, wobei die maximale Reduktion 35 Prozent beträgt.
Bei Erbschaften, Schenkungen, bestimmten Übertragungen unter Ehegatten oder der Ersatzbeschaffung von selbst genutztem Wohneigentum kann die Steuer aufgeschoben werden.
Im Kanton Zug muss die Verkäuferin oder der Verkäufer einer Immobilie die Grundstückgewinnsteuer zahlen, wenn beim Verkauf ein Gewinn entsteht. Anders als in den meisten Kantonen wird die Steuer in Zug nicht pauschal auf dem Gewinnbetrag erhoben, sondern auf der jährlichen Rendite.
Dazu ist eine separate Steuererklärung einzureichen, zudem, je nach Länge der Besitzdauer, folgende Dokumente:
Ist der Kauf der Liegenschaft weniger als 25 Jahre her, muss zudem der Kaufvertrag inklusive aller Belege für Abzüge und einer allfälligen Ersatzbeschaffung beigelegt werden.
Bei Immobilien mit einer Besitzdauer von mehr als 25 Jahren ist ein Auszug der kantonalen Gebäudeversicherung notwendig. Auf diesem ist der Versicherungswert vor 25 Jahren ausgewiesen, den die Behörde zur Berechnung des aktuellen Verkehrswerts nutzt.
Es gilt das dualistische System. Das heisst, nur Grundstückgewinne aus dem Verkauf von Immobilien im Privatvermögen natürlicher Personen unterliegen der Steuer. Grundstückgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen oder aus dem gewerbsmässigen Immobilienhandel werden hingegen mit der Gewinn- oder Einkommenssteuer besteuert
Der Steuersatz ist progressiv, Je höher die erzielte Rendite, desto höher die prozentuale Steuerlast.

Immobilien und Steuern in der Schweiz: Die wichtigsten Informationen finden Sie in unserem Steuerratgeber.
Grundlage sind der Grundstückgewinn und die Gesamtrendite, die mit der Immobilie erzielt wurden.
Der Grundstückgewinn berechnet sich aus dem Verkaufserlös abzüglich aller Anlagekosten wie, Kaufpreis, wertvermehrende Investitionen oder abzugsberechtigte Aufwendungen.
Anschliessend lässt sich die Rendite ermitteln:
Gesamtrendite = (Grundstückgewinn * 100) / Anlagekosten
Der effektive Steuersatz entspricht der Rendite pro Jahr. Diese wird je nach Haltedauer unterschiedlich berechnet:
Rendite pro Jahr (bis zu 5-jährige Besitzdauer):
(Gesamtrendite * 12)/Besitzdauer in Monaten
Rendite pro Jahr (über 5-jährige Besitzdauer):
Gesamtrendite/Besitzdauer in Jahren
Für die Bestimmung des steuerbaren Grundstückgewinns können Verkäuferinnen und Verkäufer den ursprünglichen Kaufpreis der Immobilie sowie alle mit dem Erwerb verbundenen Kosten in Abzug bringen. Das bedeutet in der Regel:
Notariatsgebühren
Grundbuchgebühren
Grunderwerbsteuer
Unser Tipp
Ist die letzte Handänderung mehr als 25 Jahre her, kann anstatt des Kaufpreises der Verkehrswert vor 25 Jahren verwendet werden.
Hierzu zählen alle Investitionen, die zur Wertsteigerung des Grundstücks beigetragen haben. Also sämtliche Kosten für Renovierungen und Modernisierungen, Umbauten oder Erweiterungen.
Wichtig: Unterhaltskosten oder rein werterhaltende Investitionen können nicht abgezogen werden.
Das umfasst die übliche Maklerprovision und allfällige Kosten für Inserate, die beim Verkauf des Grundstücks anfallen.
Im Kanton Zug sind alle Grundstückgewinne unter 5000 Franken steuerfrei. Übersteigt der Gewinn diese Marke, entspricht der Steuersatz der berechneten Rendite.
Die Grundstückgewinnsteuer beträgt dabei mindestens 10 Prozent und maximal 60 Prozent.
