
Alles über Steuern auf Immobilien in der Schweiz
Welche Steuern müssen Immobilienbesitzer in der Schweiz bezahlen und welche Besonderheiten des Systems sollten Sie kennen? In unserem Steuerratgeber erhalten Sie die wichtigsten Informationen.
Wird im Kanton Graubünden eine Immobilie mit Gewinn verkauft, muss die Verkäuferin oder der Verkäufer eine Grundstückgewinnsteuer bezahlen. Wie die Steuer berechnet wird, die wichtigsten Abzüge und in welchen Fällen ein Aufschub erlaubt ist.
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Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Graubünden ist fällig, sobald der Gewinn mehr als CHF 4’200 beträgt.
Die Höhe der Steuer hängt von Haltedauer und Höhe des Gewinns ab.
Bei sehr kurzer Haltedauer von weniger als 2 Jahren fällt ein Besitzdauerzuschlag an.
Ein Aufschub der Steuer ist in definierten Fällen möglich, etwa bei einer Erbschaft oder Ersatzbeschaffung.
Inhaltsverzeichnis
Grundstückgewinnsteuer im Kanton Graubünden: So funktioniert sie
Wie wird die Grundstückgewinnsteuer in Graubünden berechnet?
Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer in Graubünden?
Rechenbeispiel zur Grundstückgewinnsteuer im Kanton Graubünden
In welchen Fällen wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben?
Die Grundstückgewinnsteuer ist grundsätzlich von der Verkäuferin oder dem Verkäufer zu bezahlen, wenn eine Immobilie mit Gewinn veräussert wird. Die separate Steuererklärung muss innerhalb von 90 Tagen nach ihrem Versand eingereicht werden.
Im Kanton Graubünden sind Grundstückgewinne von weniger als 4’200 Franken steuerfrei. Für höhere Gewinne gilt ein progressiver Steuertarif: Je höher der steuerbare Gewinn ausfällt, desto höher ist auch der Steuersatz. Zudem sind Zuschläge oder Ermässigungen je nach der Besitzdauer möglich.
In Graubünden gilt das dualistische System, nur Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken im Privatvermögen natürlicher Personen unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.
Kapitalgewinne juristischer Personen aus dem Verkauf von Grundstücken im Geschäftsvermögen sowie Gewinne aus dem gewerbsmässigen Liegenschaftshandel werden dagegen mit der ordentlichen Einkommens- beziehungsweise Gewinnsteuer erfasst.
Tipp: Weitere Informationen, Kontaktangaben und Unterlagen zur Steuererklärung finden Sie auf der offiziellen Website des Kantons Graubünden.
Grundlage für die Steuer ist der steuerbare Grundstückgewinn. Dieser entspricht dem Verkaufserlös abzüglich der Anlagekosten.
Verkaufserlös
– Kaufpreis
– wertvermehrende Investitionen
– abzugsberechtigte Aufwendungen
= steuerbarer Grundstückgewinn
Eine Besonderheit im Kanton Graubünden ist, dass die Inflation der Anlagekosten berücksichtigt wird. Hat sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten steuerbegründeten Veräusserung der Liegenschaft um mehr als zehn Prozent verändert, werden die Anlagekosten im halben Ausmass der Veränderung angepasst.
Zudem: Von steuerbaren Gewinnen können die in den letzten zehn Jahren eingetretenen Verluste aus dem Verkauf von privaten Grundstücken im Kanton abgezogen werden.
Kaufpreis:
Der beurkundete ursprüngliche Kaufpreis inklusive aller Erwerbskosten, wie Notariatsgebühren oder Grundbuchgebühren.
Wertvermehrende Investitionen:
Investitionen für dauerhafte Bauten, Sanierungen, Erschliessungen, Umbauten, Erweiterungen.
Grundeigentümerbeiträge:
Perimeterbeiträge, Mehrwertabgaben und ähnliche staatliche Lasten.
Vermittlungskosten:
Übliche Maklerprovisionen und Nebenkosten beim Verkauf der Immobilie.
Verluste:
Erlittene Verluste aus anderen Immobilienverkäufen im Kanton Graubünden innerhalb der letzten zehn Jahre.
Wichtig: Unterhaltskosten oder rein werterhaltende Aufwendungen sind nicht abzugsfähig.

Welche Steuern müssen Immobilienbesitzer in der Schweiz bezahlen und welche Besonderheiten des Systems sollten Sie kennen? In unserem Steuerratgeber erhalten Sie die wichtigsten Informationen.
Grundstückgewinne bis 4’200 CHF sind im Kanton Graubünden steuerfrei. Anschliessend steigt die Steuerlast mit der Gewinnhöhe.
Der Steuertarif beträgt 5 Prozent für die ersten 9’100 Franken und steigt um 1 Prozent für jeden weiteren Gewinnanteil von 9’100 Franken an. Bis zum Höchsttarif von 25 Prozent für den Gewinnanteil zwischen 172’900 Franken und 191’000 Franken.