Die Haltedauer beeinflusst die Höhe der finalen Grundstückgewinnsteuer. So profitieren Verkäuferinnen und Verkäufer, die ihre Immobilie zwölf Jahre oder länger besitzen, von einer Reduktion von 2,5 Prozent pro Jahr bei der Grundstückgewinnsteuer.
Wichtig: Die maximale Reduktion beträgt 35 Prozent, zudem kann der Steuersatz nicht unter 10 Prozent fallen.
| Haltedauer ab | Reduktion Grundstückgewinnsteuer |
|---|---|
12 Jahre | 2.5% |
13 Jahre | 5% |
14 Jahre | 7.5% |
... | ... |
19 Jahre | 20% |
20 Jahre | 22.5% |
21 Jahre | 25% |
Berechnung der Grundstückgewinnsteuer nach dem Verkauf einer Immobilie nach 15 Jahren Besitz und einer Wertsteigerung von 300’000 Franken im Kanton Zug:
Kaufpreis: CHF 800’000
Grundstückgewinn: CHF 300’000
– Abzugsfähige Investitionen: CHF 80’000
– Weitere Abzüge, z.B. Maklerkosten: CHF 5’000
= Steuerbarer Grundstückgewinn: CHF 215’000
Gesamtrendite = 215’000 Franken*100/885’000 Franken = 24,3 %
Jährliche Rendite: 24,3 / 15 = 1,6 %
Steuerabschlag für Haltedauer von 15 Jahren: 7,5 %
Die effektive Rendite für die Berechnung der Steuer beträgt in diesem Beispiel also den Minimalsteuersatz von 10 Prozent.
Die Grundstückgewinnsteuer für diese Immobilie beträgt im Kanton Zug also CHF 21’500.
Zum Vergleich: Wird die gleiche Immobilie mit demselben Gewinn bereits nach 9 Monaten wieder verkauft, beträgt die Rendite pro Jahr 32,4 Prozent. Der effektive Steuerbetrag steigt auf 69’642 Franken – mehr als das Dreifache.
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Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zug kann in bestimmten Fällen aufgeschoben werden. Dazu gehören:
Eigentumswechsel durch Erbschaft
Erbvorbezug oder Schenkung
Handänderungen zwischen Ehegatten im Rahmen des Güterrechts, zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge an den Familienunterhalt oder bei scheidungsrechtlichen Ansprüchen, sofern beide Ehegatten zustimmen.
Auch bei einem regulären Verkauf einer selbst genutzten Liegenschaft kann die Steuer aufgeschoben werden, wenn der Erlös innerhalb von zwei Jahren in eine gleich genutzte Ersatzimmobilie in der Schweiz investiert wird. Dadurch bleibt Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern die Möglichkeit, weiterhin in Wohneigentum zu investieren, ohne eine hohe Steuer bezahlen zu müssen.
Gut zu wissen
Es gibt mehrere Wege, wie sich die Steuerlast verringern lässt:
Abzug von wertvermehrenden Investitionen und Renovationen
Abzug von Verkaufskosten
Längere Haltedauer vor dem Verkauf. Wer eine Immobilie mindestens fünf Jahre besitzt, profitiert von einem Abzug auf der Grundstückgewinnsteuer. Je länger die Haltedauer, desto grösser der Abzug.
Gemeinsam mit der speziellen Steuererklärung sind diese Dokumente innerhalb von 30 Tagen bei der zuständigen Gemeinde einzureichen:
Kaufvertrag
Belege für Renovationen oder Investitionen, die den Gewinn reduzieren
Belege für Verkaufskosten, wie Maklergebühren oder Inseratskosten
Dokumente zu Ersatzinvestitionen, falls Steueraufschub geltend gemacht wird
Nein, der Kanton Zug erlaubt den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer in bestimmten Fällen. Unter anderem, wenn der erzielte Gewinn innerhalb von zwei Jahren erneut in selbstbewohntes Wohneigentum investiert wird.
Auch ein Eigentumswechsel durch Erbschaft oder Schenkung sowie Handänderungen zwischen Ehegatten sind oft von der Steuer befreit. Im Zweifelsfall lohnt es sich, frühzeitig bei der zuständigen Steuerbehörde nachzufragen.
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