Ab einem Gewinn von 191’000 Franken ist der maximale Steuersatz von 15% auf den gesamten Grundstückgewinn erreicht.
Unser Tipp
Berechnen Sie die erwartete Grundstückgewinnsteuer mit dem Steuerrechner des Kantons.
| Anteil Grundstückgewinn | Steuersatz |
|---|---|
bis CHF 9’100 | 5% |
CHF 9’101 – CHF 18’200 | 6% |
CHF 18’201 – CHF 27’300 | 7% |
CHF 27’300 – CHF 36’400 | 8% |
... | ... |
CHF 172’900 – CHF 191’000 | 25% |
ab CHF 191’001 | 15% |
Graubünden kennt einen Zuschlag, wenn die Immobilie weniger als 2 Jahre gehalten wurde. Zudem wird eine langjährige Haltedauer belohnt: Ab 10 Jahren Besitz erhalten Sie einen Rabatt von 1,5 Prozent pro Jahr, bis zu einem Maximum von 51 Prozent.
Berechnung der Grundstückgewinnsteuer nach dem Verkauf einer Immobilie nach 12 Jahren und Wertsteigerung von 200’000 Franken im Kanton Graubünden:
Verkaufspreis: CHF 1’000’000
Kaufpreis: CHF 800’000
Abzugsfähige Investitionen: CHF 50’000
Weitere Abzüge, z.B. Maklerkosten: CHF 5’000
= Steuerbarer Gewinn: CHF 145’000
Basistarif für Grundstückgewinnsteuer: CHF 34’270
Haltedauer: 12 Jahre (= 3% Reduktion)
→ Effektive Grundstückgewinnsteuer im Kanton Graubünden: CHF 33’242
Zum Vergleich:
Gleiche Immobilie, aber Haltedauer von nur 9 Monaten:
Basistarif CHF 34’270
Aufschlag für kurze Haltedauer = 32%
→ Effektiver Steuerbetrag: CHF 45’236
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In bestimmten Fällen kann die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Graubünden aufgeschoben werden. Dies gilt unter anderem bei:
Einer Erbschaft, einem Erbvorbezug oder einer Schenkung
Handänderungen unter Ehegatten, etwa im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung.
Einer Ersatzbeschaffung von selbst genutztem Wohneigentum, sofern der Verkaufserlös innerhalb von zwei Jahren in eine neue, ebenfalls selbst bewohnte Immobilie in der Schweiz investiert wird.
Die Steuer wird dabei nicht erlassen, sondern erst bei einem späteren steuerpflichtigen Verkauf fällig.
Wichtig: Der Steueraufschub bei einer Ersatzbeschaffung gilt nur für selbst bewohnte Immobilien. Ferienwohnungen, Zweitwohnungen und Renditeliegenschaften sind davon ausgeschlossen.
Gut zu wissen
Die Steuerlast lässt sich insbesondere durch folgende Massnahmen reduzieren:
Wertvermehrende Investitionen wie Umbauten, Renovationen oder Erweiterungen abziehen
Verkaufskosten wie Maklerprovisionen, Inserate sowie Notar- und Grundbuchkosten geltend machen
Von einem tieferen Steuersatz bei längerer Besitzdauer profitieren
Einen Steueraufschub bei einer qualifizierten Ersatzbeschaffung nutzen
Anrechenbare Verluste aus früheren Grundstückverkäufen berücksichtigen
Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Ausgaben und Verluste vollständig belegt werden können.
Für die Steuererklärung werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:
Kauf- und Verkaufsvertrag
Belege zu den Erwerbsnebenkosten
Rechnungen für wertvermehrende Investitionen
Nachweise zu den Verkaufskosten, beispielsweise Makler- oder Inseratskosten
Unterlagen zu einer Ersatzbeschaffung, falls ein Steueraufschub beantragt wird
Nachweise zu anrechenbaren Verlusten aus früheren Grundstückverkäufen
Je nach Einzelfall kann die kantonale Steuerverwaltung weitere Dokumente verlangen.
Nein. Die Grundstückgewinnsteuer fällt grundsätzlich nur an, wenn beim Verkauf ein steuerbarer Gewinn erzielt wird. In bestimmten Fällen wird die Steuer zudem aufgeschoben, beispielsweise:
Bei einer Erbschaft, einem Erbvorbezug oder einer Schenkung
Bei bestimmten Handänderungen zwischen Ehegatten
Bei der Ersatzbeschaffung von selbst genutztem Wohneigentum
Bei einem Steueraufschub wird die Steuer nicht erlassen, sondern grundsätzlich erst bei einem späteren steuerpflichtigen Verkauf fällig.
Wurde die Ferienwohnung oder Zweitwohnung regelmässig vermietet, sind folgende Punkte gesondert auf mögliche Auswirkungen auf die Gewinnberechnung zu prüfen:
Die Deklaration der Mieteinnahmen in den Vorjahren
Die korrekte Behandlung von Abschreibungen, wenn die Immobilie Geschäftsvermögen war.
Es kann sich lohnen, eine spezialisierte Beratung in Anspruch zu nehmen.
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